Von der Schließung betroffen sind Speisebetriebe, wie z. B. Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Grillstuben, Pizzerien, Rostbratküchen, Bistros, die öffentlich zugänglichen Restaurants der Gasthöfe, Berggasthäuser, Schutzhütten und der Hotels, Buschenschänke, Hofschänke, Almschänke usw., sowie Schankbetriebe, wie z. B. Bars, Pubs, Cafès, Schänken, Bier- und Weinlokale sowie ähnliche Betriebe.
Die Raststätten an den Autobahnen und Schnellstraßen bleiben geöffnet.
Mensaersatzdienst, Abhol- und Lieferservice sind zulässig
Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen (Take-away) ist für Speisebetriebe von 5 Uhr bis 22 Uhr erlaubt. Für Betriebe, die als überwiegende Tätigkeit eine Bartätigkeit und andere ähnliche Dienstleitungen (ATECO-Kodex 56.3) ausüben, wie beispielsweise Pubs, Bierstuben, Enotheken und Cafès oder Detailhandel mit Getränken (ATECO-Kodex 47.25), gilt weiterhin, dass der Verkauf zum Mitnehmen (Take-away) nur bis 18 Uhr gestattet ist.
Der Lieferservice kann hingegen weiterhin zwischen 5 Uhr und 22 Uhr durchgeführt werden.
Auch der Mensaersatzdienst ist wie bisher unter Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen zulässig.
Die Verabreichung von Speisen im Lokal aufgrund von Essensgutscheinen ist hingegen nicht zulässig.
Beherbergungsbetriebe dürfen nur Hausgäste verpflegen
Die Verabreichung von Speisen und Getränken innerhalb von Beherbergungsbetrieben ist ausschließlich an übernachtende Hausgäste erlaubt.
Verwendung von FFP2-Masken wird empfohlen
Die Verwendung von FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege wird empfohlen, vor allem in jenen Fällen, in denen aufgrund der besonderen Umstände oder der Beschaffenheit des Ortes das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus höher ist.