Gerade die jüngsten Fälle, die von der HGV-Rechtsabteilung verfolgt und zum Teil mitbetreut wurden, zeigen eines ganz klar auf: Die Auflagen müssen noch strenger eingehalten werden und insbesondere gibt es im Bereich der Belegschaft Handlungsbedarf.
Die Praxis hat gezeigt, dass beim Auftreten eines Infektionsfalles im Betrieb, im Rahmen der vom Sanitätsbetrieb unter den Mitarbeitern und Gästen durchgeführten Umfeldkontrollen, alle Personen, welche als enger Kontakt zur infizierten Person eingestuft werden, unverzüglich in die 14-tägige Isolation überstellt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der unmittelbar durchgeführte PCR-Test negativ ausfällt.
Als enger Kontakt werden vom Sanitätsbetrieb unter anderem Personen eingestuft, die mit einer infizierten Person direkten Kontakt (von Angesicht zu Angesicht) hatten oder sich zusammen mit einer infizierten Person in einer Entfernung von weniger als 2 Metern voneinander mindestens 15 Minuten lang in einer geschlossenen Umgebung (z. B. in einem Fahrzeug oder in einem geschlossenen Raum) aufgehalten haben, ohne dabei einen chirurgischen Mundschutz zu tragen.
Es wird empfohlen, die im Leitfaden enthaltenen Vorgaben und Empfehlungen penibel einzuhalten, anderenfalls riskieren Sie – wie es jüngst Kolleginnen und Kollegen ergangen ist – auch eine teilweise oder gar gänzliche Betriebsschließung.
Hier finden Sie den Leitfaden in deutscher Sprache.
Hier finden Sie den Leitfaden in italienischer Sprache.