Kann die Abfertigung auch monatlich ausgezahlt werden?
Klarstellung des Arbeitsinspektorates
Die Abfertigung der Arbeitnehmenden gilt als wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge und wird in der Regel bei Beendigung eines untergeordneten Arbeitsverhältnisses entrichtet.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abfertigung bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Diese einmalige (nicht monatliche) Vorschusszahlung der Abfertigung ist auf Antrag des Arbeitnehmenden unter folgenden drei Voraussetzungen möglich:
• Dienstalter von mindestens acht Jahren,
• Höchstgrenze von 70 Prozent der angereiften Abfertigung,
• besondere Erfordernisse: Behandlungskosten oder Kauf einer Erstwohnung für sich oder die eigenen Kinder.
Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses darf nur eine Vorschusszahlung vorgenommen werden, welche natürlich bei der definitiven Auszahlung der Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgezogen wird. Eine flexible Auslegung der Bestimmung, dass Kollektivverträge oder individuelle Vereinbarungen bessere Bedingungen vorsehen können, hat zu folgendem Ergebnis geführt: Vor allem bei befristeten bzw. saisonalen Arbeitsverhältnissen wurde und wird die Abfertigung monatlich über den Lohnstreifen ausgezahlt. Die HGV-Personalberatung weist bereits seit Jahren auf die Risiken der monatlichen Auszahlung der Abfertigung hin. Ein Urteil des Kassationsgerichtshofs aus dem Jahr 2021 und eine kürzlich erfolgte Stellungnahme des nationalen Arbeitsinspektorates bestärken diese Position. Demnach wird die monatliche Auszahlung der Abfertigung vomnationalen Arbeitsinspektorat als reine Lohnzulage bewertet. Diese Klarstellung hat für den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden folgende Auswirkungen:
• Die Beträge sind beitragspflichtig (Sozialbeiträge INPS).
• Der Arbeitgebende ist dennoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Abfertigung für den gesamten Beschäftigungszeitraum zu entrichten. Mittels Verfügung wird der Arbeitgeber vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, den Abfertigungsfond vollständig wiederherzustellen, unabhängig davon, wie viel bereits als monatliche Vorschusszahlung überwiesen wurde.
Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist ein Bußgeld zwischen 500 und 3.000 Euro vorgesehen und es folgt ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang. Selbst Kollektivverträge oder Einzelvereinbarungen zur monatlichen Auszahlung der Abfertigung sind laut Arbeitsinspektorat nicht rechtmäßig. Das Arbeitsinspektorat Südtirol hat angekündigt, in Zusammenarbeit mit dem NISF/INPS vermehrte Kontrollen in diesem Bereich durchzuführen.