Schankbetriebe, d. h. Betriebe, welche als überwiegende Tätigkeit jene laut ATECO-Kode 56.3 (Bar und andere ähnliche Dienstleistungen) ausüben, dürfen hingegen von 5 Uhr bis 22 Uhr nur den Lieferservice anbieten.
Der Lieferservice darf zudem auch über das Gemeindegebiet hinaus angeboten werden, jedoch benötigt der Fahrer für diese Bewegungen aus nachgewiesenen Arbeitserfordernissen ab Montag, 22. Februar, ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Abstrichtests, das nicht älter als 72 Stunden sein darf.