Leitlinien und Checkliste zur digitalen Barrierefreiheit veröffentlicht

Digitale Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025 in Kraft

Übergangsfrist für die Anpassung von Bestandsinhalten auch von Websiten mit Onlinebuchbarkeit und Online-Shops bis zum 28. Juni 2030 vorgesehen.

Die Agentur für digitales Italien (AgID) hat, wie vom Gesetzesdekrets Nr. 82/2022 vorgesehen, die Leitlinien zur Barrierefreiheit von Dienstleistungen veröffentlicht:  Für einige Produkte und Dienstleistungen – darunter auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wie z. B. Online-Handel und Online-Buchungen - gelten Übergangsbestimmungen, wonach die Anforderungen an die Barrierefreiheit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden müssen. Insbesondere dürfen Dienstanbieter und somit auch Betreiber von Webseiten, über welche man Online-Buchungen vornehmen kann, bis zum 28. Juni 2030 ihre Dienste weiterhin so erbringen, wie sie diese vor diesem Datum erbracht haben. Neue müssen hingegen bereits ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet, dass Web-Seiten, über welche Online-Buchungen vorgenommen werden können und Online-Shops, die bereits vor dem 28. Juni 2025 online gestellt wurden, sich innerhalb 28. Juni 2030 an die Anforderungen zur Barrierefreiheit anpassen müssen. Gehen diese ab dem 28. Juni 2025 online, so müssen sie die Anforderungen zur Barrierefreiheit bereits erfüllen.

Die Leitlinien sehen u. a. auch vor, dass für digitale Dienste gemäß GvD Nr. 82 von 2022 – darunter auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr - die Abgabe der Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß Gesetz Nr. 4 von 2004 nicht Anwendung findet. Des Weiteren veröffentlicht AgID eine Checkliste zur Bewertung der Barrierefreiheit von Webseiten.

Derzeit befinden sich die AgID-Leitlinien in Begutachtungsphase; anschließend werden die endgültigen Richtlinien veröffentlicht.

Nach Veröffentlichung der endgültigen Richtlinien wird der HGV nochmals informieren.

 

 

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