Auch die Anreise zu den Zweitwohnungen zu rein touristischen Zwecken ist bis zum 30. April nicht zulässig. Dies ist in Punkt 5 der Dringlichkeitsmaßnahme vorgesehen, welche besagt, dass, abgesehen von nachgewiesenen Arbeitserfordernissen oder Situationen der Notwendigkeit oder Gesundheitsgründen, es den Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Südtirol haben, nicht erlaubt ist, sich in das Landesgebiet zu begeben, um ihre anderen Wohnungen, die nicht ihr Hauptwohnsitz sind (sog. Zweitwohnungen), aufzusuchen.
Brixen: Hinteregger Werner
Rossalm
Gsies: Beikircher Theresia
Talschlusshütte
Deutschnofen: Gummerer Carmen
Gasthaus Liegalm
Hafling: Pavkovics Anna
Meraner Hütte
Schlanders: Prantl David
Bar Imbiss Taka Tuka
Schluderns: Garber Irina
Burgschänke
Gais: Zimmerhofer Patrick
Berggasthaus Badl im Mühlbacher Talile
Bozen: Widmann Barbara
Garni Hotel Loom
Reischach: Michaeler Othmar
Falkensteiner Hotel Kronplatz
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
Schlachthofstraße 59
39100 Bozen
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