Haushaltsgesetz 2026 – Neuerungen aus steuerrechtlicher Sicht

Das Haushaltsgesetz 2026 enthält aus steuerlicher Sicht für Unternehmen und Private zahlreiche Neuheiten. Die HGV-Steuerberatung hat die wichtigsten Neuerungen für Sie kompakt zusammengefasst.

Neuerungen für Unternehmen 

 

Zuweisung an Gesellschafter

Für Personen- und Kapitalgesellschaften besteht bis zum 30. September 2026 wieder die Möglichkeit, nicht direkt betrieblich genutzte Güter begünstigt an die Gesellschafter zuzuweisen. Es kann hier auf den Katasterwert angesetzt werden. Die Ersatzsteuer beträgt 8 Prozent und ist in zwei Raten innerhalb 30. September 2026 (60 Prozent) und 30. November 2026 (40 Prozent) zu entrichten.

Privatisierung für Einzelunternehmer

Für Einzelunternehmer und Familienbetriebe besteht neuerlich die Möglichkeit, betriebliche Liegenschaften, die sich zum 30. September 2025 im Besitz des Betriebes befanden, gegen die Entrichtung einer Ersatzsteuer von 8 Prozent dem Privatvermögen zuzuführen. Die Ersatzsteuer ist in zwei Raten innerhalb 30. November 2026 (60 Prozent) und 30. Juni 2027 (40 Prozent) zu entrichten.

Freikauf Reserven in Steueraussetzung

Es ist weiterhin möglich, Rücklagen unter Steueraussetzung gegen die Entrichtung einer Ersatzsteuer freizustellen. Die Ersatzsteuer beträgt 10 Prozent und die betreffenden Rücklagen müssen bereits im Abschluss des Jahres 2024 ausgewiesen und im Jahresabschluss 2025 noch vorhanden sein. Die Ersatzsteuer muss in vier gleichen Jahresraten mit der Fälligkeit der Steuern aus der Steuererklärung entrichtet werden.

Sabatini-Förderung

Die Geldmittel für die Sabatini-Förderung „Nuova Sabatini“ wurden für die kommenden Jahre 2026 und 2027 weiter aufgestockt. Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Zinsbeitrag für den Ankauf oder Erwerb mittels Leasings von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten für die produktive Nutzung. Dabei muss die Investition über ein konventioniertes Bankinstitut finanziert werden.

Hyperabschreibung

Ab 2026 wurde die Förderung von Neuinvestitionen in Sachanlagen und Software geändert. Es wurde wieder eine sog. Sonderabschreibung („iperammortamento“) vorgesehen, indem die Anschaffungskosten für die Abschreibung steuerlich erhöht werden. Die Förderung erfolgt somit parallel zur normalen Abschreibung und sieht je nach Investitionssumme gestaffelte Erhöhungen von 50 Prozent bis 180 Prozent vor. Die Listen mit den geförderten Investitionen werden aktualisiert.

Besteuerung Mehrerlös

Die Besteuerung der Mehrerlöse muss ab 2026 vollständig im betreffenden Jahr erfolgen. Eine Aufteilung auf fünf Jahre ist nicht mehr vorgesehen. Die laufende Aufteilung der Mehrerlöse aus den Vorjahren kann weitergeführt werden.

Dividenden

Die Besteuerung mit 5 Prozent der von Kapitalgesellschaften erhaltenen Dividenden wird für Beteiligungen von weniger als 5 Prozent oder von einem Wert von weniger als 500.000 Euro ausgeschlossen. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne aus solchen Beteiligungen. Diese neue Regelung gilt für ab 1. Januar 2026 beschlossene Ausschüttungen und für den Verkauf von ab diesem Datum erworbenen Beteiligungen. Eine ähnliche Einschränkung ist auch für Einzelfirmen und Personengesellschaften vorgesehen, für die die verminderte Besteuerung (56,25 Prozent) nur mehr vorgesehen ist, wenn die Beteiligung die genannten Schwellen überschreitet.  

Bargeldgrenze für touristische Güter und Dienstleistungen für EU- und Nicht-EU-Bürger

Bei Bargeldzahlungen touristischer Güter und Dienstleistungen von EU- und Nicht-EU-Bürgern, welche keine italienische Staatsbürgerschaft und keinen Wohnsitz in Italien haben, wurde vorgesehen, dass die vorgegebenen Auflagen bei Bargeldzahlungen ab 5.000 Euro und bis 14.999 Euro einzuhalten sind. Zuvor musste die Meldung des Bankkontos bei der Agentur der Einnahmen und die Einholung der Eigenerklärung bereits ab 1.000 Euro erfolgen.

 

Neuerungen für Private 

 

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen wieder möglich

Für die Neubewertung von Beteiligungen von Privatpersonen und nicht gewerblichen Körperschaften ist ab 2026 eine Ersatzsteuer von 21 Prozent zu entrichten, während für die Aufwertung von Grundstücken weiterhin eine Ersatzsteuer von 18 Prozent fällig wird. Diese Maßnahmen wurden mit dem Haushaltsgesetz 2025 als ständige Regelung eingeführt.

Absetzbeträge im Bauwesen

Die Prozentsätze der Steuerboni im Bauwesen (Wiedergewinnungsarbeiten / Energetische Sanierungsmaßnahme / Maßnahmen gegen Erdbebenrisiken) bleiben auch für 2026 unverändert bei 50 Prozent im Falle der Hauptwohnung und 36 Prozent bei anderen Einheiten. Die Reduzierung auf 36 Prozent im Fall einer Hauptwohnung und 30 Prozent bei anderen Einheiten erfolgt somit im Jahr 2027. Der Möbelbonus in Höhe von 50 Prozent ist auch für 2026 möglich, während der Bonus für die Eliminierung architektonischer Barrieren in Höhe von 75 Prozent nicht mehr vorgesehen ist.

Ersatzbesteuerung Kurzzeitmieten

Die Ersatzsteuer auf Kurzzeitvermietung beträgt für die erste vermietete Einheit weiterhin 21 Prozent, während für die zweite vermietete Einheit ein Steuersatz von 26 Prozent zu Anwendung kommt. Ab der dritten Einheit gilt die Vermietung nun als unternehmerische Tätigkeit, was dazu führt, dass eine MwSt.-Position eröffnet und eine Buchhaltung geführt werden muss. Es sind zudem alle weiteren Auflagen eines Unternehmers einzuhalten.

Einzahlung in Zusatzrentenfonds

Der Höchstbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit der Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds werden von 5.164 Euro auf 5.300 Euro angehoben.

 

Für Details wenden Sie sich bitte an die HGV-Steuerberatung oder an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. Kunden der HGV-Steuerberatung finden weitere Details im Rundschreiben der HGV-Steuerberatung, welches demnächst an die Kunden verschickt wird.

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