Die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns sieht vor, dass in den Außenbereichen von öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten, in denen sich leicht Menschenansammlungen bilden können, zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens ein Schutz der Atemwege zu tragen ist. Dies gilt auch für die Außenbereiche von Schank- und/oder Speisebetrieben bzw. Mischbetrieben, wie beispielsweise Gastgärten und Terrassen. An den Tischen im Freien muss hingegen weiterhin kein Schutz der Atemwege getragen werden.
Die Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege zwischen 18 Uhr und 6 Uhr besteht zudem auf allen öffentlichen Flächen im Freien, auf denen sich aufgrund der dortigen Gegebenheiten leicht Menschenansammlungen bilden können.
Weiters wurden die Tanzaktivitäten im Freien und in geschlossenen Räumen, in Diskotheken, in Tanzsälen und ähnlichen Lokalen, die zur Unterhaltung bestimmt sind, in Freibädern, in Badeanstalten, an den Stränden und in Beherbergungsbetrieben oder in anderen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten ausgesetzt.
Das bedeutet, dass Diskotheken und Unterhaltungslokale weiterhin unter Einhaltung der spezifischen Bestimmungen für die Diskotheken geöffnet halten dürfen, das Tanzen der Gäste hingegen nicht erlaubt ist.
Auch Musikveranstaltungen ohne Tanz sind in Beherbergungsbetrieben bzw. in Schank- und/oder Speisebetrieben unter Einhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zulässig.
Auch private Veranstaltungen in Beherbergungsbetrieben, Schank- und/oder Speisebetreiben, wie z. B. Hochzeiten, sind weiterhin möglich, allerdings darf dabei nicht getanzt werden.