Anträge für Kleinbetriebe mit bis zu fünf Mitarbeiter/-innen können ab sofort telematisch beim NISF/INPS eingereicht werden. Betriebe mit durchschnittlich bis zu fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zahlen in keinen Fonds für Lohnausgleich ein. Deshalb wurde für diese Betriebe eine Sonderlohnausgleichskasse geschaffen. Die Geldmittel hierfür werden der Provinz Bozen vom Staat zugewiesen. Auch in diesem Fall kann die Überstellung in den Sonderlohnausgleich für maximal neun Wochen erfolgen, unter der Voraussetzung, dass bereits zum 17. März 2020 ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Für die Provinz Bozen wurde im Dekret festgelegt, dass die Abwicklung der Sonderlohnausgleichskasse über den Solidaritätsfonds erfolgt.
Damit die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vor der Überstellung in die Sonderlohnausgleichskasse ihren/seinen bisherigen Bruttolohn beibehält, soll auch hier vorwiegend versucht werden, den Resturlaub und die Restfreistunden zum 31. Dezember 2019 abzubauen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen folgende Maximalbeträge, nach Genehmigung des Antrags vonseiten des NISF/INPS, zu:
- 998,18 Euro brutto bei einem vorherigen monatlichen Bruttolohn bis zu 2.159,48 Euro;
- 1.199,72 Euro brutto bei einem vorherigen monatlichen Bruttolohn über 2.159,48 Euro.
Der ausbezahlte Betrag ist nicht beitragspflichtig und wird nur der Lohnsteuer unterworfen. Zulasten des Betriebes reift während dieser Zeit ausschließlich die Abfertigung an (kein 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub/Freistunden).
Auch Lehrlinge bekommen den Sonderlohnausgleich
Unabhängig davon, ob Lehrlinge bei einem Betrieb mit mehr oder weniger als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigt sind, kann für die Lehrlinge der Antrag um Sonderlohnausgleich gestellt werden.
Keinen Anspruch auf Sonderlohnausgleich haben die Lehrlinge für die Dauer der Schulzeit, da der Unterricht in Form von Fernunterricht abgehalten wird und das Schulgeld dementsprechend zusteht. Die Südtiroler Tourismuskasse vergütet dem Arbeitgeber in dieser Zeit 80 Prozent des Schulgeldes (anstelle der üblichen 55 Prozent).
Arbeit auf Abruf
Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf kann der Antrag um Sonderlohnausgleich gestellt werden. Laut dem Rahmenabkommen der Provinz Bozen haben diese Mitarbeitenden Anspruch im Verhältnis der effektiv gearbeiteten Tage, wie aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Aussetzung oder Reduzierung der Tätigkeit vonseiten des Arbeitgebers hervorgeht. In diesen Fällen bedarf es noch einer genauen Interpretierung der Berechnungsmodalitäten.
Selbstständige Landwirte
Für Mitarbeitende, welche mit Berggesetz (Artikel 18 des Gesetz Nr. 97 von 1994) gemeldet sind und selbst in die Bauernversicherung einzahlen, kann ebenfalls der Sonderlohnausgleich beantragt werden.
Achtung: Das NISF/INPS zahlt den zustehenden Betrag direkt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer aus
Zum Unterschied von Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten (der Arbeitgeber kann in diesem Fall den Betrag über den Lohnstreifen vorstrecken – ist aber nicht dazu verpflichtet!) ist bei den Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten eine Direktzahlung auf das Konto der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers vorgesehen. Der Arbeitgeber muss hierzu den italienischen IBAN (ausländische Bankkonten sind nicht zulässig) dem NISF/INPS über eine eigene telematische Meldung mitteilen. Diese Mitteilung wird durch das Lohnbüro vorgenommen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, dann wenden Sie sich direkt an ihr zuständiges Lohnbüro.