Arbeit: Beschäftigung von Jugendlichen in den Sommermonaten

Sommerjobs: Die Regelungen im Detail

Jugendliche ab einem Mindestalter von 15 Jahren können in den Sommermonaten verschiedenen Beschäftigungsformen nachgehen. Ausschließlich curriculare Praktika (Pflichtpraktika, welche über die Schule genehmigt werden) können bereits ab 14 Jahren absolviert werden.

Gemäß Jugendschutzgesetz gelten für Minderjährige besondere Einschränkungen bei den Arbeitszeiten, deren Missachtung hohe Strafen nach sich ziehen kann:

  • 15 Jahre: maximal 35 Arbeitsstunden pro Woche, mindestens zwei wöchentliche Ruhetage
  • 16 und 17 Jahre: maximal 40 Stunden pro Woche, mindestens zwei wöchentliche Ruhetage

Das Leisten von Überstunden sowie Nachtarbeit ist für Minderjährige grundsätzlich verboten.

Freiwillige Sommerpraktika

Sommerpraktika können vom 1. Juni bis zum 30. September absolviert werden. Studierende an Universitäten und Fachhochschulen können während des ganzen Jahres Praktika durchführen. Sommerpraktikantinnen und -praktikanten müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mindestdauer des Sommerpraktikums beträgt zwei Wochen, die Höchstdauer drei Monate (für Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberschulen, Berufsschulen und Fachlehranstalten) bzw.  sechs Monate (für Studierende). Die Praktikantin bzw. der Praktikant wird während des Praktikums von einem Tutor bzw. einer Tutorin begleitet. Der Betrieb ist verpflichtet, Praktikantinnen und Praktikanten gegen Arbeitsunfälle beim Unfallversicherungsinstitut INAIL zu versichern. Zudem benötigt der Betrieb eine Haftpflichtversicherung für eine ordnungsgemäße Abdeckung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber Dritten.

Die Anträge um Genehmigung der freiwilligen Praktika sind online über das Portal ProPraktika des Arbeitsmarktservice zu stellen. Die Genehmigung wird digital zugestellt und beinhaltet ein vollständig ausgefülltes Dokument, das von der bzw. vom Arbeitgebenden und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten (bei Minderjährigen auch von einer erziehungsberechtigten Person) unterschrieben werden muss, um seine Gültigkeit zu erlangen..

Für das Praktikum wird ein monatliches Taschengeld in Höhe von 650 Euro bis maximal 900 Euro empfohlen. Das Taschengeld ist lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Die Auszahlung des Taschengeldes erfolgt monatlich über den Lohnstreifen mittels Überweisung auf das jeweilige Bankkonto.

Pflichtpraktika
Schülerinnen und Schüler der Hotelfachschulen absolvieren ihre Pflichtpraktika (curriculare Praktika) ebenfalls während der Sommermonate. Den Betrieben und ihren Praktikantinnen und Praktikanten steht dabei offen, die Praktikumsdauer flexibel zu gestalten, damit je nach Bedarf vertiefte Einblicke in die betrieblichen Abläufe gewonnen werden können. Grundsätzlich gelten dabei die folgenden Rahmenbedingungen:
• Die Mindestdauer der Pflichtpraktika beträgt sechs Wochen.
• Der aufnehmende Betrieb kann gemeinsam mit der Schülerin bzw. dem Schüler und dessen bzw. deren Erziehungsberechtigten eine längere Dauer bis zu maximal acht Wochen vereinbaren. Damit der eventuell über die Mindestdauer hinausgehende Praktikumszeitraum von den Hotelfachschulen
genehmigt wird, ist es notwendig, diesen in der Praktikumsvereinbarung anzuführen. Der HGV empfiehlt für Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Taschengeld von maximal 900 Euro im Monat. Das Taschengeld wird über den Lohnstreifen ausbezahlt und ist von Sozialbeiträgen und Steuern
befreit. Zudem entfällt die Versicherungspflicht beim INAIL, da die Praktikantinnen und Praktikanten bereits über die Schule gegen Arbeitsunfälle versichert sind.


Ferialverträge
Mit Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können auch Ferialverträge abgeschlossen werden. Die Mindestdauer beträgt dabei sechs Wochen. Maximal dürfen 14 effektive Arbeitswochen absolviert werden. Ferialverträge können nur mit Schülerinnen und Schülern von fachbezogenen Ober- und Berufsschulen sowie Studierenden an Universitäten, die einen fachbezogenen Studiengang besuchen, abgeschlossen werden.  Im Unterschied zum Sommerpraktikum, bei dem ein reines Taschengeld ausbezahlt wird, haben Jugendliche mit dieser Beschäftigungsform Anspruch auf eine reguläre Entlohnung. Diese wird in vermindertem Ausmaß berechnet und richtet sich am Ausbildungsstand der bzw. des Jugendlichen:
• Abschluss des ersten Schuljahres: 55 Prozent der Entlohnung einer qualifizierten Arbeitskraft;
• Abschluss des zweiten Schuljahres: 65 Prozent der Entlohnung einer qualifizierten Arbeitskraft;
• Abschluss einer höheren Klasse: 75 Prozent der Entlohnung einer qualifizierten Arbeitskraft;
• Studierende an Universitäten: 85 Prozent der Entlohnung einer qualifizierten Arbeitskraft.

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