Für den staatlichen Verlustbeitrag dürfen alle Unternehmen mit einem Umsatz bis 10 Millionen Euro (im Jahr 2019) ansuchen, die bei Inkrafttreten des Dekrets eine offene Mehrwertsteuerposition in Italien haben.
Der Verlustbeitrag steht dann zu, wenn der durchschnittliche Monatsumsatz des Jahres 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 um 30 Prozent zurückgegangen ist. Dabei ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend. Betriebe mit Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Januar 2019 müssen diese Bedingung nicht erfüllen.
Der staatliche Verlustbeitrag wird aufgrund des durchschnittlichen Umsatzrückganges wie folgt berechnet:
Ein Beispiel: Ein Betrieb mit einem Umsatz im Jahr 2019 von 200.000 Euro erzielt im Jahr 2020 einen Umsatz von 100.000 Euro. Der durchschnittliche Monatsumsatz beträgt 8.333 Euro. Der Verlustbeitrag macht 50 Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus, das sind 4.166 Euro.
Für die Betriebe mit Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Januar 2019 sind die Monate der effektiven Tätigkeit für die Berechnung zu berücksichtigen.
Der Beitrag kann maximal 150.000 Euro betragen und mindestens 1.000 Euro (Einzelfirmen) bzw. 2.000 Euro (andere). Der Beitrag ist steuerfrei.
Das Geld soll bereits 10 Tage nach Antragstellung auf dem Bankkonto des Betriebes eingehen. Alternativ kann der Beitrag auch als Steuerguthaben für die Verrechnung anderer Steuern ausschließlich über F24 im Jahr 2021 verwendet werden.
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