Wesentliche Änderungen im Bereich Ausbildung Arbeitssicherheit – Teil 2

Das neue Staat-Regionen-Abkommen bringt wesentliche Änderungen in der Ausbildung zur Arbeitssicherheit mit sich.

Neuerungen für Arbeitnehmer

Mitarbeiter müssen den Arbeitssicherheitskurs für Arbeitnehmende vollständig vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit abgeschlossen haben. Die Frist von 60 Tagen für den Abschluss des Kurses nach Arbeitsbeginn ist nicht mehr vorgesehen. Das heißt, alle Mitarbeitenden müssen bei Aufnahme der Tätigkeit über das entsprechende Kursdiplom verfügen. 

 

Arbeitnehmende müssen einen achtstündigen Arbeitssicherheitskurs absolvieren. Der für die Mitarbeitenden im Hotel- und Gastgewerbe (niedriges Risiko) vorgesehene Kurs setzt sich aus vier Stunden allgemeiner Ausbildung und vier Stunden spezifischer Ausbildung zusammen. Diese Ausbildungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Anstellung in Vollzeit oder in Teilzeit erfolgt, und auch unabhängig davon, ob sie auf unbestimmte Zeit oder nur saisonal vorgesehen ist. Jeder, der eine Arbeitstätigkeit im Betrieb erbringt, muss eine entsprechende Ausbildung absolvieren.

 

Alle fünf Jahre ab Kursbesuch muss ein Auffrischungskurs von sechs Stunden besucht werden.

 

Die Kurse zur Arbeitssicherheit können auf der HGV-Website gebucht werden. 

 

Weitere Informationen zu den Neuerungen für die Ausbildung Arbeitssicherheit für Arbeitgeber, Führungskräfte und Vorgesetzte erhalten Sie HIER.

 

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