Bei diesem Vertrag wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Vornhinein festgelegt. Er läuft mit Erreichen des festgelegten Termins aus, d.h. es bedarf keiner Kündigung. Im Gastgewerbe wird besonders für saisonale Stellen der befristete Vertrag abgeschlossen. Für Arbeitnehmer, welche Mitarbeiter ersetzen, die wegen Schwangerschaft, Krankheit, Unfall befristet abwesend sind, kann ebenfalls der Zeitvertrag angewandt werden.
Bei der Meldung beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtung muss angegeben werden, dass es sich um eine Aufnahme mit Vertrag auf Zeit handelt.
Mit dem Landesabkommen vom 22.3.2019 (und der definitiven Fassung vom 20.11.2019) wurde die Regelung für die befristeten Verträge erneuert und an die gesetzlichen und nationalen kollektivvertraglichen Neuerungen angepasst.
Von der Neuregelung sind jene Gastbetriebe ausgenommen, welche eine Schließungszeit von 70 Tagen durchgehend bzw. 120 Tagen nicht zusammenhängend aufweisen und somit als Saisonbetrieb gelten.
Wer kann Arbeitnehmer mit Zeitvertrag einstellen?
Die wesentliche Neuerung betrifft die sogenannten Jahresbetriebe, welche nun die Möglichkeit haben befristete Arbeitsverträge aufgrund saisonbedingter Mehrarbeit bis zu 315 Tagen im Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) abzuschließen. Aufgrund der besonderen saisonalen Situation in Südtirol wurde vereinbart, dass in Betrieben mit einer jährlichen Schließungszeit von mindestens 50 Tagen im Kalenderjahr (zusammenhängend oder nicht zusammenhängend) kein Höchstmaß dieser befristeten Verträge vorgesehen ist.
In ganzjährig geöffneten Betrieben dürfen in Betrieben ab 61 unbefristeten Mitarbeitern bis zu 40% der unbefristeten Mitarbeiter mit einem solchen Vertrag beschäftigt werden. Für Betriebe bis zu 60 Mitarbeitern gelten die Höchstzahlen laut folgender Tabelle:
Unbefristete Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Einstellung | Höchstanzahl an befristeten Arbeitsverträgen aufgrund Saisonbedingter Mehrarbeit und befristete Arbeitsverträge ohne Begründung (Gesetzesdekret 12. Juli 2018, n. 87 art. 1) |
---|---|
0-9 | 6 |
10-25 | 10 |
26-35 | 18 |
36-60 | 25 |
Beispiel 1: Eine ganzjährig geöffnete Bar mit 2 unbefristeten Mitarbeitern kann nun bis zu 6 befristete Mitarbeiter einstellen.
Beispiel 2: Ein ganzjährig geöffnetes Restaurant mit 14 unbefristeten Mitarbeitern kann nun bis zu 10 befristete Mitarbeiter einstellen.
Beispiel 3: Ein Hotelbetrieb mit 38 unbefristeten Mitarbeitern kann nun bis zu 25 befristete Mitarbeiter einstellen.
Beispiel 4: Ein ganzjährig geöffneter Hotelbetrieb mit 71 unbefristeten Mitarbeitern kann bis zu 29 (71/100*40 = 28,4 -> 29) befristete Mitarbeiter einstellen.
Für die Anmeldung braucht es:
Höchstdauer
Für Jahresbetriebe mit und ohne Schließung ist eine Höchstdauer von 315 Tagen im Kalenderjahr (1.1. - 31.12) vorgesehen.
Verlängerungen
Im Falle der ersten Beschäftigung mit dieser Vertragsform können innerhalb einer Saison zwei Verlängerungen vorgenommen werden, in den darauffolgenden Saisonen jeweils eine Verlängerung.
Aufgrund der Covid-19-Ausnahmesituation konnte mit den Gewerkschaftsvertretern eine weitere Vereinbarung getroffen werden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auch eine zweite Vertragsverlängerung abgeschlossen werden kann.
Beispiel:
Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021
1. Verlängerung Arbeitsvertrag vom 1. März 2021 bis zum 31. März 2021
2. Verlängerung Arbeitsvertrag vom 1. April 2021 bis zum 20. April 2021
Unverändert bleibt die Regelung, wonach für neue Mitarbeiter, die das erste Mal im Betrieb beschäftigt werden, zwei Vertragsverlängerungen vorgesehen sind.
Urlaub
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf aufzuwerten, steht dem/der Mitarbeiter/in mit einer Vertragsdauer von mehr als 300 Tagen ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen zu. Der Zeitpunkt des Urlaubes wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter festgelegt und muss nicht zusammenhängend genossen werden.
