Freikauf von Reserven in Steueraussetzung

Steuer: Ersatzsteuer von 10 Prozent ermöglicht Freistellung

Im Zuge der Steuerreform und im Speziellen aufgrund verschiedener Maßnahmen zur Neuausrichtung der Einkommenssteuern wurde die Möglichkeit
vorgesehen, Rücklagen unter Steueraussetzung gegen die Entrichtung einer Ersatzsteuer freizustellen.

Es besteht die Möglichkeit, auch nur einen Teil der Reserven freizustellen. Die zu entrichtende Ersatzsteuer beträgt 10 Prozent und die betreffenden Rücklagen müssen bereits im Abschluss des Jahres 2023 ausgewiesen und im Jahresabschluss 2024 noch vorhanden sein. 

Von dieser Möglichkeit sind alle Rücklagen unter Steueraussetzung betroffen. In erster Linie wird es sich dabei um die Aufwertungsrücklagen handeln, die nicht im Zuge der Aufwertung in den Jahren 2016, 2017, 2019 und/oder 2020 freigestellt wurden.

Die Ersatzsteuer ist in vier Jahresraten zur jeweiligen Fälligkeit der Steuern  aus der Einkommenssteuererklärung zu entrichten. Die erste Rate ist somit im Juni/Juli 2025 fällig. Eine Freistellung bzw. Teilfreistellung kann vorteilhaft sein, da eine Normalbesteuerung dieser Reserven eine sehr hohe Steuerlast mit sich bringen würde. Die freigestellten Reserven gelten als freie Gewinnrücklagen und können somit bei Personengesellschaften steuerfrei an die Gesellschafter.

Hat dir dieser Artikel gefallen?
Dann teile ihn mit deinen Freunden.
Rundum informiert
Hier erfahren Sie alle Neuigkeiten zu unseren Dienstleistungen.