Es wurde bestätigt, dass die nicht fristgerecht eingereichten Eigenbescheinigungen für betrieblich genutzte Gebäudeeinheiten noch bis zum 31. Januar 2021 beim Steueramt der betreffenden Gemeinde abgegeben werden können. Der HGV erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass diese Unterlagen vom gesetzlichen Vertreter übergeben werden müssen.
Im besagten Landesgesetz wurde zudem klargestellt, dass bei korrekter Abgabe der Eigenbescheinigung und einem Umsatzrückgang im Jahr 2020 die GIS-Befreiung bzw. die GIS-Reduzierung für das gesamte Jahr zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Immobilie laut Lizenz nur für bestimmte Monate im Jahr für die jeweilige Tätigkeit bestimmt ist. Das gilt allerdings nicht, wenn die Betriebsimmobilie für eine bestimmte Zeit im Jahr zweckentfremdet (z. B. im Falle von Bauvorhaben) wird.
In Kürze wird zur Begünstigung bei der Gemeindeimmobiliensteuer ein Beschluss der Landesregierung erwartet, mit welchem verschiedene außerordentliche Situationen noch geregelt werden sollen.