Auflösung/Enddatum
Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit Erreichen des Termins aus. Voraussetzung ist die genaue Angabe des Enddatums oder eines Ereignisses (z.B. Ostern, Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saisonende“ anzugeben.
- Vorzeitige Auflösung des Zeitvertrages durch den Arbeitgebers
Falls der Arbeitnehmer ohne gerechtfertigten Grund oder wegen Schließung des Betriebes aus Verschulden des Arbeitgebers oder aus diesem anlastbaren Gründen entlassen wird, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung (Lohn, 13. und 14. Monatslohn), die ihm vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte.
- Vorzeitige Auflösung des befristeten Vertrages durch den Arbeitnehmer
Wird der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig von Seiten des Arbeitnehmers ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende festgestellt, so hat der Arbeitgeber das Recht, eine Entschädigung in Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Entlohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub, Abfertigung usw.) einzubehalten.
- Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages
Der Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 20 Kalendertagen (25 Kalendertage bis März 2019) vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Arbeitnehmer nicht während der gesamten Dauer der Kündigungsfrist arbeitet, hat der Arbeitgeber das Recht, eine Entschädigung in Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Entlohnung (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub, Abfertigung usw.) einzubehalten.
Weitere Möglichkeiten für befristete Verträge
Weiterhin möglich bleibt die Einstellung mit befristeten Verträgen ohne Höchstmaß in Zeiten religiöser und ziviler Feiertage (in- und ausländische), bei Veranstaltungen und Messen, sowie bei Werbe- und Verkaufsinitiativen und speziellen Angeboten und der Abschluss von Verträgen auf Zeit ohne Begründung für die ersten 12 Monate innerhalb der vom Gesetzgeber bzw. vom nationalen Kollektivvertrag vorgesehenen Limits.
Entlohnung
Die Entlohnung erfolgt laut entsprechender Lohngruppe zuzüglich 8 % als Zulage bei befristeten und/oder Saisonveträgen berechnet auf Grundlohn, Kontingenzzulage und provinzialem Element.
Stabilisierungsrecht (neu seit 22.3.2019)
In Zusammenhang mit der Neuregelung der befristeten Arbeitsverträge wurde von den Gewerkschaftsvertretern eine Regelung zur Stärkung der unbefristeten Arbeitsverträge im Gastgewerbe gefordert. Die Bestimmung des Landesabkommens sieht nun folgende Regelung vor: Mitarbeiter, welche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren für 315 Kalendertage pro Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, haben das Recht auf eine unbefristete Einstellung. Der/Die Mitarbeiter/in muss hierfür innerhalb von sechs Monaten ab Erreichen der Voraussetzungen einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellen. Für die Erreichung der Voraussetzungen müssen auch die Arbeitsperioden vom 01.01.2018 – 31.12.2018 berücksichtigt werden.
Im Arbeitsvertrag muss der/die Mitarbeiter/in auf das Recht des unbefristeten Vertrages hingewiesen werden und dieses gegenzeichnen. Die Regelung zur Stabilisierung gilt provisorisch bis zum 31.12.2021.
Stand: Dezember 2020
Ihr direkter Kontakt zur HGV-Personalberatung:
HGV Bozen
Schlachthofstraße 59
39100 Bozen
Fax 0471 317 801
HGV Meran
Gampenstraße 97
39012 Meran
Fax 0473 210 352
HGV Schlanders
Kapuzinerstraße 36
39028 Schlanders
Fax 0473 621 264
HGV Brixen
Dantestraße 29 Brixinia Center
39042 Brixen
Fax 0472 837 235
HGV Bruneck
Europastraße 3 F
39031 Bruneck
Fax 0474 552 787
Hafling: Pavkovics Anna
Meraner Hütte
Gsies: Beikircher Theresia
Talschlusshütte
Reischach: Michaeler Othmar
Falkensteiner Hotel Kronplatz
Schlanders: Prantl David
Bar Imbiss Taka Tuka
Brixen: Hinteregger Werner
Rossalm
Gais: Zimmerhofer Patrick
Berggasthaus Badl im Mühlbacher Talile
Schluderns: Garber Irina
Burgschänke
Bozen: Widmann Barbara
Garni Hotel Loom
Deutschnofen: Gummerer Carmen
Gasthaus Liegalm
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
Schlachthofstraße 59
39100 Bozen
Tel. 0471 317 700 - Fax 0471 317 701
info@hgv.it
www.hgv.it