Firmenfahrzeug im Betrieb? – Das müssen Sie ab 2026 beachten
Mit dem GvD Nr. 148 vom 7. August 2026 wurden die steuerlichen Bestimmungen für Firmenfahrzeuge, die Mitarbeitenden sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke überlassen werden, geändert.
Für die steuerliche Behandlung ist insbesondere entscheidend, wann das Fahrzeug dem Mitarbeitenden zugeteilt wurde. Je nach Zuteilungszeitpunkt gelten unterschiedliche Berechnungsregeln. Gerade bei älteren Fahrzeugen kann sich der steuerpflichtige Sachbezug ab 2026 deutlich erhöhen.
Fahrzeuge, die ab 2025 zugeteilt wurden
Für Fahrzeuge, die ab 2025 zur gemischten Nutzung überlassen werden, gelten folgende Prozentsätze:
- 10 Prozent bei vollelektrischen Fahrzeugen;
- 20 Prozent bei Plug-in-Hybridfahrzeugen;
- 50 Prozent bei allen übrigen Fahrzeugen.
Neu ist ab 2026, dass sich der steuerpflichtige Wert nach dem 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Erstzulassung um 50 Prozent erhöht.
Fahrzeuge, die zwischen 1. Juli 2020 zugeteilt wurden und innerhalb 31. Dezember 2024 bestellt und im Jahre 2025 zugeteilt wurden
Für diese Fahrzeuge bleibt grundsätzlich die bisherige Berechnung anhand des CO₂-Ausstoßes bestehen:
- bis 60 g/km: 25 Prozent;
- 61 bis 160 g/km: 30 Prozent;
- 161 bis 190 g/km: 50 Prozent;
- über 190 g/km: 60 Prozent.
Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 bestellt und im Laufe des Jahres 2025 zugeteilt wurden.
Auch hier erhöht sich ab 2026 der steuerpflichtige Wert bei älteren Fahrzeugen nach Ablauf des fünften Jahres nach der Erstzulassung um 50 Prozent.
Fahrzeuge mit Überlassungsvertrag bis 30. Juni 2020
Für Fahrzeuge mit einem bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossenen Überlassungsvertrag bleibt grundsätzlich die frühere Regelung mit einem einheitlichen steuerlichen Prozentsatz von 30 Prozent anwendbar.
Zusätzlicher Zuschlag für Sonderausstattungen
Ab 2026 erhöht sich der steuerpflichtige Wert zusätzlich um 5 Prozent, wenn das Fahrzeug über Zubehör oder Sonderausstattungen verfügt, die nicht bereits in den ACI-Tabellen berücksichtigt sind und nicht vom Mitarbeitenden selbst erworben wurden.
Die HGV-Personalberatung erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, die entsprechenden Unterlagen zum Kauf und die Vereinbarung zur gemischten Nutzung des Firmenfahrzeuges mit den Mitarbeitenden immer dem zuständigen Steuer- und Lohnberater weiterzuleiten.
