Speisebetriebe dürfen nun zwischen 5 Uhr und 20 Uhr Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, wenn das Getränk Teil einer Mahlzeit ist. Der Lieferservice von Speisen und Getränken ist weiterhin von 5 Uhr bis 22 Uhr zulässig.
Der Mitnahmeservice von Betrieben mit der überwiegenden Tätigkeit laut ATECO-Kodizes 56.3 (Bar und andere ähnliche Dienstleistungen) oder 47.25 (Detailhandel mit Getränken) ist weiterhin nicht zulässig. Der Lieferservice von Speisen und Getränken kann hingegen weiterhin von 5 Uhr bis 22 Uhr durchgeführt werden.
Mensaersatzdienst weiterhin eingestellt
Die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt, mit Ausnahme von jenen, die für das Gesundheitspersonal, die Ordnungskräfte, das Heer und den Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen, und mit Ausnahme der betriebsinternen Kantinen. Zudem sind die Tätigkeiten jener Gastbetriebe ausgesetzt, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten (Mensaersatzdienst) an die Belegschaft, Arbeiter und Bedienstete haben.
Der Mensadienst für Kindergartenkinder, Grundschüler und Mittelschüler ist hingegen zulässig.
Anreiseverbot zu Zweitwohnungen
Personen, die nicht in Südtirol ansässig sind, dürfen ihre Zweitwohnung in Südtirol nun nicht mehr aufsuchen, außer aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Situationen der Notwendigkeit oder Gesundheitsgründen.