Beschreibung des Teilzeitvertrages
Arbeitnehmer, welche weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten, können mit einem Teilzeitarbeitsvertrag beschäftigt werden.
Entlohnung
Teilzeitbeschäftigte werden laut den geltenden Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrages entlohnt. Zum normalen Stundenlohn müssen auch der 13. und 14. Monatslohn sowie der zustehende Anteil an Urlaub, Freistunden und Abfertigung bei Fälligkeit ausbezahlt werden.
Besonderheitenˆ
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 81/2015 und die Nationalen Kollektivverträge des Tourismussektors (Federalberghi und FIPE) sowie das Landesabkommen vom 29. November 2012 sehen die Möglichkeit von Zusatzarbeit auf freiwilliger Basis vor.
Diesbezüglich gilt folgende Regelung:
Im Bedarfsfall können Zusatzstunden im Ausmaß von 50 Prozent der im individuellen Vertrag vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit geleistet werden. Diese Zusatzarbeit darf auf keinen Fall die Anzahl der Wochenstunden überschreiten, die in den Nationalen Kollektivverträgen für den Tourismussektor (Federalberghi und FIPE) für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehen ist.
ˆsiehe Landesabkommen vom 29. November 2012
Zusatzarbeit bei längerer Abwesenheit in folgenden Fällen:
a) Krankheit/Unfall (über einen Monat)
b) Urlaub
c) Schwierigkeiten bei der Personalsuche
d) Banketten und anderen Ereignissen mit Ausnahmecharakter
e) saisonbedingter Mehrarbeit
Als Berechnungsgrundlage gilt die individuelle jährliche Arbeitszeit. Die Zusatzarbeit muss vom Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden. Diese Regelung kann bei horizontaler, vertikaler und auch bei gemischter Teilzeitform angewendet werden. Es können auch flexible – elastische – Klauseln im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen werden.
Die Zusatzarbeit wird mit einem Aufschlag von 39 % entlohnt. Dieser Zuschlag für die Mehrstunden beinhaltet die Anteile für 13. und 14. Monatslohn sowie für Urlaub, Freistunden und Feiertage. Die Leistung der Zusatzarbeit erfolgt seitens des Arbeitnehmers auf freiwilliger Basis.
Zu beachten:
Überstunden in dem Sinne gibt es nicht. Wenn mehr Stunden gearbeitet werden, handelt es sich um Mehrstunden innerhalb der 40-Stunden-Woche. Auf die Mehrstunden wird ein Aufschlag von 39 % berechnet. Ein Arbeitnehmer kann gleichzeitig auch zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse mit Teilzeitvertrag eingehen (auch z. B. ein Vollzeit- und zusätzlich ein Teilzeitverhältnis). Der Hauptarbeitgeber muss dazu sein Einverständnis geben.
Stand: April 2019
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