Sitzplätze und Abstand Die Konsumation am Tisch ist mit maximal 4 Personen pro Tisch zulässig, außer es handelt sich bei allen um zusammenlebende Personen. Zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, muss ein Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden, außer es sind geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen angebracht. Der Konsum und die Verabreichung von Speisen und Getränken am Tresen sind nur dann erlaubt, wenn der zwischenmenschliche Abstand von 1 Meter zwischen den Kunden eingehalten wird oder wenn geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. Die Konsumation am Tresen darf ebenfalls nur im Sitzen erfolgen. Diese Regeln gelten auch für die Verabreichung im Freien, z. B. auf den Terrassen oder vor den Lokalen. Ab 18 Uhr ist die Konsumation von Speisen und/oder Getränken im Freien verboten.
Schutz der Atemwege Bei jeder Bewegung, sowohl im Lokal als auch im Freien, müssen die Kunden einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Mitarbeiter müssen immer eine chirurgische Maske tragen. Nur an den Tischen sitzend müssen die Kunden keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei der Konsumation am Tresen sitzend kann nur für die unabdingbare Zeit des Verzehrs auf das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden. Gäste müssen für die Selbstbedienung am Buffet einen Mund-Nasen-Schutz tragen und sich vor der Selbstbedienung die Hände desinfizieren.
Handhygiene Eine ausreichende Anzahl an Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände muss für Gäste und Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Im Besonderen müssen diese Vorrichtungen neben Tastaturen, Touchscreens und Zahlungssystemen im Falle der Kundenverwendung vorhanden sein. Die Desinfektion der Hände vor und nach der Benutzung der Toilette ist verpflichtend. Vor und nach dem Lesen von Zeitungen oder dem Benutzen von Spielkarten sind die Hände ebenfalls zu desinfizieren.
Raumhygiene Tische, Utensilien und eventuelle Trennvorrichtungen zwischen den Personen müssen nach jedem Kundenwechsel gereinigt und desinfiziert werden. Eine regelmäßige, zumindest aber einmal tägliche Reinigung und Raumhygiene muss gewährleistet sein. Sofern möglich, müssen eine ausreichende natürliche Lüftung und ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet sein.
Der Abholservice (Take-away) ist weiterhin bis 20 Uhr erlaubt. Der Lieferservice ist hingegen bis 22 Uhr möglich.
Musikveranstaltungen und Feiern sind weiterhin nicht zulässig Es wird daran erinnert, dass alle organisierten, öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, zu welchen auch Musikveranstaltungen in Schank-Speisebetrieben gehören, weiterhin ausgesetzt sind. Ebenso dürfen Feste und Feiern, sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, auch solche, die aufgrund von zivilen und religiösen Zeremonien stattfinden, derzeit nicht durchgeführt werden.
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Den Hausgästen dürfen alle Leistungen des Beherbergungsbetriebes unter Einhaltung der Bestimmungen der Anlage A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020 angeboten werden. Der Wellnessbereich und das Schwimmbad können auch geöffnet werden, allerdings nur für Personen, die im Beherbergungsbetrieb übernachten. Auch die Verabreichung von Speisen und Getränken an Hausgäste unterliegt nicht den reduzierten Öffnungszeiten der öffentlich zugänglichen Schank-Speisebetriebe.
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Ab Freitag, 4. Dezember 2020, gilt die Beschränkung der Bewegungsfreiheit innerhalb Südtirols nur mehr zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens des folgenden Tages. Eine entsprechende Eigenerklärung ist nur mehr in diesem Zeitraum mitzuführen bzw. im Rahmen einer Kontrolle auszufüllen.
Aufgrund des am 2. Dezember 2020 erlassenen staatlichen Gesetzesdekretes werden von Montag, 21. Dezember 2020, bis Mittwoch, 6. Januar 2021, die Personenbewegungen auf dem gesamten Staatsgebiet zwischen den Regionen und autonomen Provinzen untersagt. Nur Personenbewegungen aus Arbeitsgründen, aus Gründen der Notwendigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen sind in diesem Zeitraum möglich.
