In dieser Maßnahme wird den Urlaubsgästen, Urlaubsreisenden und aus sonstigen Gründen auf dem Landesgebiet anwesenden Menschen, die in Südtirol nicht ihren Wohnsitz haben, die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz empfohlen, damit diese eventuell die Versorgung durch den eigenen Allgemeinarzt oder Kinderarzt in Anspruch nehmen können.
Für jene Gäste, welche sich trotzdem weiterhin in Südtirol aufhalten möchten, gelten die allgemeinen Auflagen betreffend die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das heißt, dass sich diese nur aus nachgewiesenen Gesundheitsgründen und aus anderen nachgewiesenen Notwendigkeiten frei bewegen dürfen und in diesen Fällen das entsprechende Formular mitführen müssen.
Hier finden Sie alle wichtigen Dokumente:
Hier finden Sie die Selbsterklärung zur Personenbewegung in deutscher und italienischer Sprache
Hier finden Sie das Plakat zur Einhaltung des Mindestabstandes im Betrieb
Hier finden Sie eine Unterlage zu den notwendigen Hygienemaßnahmen
Meldung von Gästen aus anderen Regionen und Provinzen an den Zivilschutz ist nicht mehr notwendig
Durch die Ausdehnung der Sondermaßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes auf das gesamte Staatsgebiet ist es nicht mehr notwendig, Gäste aus anderen Regionen und Provinzen Italiens an den Zivilschutz zu melden.