Die Neuauflage des staatlichen Verlustbeitrages auf der Basis des einstigen Verlustbeitrages laut Dekret Neustart gilt für Betriebe mit einer Haupttätigkeit laut Tabelle 1. Die Auszahlung dieses weiteren Verlustbeitrages erfolgt in der Regel automatisch, und zwar in der Höhe von 150 bis 200 Prozent des einstigen Bonusbetrages. Betriebe mit einem Umsatz über 5 Millionen Euro haben nun erstmals die Möglichkeit, für diesen Beitrag anzusuchen. Für Gastronomiebetriebe mit einem bestimmten Haupttätigkeitskodex und mit Sitz in einer roten Zone ist eine weitere Auszahlung in Höhe von weiteren 50 Prozent des einstigen Bonusbetrages laut Dekret Neustart vorgesehen. In den meisten Fällen sind diese Auszahlungen auch bereits erfolgt. Betriebe, die keinen Antrag laut Dekret Neustart eingereicht haben, haben bei gegebenen Voraussetzungen noch bis 15. Januar 2021 die Möglichkeit, den Antrag einzureichen.
Bonus Vacanze verlängert
Der Bonus Vacanze wurde um 6 Monate verlängert. Der Gast hat somit die Möglichkeit, den bestehenden Bonusbetrag noch innerhalb 30. Juni 2021 einzulösen.
Miet- und Pachtbonus
Der Miet- und Pachtbonus wurde für die Betriebe mit einer Haupttätigkeit laut Tabelle 1 auf die Monate Oktober, November und Dezember 2020 ausgedehnt. In Bezug auf die Miete oder Pacht des Monats Dezember 2020 wurde klargestellt, dass der Bonus auch zusteht, wenn die Zahlung erst im Jahr 2021 erfolgt. Es wurden nun erstmals auch die Betriebe mit einem Umsatz über 5 Millionen Euro zum Bonus zugelassen.
Steuerbonus für Restaurantbetriebe
Es wurde ein Steuerbonus auf den Einkauf von lokalen Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten inklusive Wein für Restaurantbetriebe, Hotels und Cateringfirmen vorgesehen. Die diesbezüglichen Anträge mussten innerhalb 15. Dezember 2020 online oder über die Postämter eingereicht werden. Der Beitrag kann maximal 10.000 Euro betragen. Der HGV hat darüber bereits mehrmals mittels Newsletter informiert.
Der theoretische Bonusbetrag kann sich noch reduzieren, und zwar im Verhältnis zu den vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Geldmitteln.
Es wurde festgelegt bzw. bestätigt, dass jegliche Art von Beiträgen und Begünstigungen, die aufgrund der Corona-Pandemie vorgesehen und zugesprochen wurden, keiner Besteuerung unterliegen, unabhängig davon, woher diese stammen und wie diese in Anspruch genommen wurden bzw. werden.
Im Zuge der Umwandlung der Dekrete in ein Gesetz wurden auch die vorgesehenen Terminaufschübe bestätigt. Unter anderem bestand in einigen Fällen die Möglichkeit, das 2. Steuerakonto 2020 auf den 30. April 2021 aufzuschieben.