Dem mit einer Stempelmarke zu 16 Euro versehenen Antrag müssen zwei Erklärungen beigelegt werden.
Die erste Erklärung ist vom „Patentino“-Inhaber auszufüllen und muss Folgendes beinhalten:
- den aus dem Register U88/PAT hervorgehenden Wert der im Jahr 2019 eingekauften Tabakwaren,
- die Öffnungszeiten des Betriebes,
- das Betriebseinkommen der letzten zwei Steuerjahre,
- die Anzahl der Kassenzettel für die Jahre 2018 und 2019,
- die Information darüber, ob bei der nächstgelegenen Tabaktrafik ein Zigarettenautomat installiert ist und ob Steuerstreitigkeiten behängen und/oder Zahlungsverzug gegenüber der Staatskasse besteht.
Dieser Erklärung ist ein gültiger Personalausweis des „Patentino“-Inhabers beizulegen sowie eine Kopie der Seiten „RN“ und „VE“ der letzten zwei Steuererklärungen.
Die zweite Erklärung ist vom zugewiesenen Tabaktrafikanten auszufüllen und muss den aus dem Register U88/PAT hervorgehenden Wert der im Jahr 2019 eingekauften Tabakwaren beinhalten sowie die Daten des ersten und letzten Bezugs im Jahr 2019. Die Erklärung muss vom Tabaktrafikanten mit seinem Stempel und seiner Unterschrift versehen werden und eine Kopie seines gültigen Personalausweises muss beigelegt werden.
Die Vorlage für den Antrag auf Erneuerung des „Patentino“ samt Vorlage für die Erklärungen können Sie hier herunterladen.
Wird der Antrag auf Erneuerung des „Patentino“ vom staatlichen Monopolamt positiv behandelt, so erhält man eine schriftliche Mitteilung des Monopolamtes. Nach Erhalt dieser Mitteilung muss auf dem Original des „Patentino“ erneut eine Stempelmarke zu 16 Euro angebracht werden.
Hinweis: Es gilt zu überprüfen, ob die Gültigkeit des „Patentino“ tatsächlich mit Ende des Jahres ausläuft oder ob ein anderes Ablaufdatum auf der Ermächtigung angegeben ist.
Es ist nämlich durchaus möglich, dass das „Patentino“ auch erst im Laufe des nächsten Jahres verfällt. Die Fälligkeit des „Patentino“ muss also nicht unbedingt mit Jahresende übereinstimmen!
Sollte dies der Fall sein, ist der Antrag auf Erneuerung 30 Tage vorher einzureichen.
Wird die Erneuerung des „Patentino“ nicht fristgerecht dem Monopolamt übermittelt, geht dieses davon aus, dass der Zigarettenverkauf eingestellt worden ist und entzieht das „Patentino“.
Für weitere Informationen steht die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it zur Verfügung.