Die wichtigsten Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben:
Rechte für Arbeitnehmer
Rechte für Arbeitgeber
Pflichten für Arbeitnehmer
Pflichten für Arbeitgeber
Folgende Bestimmungen gelten für alle Arbeitsverträge im Gastgewerbe:
Vertragsform
Alle Arbeitsverträge müssen in schriftlicher Form abgefasst werden.
Die wichtigsten Termine bei der Aufnahme von Arbeitnehmern:
Erforderliche Dokumente:
Arbeitszeiten
Ruhetag
Der Ruhetag umfasst 24 Stunden ohne Unterbrechung:
Bei Notwendigkeit kann der Ruhetag mit Einverständnis des Arbeitnehmers auch in Zeiträumen von mehr als einer Woche gewährt werden, vorausgesetzt, die Dauer des Ruhetages entspricht 24 Stunden pro sechs Arbeitstage (d. h. zwei Tage alle 14 Tage, jeweils von 0 Uhr bis 24 Uhr).
Überstunden
Nachtarbeit
Wird ein Arbeitnehmer zur Nachtarbeit herangezogen, so muss ein Aufschlag von 25 Prozent gewährleistet werden.
Mitarbeitern, welche laut Kollektivvertrag einer reinen "Nachttätigkeit" ("qualifica noturna", z. B. Nachtportier) nachgehen, wird ein Aufschlag von 12 Prozent gewährt.
Ärztliche Visite bei Nachtarbeit
Die ärztliche Visite bei Nachtarbeit in den Bereichen, in denen der Landeszusatzvertrag vom 29. November 2012 zur Anwendung kommt, wird folgendermaßen geregelt:
Die ärztliche Visite ist nur dann erforderlich, wenn die Arbeitszeit mehr als drei Stunden (berechnet nach 23 Uhr bzw. nach 23.30 Uhr) andauert, und dies an mindestens 80 Tagen im Jahr.
Feiertagsarbeit
Bei Feiertagsarbeit steht dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Tageslohn mit 20 Prozent Aufschlag zu.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ruhetage und Feiertage werden nicht als Ferien berechnet. Darüber hinaus stehen dem Arbeitnehmer 104 Stunden (= 15,60 Tage) als Arbeitszeitreduzierung („permessi“) zu. Diese 104 Stunden umfassen auch die 32 Stunden für abgeschaffte kirchliche Feiertage und können in Halbtages- oder Tagesabwesenheiten genossen werden (z. B. für Arztvisiten usw.).
Lohnauszahlung
Die Entlohnung wird dem Mitarbeiter gemäß den lokalen Bräuchen innerhalb Monatsende mit einer maximalen Toleranz von sechs Tagen ausbezahlt. Wenn die Auszahlung der Entlohnung innerhalb dieser Frist aus technischen Gründen nicht möglich ist, muss innerhalb der obengenannten Frist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Entlohnung mit Restzahlung innerhalb der nächsten zehn Tage erfolgen. Die Entlohnungen müssen mittels Lohnstreifen erfolgen, auf welchen die Anzahl der entlohnten Tage, der entsprechende Betrag, das Ausmaß eventueller Überstunden und alle anderen Lohnelemente angegeben sein müssen.
Barzahlungsverbot der Löhne
Seit 1. Juli 2018 dürfen Lohnzahlungen und Akontozahlungen nicht mehr in Bar, sondern nur mehr über folgende Möglichkeiten getätigt werden:
• Banküberweisung auf das Konto des Mitarbeiters (Italien bzw. auch EU-Ausland)
• Elektronische Zahlungsmittel (z.B. Post-e-Pay Karten…)
• Barzahlung am Bankschalter, bei welcher der Arbeitgeber ein spezielles Konto eingerichtet hat
• Scheckzahlung an den Mitarbeiter
Die Unterschrift auf dem Lohnstreifen ist kein Beweis mehr für die erfolgte Zahlung der Entlohnung.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 1.000 - 5.000 Euro vorgesehen.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, bereits bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zusätzlich zu den anagrafischen Daten immer auch seine/ihre Bankkoordinaten (Konto in Italien bzw. EU-Land) aufzunehmen.
Seit dem Landesabkommen vom 29. November 2012 ist es möglich, den Anteil der Zusatzgehälter (13. Monatsenthalt und 14. Monatsgehalt) bei Saisonangestellten monatlich als Vorschuss auszuzahlen.
Vorauszahlungen auf Urlaub und Abfertigung sind hingegen nicht gestattet. Haben Sie eine klare transparente Lohnvereinbarung beim Arbeitseintritt vereinbart, so können Sie davon ausgehen, dass es in der Regel bei der Endabrechnung zu keinen Unstimmigkeiten kommen kann.
Arbeitsstreitfälle - Verjährungsfristen
Bei Arbeitsstreitfällen steht Ihnen die HGV-Personalberatung mit Rat und Tat zur Seite. Zudem vertritt der HGV seine Kunden in der Schlichtungskommission beim Arbeitsservice. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage, was der Arbeitnehmer alles unterschreiben muss, damit nicht im Nachhinein Beanstandungen folgen. Dabei muss klargestellt werden, dass eine Anfechtung von getätigten Unterschriften jederzeit möglich ist.
Lohnguthaben - grundsätzlich gilt
Entlassung
Eine Entlassung von Seiten des Arbeitgebers kann innerhalb von 60 Tagen vom Arbeitnehmer selbst bzw. von der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt angefochten werden.
Versicherungszeiten
In der Regel gilt, dass der Arbeitnehmer bis zu zehn Jahre eventuelle Ansprüche hinsichtlich nicht gemeldeter Versicherungszeiten geltend machen kann.
Stand: April 2019
Ihr direkter Kontakt zur HGV-Personalberatung:
HGV Bozen
Schlachthofstraße 59
39100 Bozen
Fax 0471 317 801
HGV Meran
Gampenstraße 97
39012 Meran
Fax 0473 210 352
HGV Schlanders
Kapuzinerstraße 36
39028 Schlanders
Fax 0473 621 264
HGV Brixen
Dantestraße 29 Brixinia Center
39042 Brixen
Fax 0472 837 235
HGV Bruneck
Europastraße 3 F
39031 Bruneck
Fax 0474 552 787
Bozen: Widmann Barbara
Garni Hotel Loom
Reischach: Michaeler Othmar
Falkensteiner Hotel Kronplatz
Deutschnofen: Gummerer Carmen
Gasthaus Liegalm
Schlanders: Prantl David
Bar Imbiss Taka Tuka
Gais: Zimmerhofer Patrick
Berggasthaus Badl im Mühlbacher Talile
Schluderns: Garber Irina
Burgschänke
Brixen: Hinteregger Werner
Rossalm
Hafling: Pavkovics Anna
Meraner Hütte
Gsies: Beikircher Theresia
Talschlusshütte
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
Schlachthofstraße 59
39100 Bozen
Tel. 0471 317 700 - Fax 0471 317 701
info@hgv.it
www.hgv.it