Saisonende: Das müssen Ihre Mitarbeitenden jetzt beachten
In den kommenden Wochen werden wieder zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Saisonarbeit im Gastgewerbe beenden.
Die Dienste der Arbeitsvermittlungszentren in Bozen, Meran, Brixen, Bruneck, Schlanders und Neumarkt können ohne Terminvereinbarung in Anspruch genommen werden.
Wer muss sich melden – und wer nicht?
- Nicht erforderlich: Arbeitnehmende, welche ihr saisonales Arbeitsverhältnis beenden und bereits nach der vorherigen Saison ihre unmittelbare Verfügbarkeit mittels Antrags um Arbeitslosengeld erklärt haben, bleiben weiterhin in der Arbeitslosenliste eingetragen (mit gültigem Arbeitslosenstatus), sofern das Arbeitsverhältnis eine Dauer von weniger als sechs Monaten betrug. In diesem Fall ist es NICHT notwendig, im Arbeitsvermittlungszentrum zur Bestätigung dieses Sachverhaltes zu erscheinen.
- Erforderlich: Wer hingegen zum ersten Mal ein Gesuch um Arbeitslosengeld stellt, oder in dieser Saison länger als sechs Monate gearbeitet hat, muss sich nach dem „NASpI“-Antrag (Ansuchen um Arbeitslosengeld) innerhalb von 15 Tagen im Arbeitsvermittlungszentrum melden, um die Leistungsvereinbarung zu unterschreiben und die Arbeitslosigkeit zu bestätigen. Dafür ist ein Ausweisdokument und für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger eine gültige Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Zudem ist die Bestätigung des Antrages, um Arbeitslosengeld NASpI mitzubringen.
Ob ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld NASpI besteht, müssen die Arbeitnehmenden direkt beim INPS/NISF oder von einem Patronat überprüfen lassen.
Hier finden Sie eine Liste der Patronate in Südtirol.
Weitere Infos zur Arbeitslosenunterstützung, sowie die Öffnungszeiten der Arbeitsvermittlungszentren finden Sie unter folgenden Links:
