Schließung der Kleinkinderbetreuungsdienste und Schulen
Die didaktische und pädagogische Tätigkeit wird ausschließlich durch Fernunterricht durchgeführt.
Aussetzung aller Dienste an der Person
Alle Dienste an der Person (z. B. Friseur oder Schönheitspflege), mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste, sind ausgesetzt.
Betriebe der Gastronomie sind geschlossen – Mensaersatzdienst, Abhol- und Lieferservice sind zulässig
Die Betriebe der Gastronomie sind geschlossen. Der Abholservice (Take-away) ist von 5 Uhr bis 20 Uhr erlaubt. Die Konsumation von Speisen und Getränken an öffentlichen Orten im Freien ist verboten. Der Lieferservice ist von 5 Uhr bis 22 Uhr möglich.
Die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeiter/Bedienstete haben, sowie die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und die dauerhaften Cateringdienste auf Vertragsbasis erbringen auch weiterhin die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen.
Regelung für Beherbergungsbetriebe
Die Beherbergungsbetriebe nehmen keine neuen Gäste auf, mit Ausnahme des im Zusammenhang mit dem Notstand eingesetzten Gesundheitspersonals, des Personals des Bevölkerungsschutzes und von Personen, die sich aus Arbeitsgründen in Südtirol aufhalten. Die Beherbergung der in den Betrieben derzeit bereits anwesenden Feriengäste ist bis zum Ende des gebuchten Urlaubs zulässig. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich an die Hausgäste des jeweiligen Beherbergungsbetriebes verabreicht werden.
Die Gäste der Beherbergungsbetriebe unterliegen ebenfalls der Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das heißt, das Gemeindegebiet darf von den Gästen nur verlassen werden aufgrund von Erfordernissen der Arbeit, sollten sich diese aus Arbeitsgründen in Südtirol aufhalten, aus Gesundheitsgründen, oder um Aktivitäten auszuführen oder nicht ausgesetzte Dienste in Anspruch zu nehmen, welche in der eigenen Gemeinde nicht verfügbar sind, bzw. aus anderen Gründen, die das Verlassen des Gemeindegebietes notwendig machen.
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Jede Bewegung mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln in eine andere Gemeinde als jener des Wohnsitzes, des Domizils oder des Wohnortes ist untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Erfordernisse der Arbeit, aus Gesundheitsgründen oder durch Situationen der Notwendigkeit begründet, oder um Aktivitäten auszuführen oder nicht ausgesetzte Dienste in Anspruch zu nehmen, welche in der eigenen Gemeinde nicht verfügbar sind.
Die Rückkehr zum eigenen Domizil, Wohnort oder Wohnsitz ist gestattet.