Am Freitag, 25. und Samstag, 26. Dezember 2020, sowie am Freitag, 1. Januar 2021, ist zudem vorgesehen, dass bis auf die oben genannten Ausnahmen auch alle Personenbewegungen zwischen den Gemeinden unzulässig sind.
Auch die Anreise zu den in anderen Regionen und autonomen Provinzen liegenden Zweitwohnungen ist zwischen Montag, 21. Dezember 2020, und Mittwoch, 6. Januar 2021, verboten.
Weitere Regelungen auf staatlicher Ebene Ministerpräsident Giuseppe Conte hat für heute, Donnerstag, 3. Dezember 2020, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angekündigt. Das entsprechende Dekret wird aller Voraussicht nach erst im Laufe der Abend- und Nachstunden verfügbar sein. Es wird davon ausgegangen, dass darin auch spezifische Regelungen zur Einreise enthalten sein werden. Sobald nähere Informationen vorliegen und klar ist, wie sich diese staatlichen Bestimmungen auf die Beherbergungstätigkeit auswirkt, wird der HGV darüber informieren.
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Mit dem August-Dekret wurde in Rom verfügt, dass der Lohnausgleich für Mitarbeiter, welche pandemiebedingt das Arbeitsverhältnis unterbrechen mussten, verlängert wird. Jene Mitarbeiter, die ab dem 13. Juli 2020 angestellt wurden, waren vom zusätzlichen Lohnausgleich ausgeschlossen. Diese Bestimmung hätte bedeutet, dass sehr viele Mitarbeiter in den Hotels und Gastronomiebetrieben nicht den abermaligen Lohnausgleich beanspruchen können, weil sie erst ab Mitte Juli angestellt wurden. Deshalb hat sich der HGV über Senator Dieter Steger, der staatlichen Federalberghi und mit Unterstützung des Arbeitsrechtsexperten Josef Tschöll in Rom dafür eingesetzt, dass diese Gesetzeslücke geschlossen wird.
Mit dem jüngsten Gesetzesdekret („Ristori Quater“) der italienischen Regierung wurde nun festgelegt, dass der Anspruch auf den 18-wöchigen Lohnausgleich aus dem August-Dekret auch all jenen Mitarbeitern zusteht, welche zwischen dem 13. Juli 2020 und dem 9. November 2020 eingestellt wurden.
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 Foto: Adobe Stock
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Die VG Media GmbH ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft und somit eine Einrichtung, die Lizenz- und Urheberrechte der in der Anlage zum Schreiben aufgelisteten Fernseh- und Radiosender vertritt und einfordert. Werden keine der in der Anlage des Schreibens aufgelisteten Fernseh- und Radiosender gezeigt bzw. abgespielt, so sind die von VG Media GmbH gestellten Forderungen gegenstandslos.
Bezüglich der Forderungen der VG Media GmbH kann zudem angemerkt werden, dass ein Südtiroler Hotelier von VG Media GmbH zur Zahlung der im Schreiben enthaltenen Lizenzgebühren verklagt worden ist. Der Hotelier hat sich mit Unterstützung des HGV in das Gerichtsverfahren eingelassen. Das Gericht muss nun entscheiden, ob für das Zeigen der von VG Media GmbH vertretenen Fernseh- und Radioprogramme eine Lizenzgebühr an VG Media GmbH geschuldet ist oder ob diese Lizenzgebühr ganz oder teilweise durch die bereits vom Hotelier entrichtete SIAE-Gebühr gedeckt ist.
Aufgrund des behängenden Gerichtsverfahrens wird empfohlen, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und der Aufforderung von Rechtsanwalt Reiterer bis auf Weiteres nicht nachzukommen.
Weitere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it.
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