Einseitige Vertragsänderungen im Energiebereich unwirksam

Bis zum 30. April 2023 dürfen die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Preises bei Bezugsverträgen von Strom und Gas durch die Energielieferanten nicht einseitig abgeändert werden. Diese Bestimmung, welche im sogenannten Gesetzesdekret „Aiuti bis“ beinhaltet ist, wurde nun kürzlich in ein Gesetz umgewandelt. 

Solche einseitigen Vertragsabänderungen, welche Preiserhöhungen bei Strom und Gas vorsehen, sind auch dann unwirksam, wenn dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Mitteilungen betreffend Preiserhöhung vonseiten der Energielieferanten dürfen somit bis zum 30. April 2023 nicht mehr angewendet werden, sofern sie nicht schon vor dem 10. August 2022 umgesetzt wurden. Viele Energiekunden haben in den vergangenen Monaten entsprechende Benachrichtigungen über geplante Änderungen ab Spätherbst erhalten, welche nun vorerst bis Frühjahr 2023 nicht umgesetzt werden dürfen. 

 

Der Vollständigkeit halber muss aber erwähnt werden, dass der Energielieferant den Vertrag ganz aufkündigen könnte. Sollten Südtiroler Energielieferanten dies tun, wäre das rechtlich zwar in Ordnung, gegenüber den vielen Südtiroler Familienbetrieben, die sich bewusst entschieden haben, die Wertschöpfung im Land zu belassen und sich auch deshalb in der Vergangenheit für einen Südtiroler Energielieferant entschieden haben, aber zumindest moralisch fragwürdig.

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