Kontrollen Arbeitsinspektorat – hohe Strafen werden verhängt
Wie bereits im Frühjahr angekündigt, werden derzeit vermehrt Kontrollen im Bereich Arbeitssicherheit durchgeführt. Bei den kürzlich erfolgten Inspektionen legten die Kontrollorgane das Augenmerk auf folgende Schwerpunkte:
Arbeitssicherheit:
Aktuelle Risikobewertung (DVR);
Ernennung und gültige Ausbildungsnachweise des Arbeitgebers, der selbst die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS) übernimmt;
Ernennung und gültige Ausbildungsnachweise der Ersten-Hilfe- und Brandschutzbeauftragten;
Gültige Ausbildungsnachweise aller Mitarbeitenden im Bereich Arbeitssicherheit;
Bestätigung der erfolgten Unterweisung für alle Mitarbeitenden;
Ernennung und Ausbildung des Sicherheitssprechers bzw. eventuelle Verzichtserklärung;
Konformitätserklärung der Elektroanlagen/Blitzschutzanlagen;
Protokoll der periodischen Überprüfung der Erdungs- und Blitzschutzanlagen. Falls keine Blitzschutzanlage vorhanden sein sollte, muss die Berechnung über den Eigenschutz der Gebäude vorliegen;
Prüfprotokolle der Aufzugsanlagen;
Zuweisung der Matrikelnummer für Aufzugsanlagen seitens der Gemeinde;
Protokoll der periodischen Konferenz zum Arbeitsschutz (für Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeitenden)
Anforderungen der Arbeitsorte insbesondere das Vorhandensein von Handläufen bei Treppen sowie Brüstungen;
Genehmigung einer evtl. installierten Videoüberwachungsanlage
Durchführung der vorgeschriebenen Wartungen der Anlagen wie bspw. Feuerlöschgeräte- und anlagen;
Bei der Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften sind hohe Geldstrafen und unter Umständen auch die unverzügliche Einstellung der Betriebstätigkeit vorgesehen.
Arbeitgeber, welche selbst die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS) übernommen haben, jedoch über kein gültiges Diplom mehr verfügen, droht bspw. die Verhängung einer Strafe sowie die unverzügliche Einstellung der Betriebstätigkeit.
Es wird daher empfohlen, die Dokumente im Bereich Arbeitssicherheit zu überprüfen, insbesondere die Gültigkeit der Ausbildungsdiplome.
HIER gelangen Sie zu einem Fachartikel hinsichtlich der Ausbildungspflichten im Bereich Arbeitssicherheit.
HIER gelangen Sie zu einem Fachartikel zum Thema Risikobewertung zur Arbeitssicherheit.
Auffrischungskurse für Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen werden angeboten
Für Arbeitgeber, welche bereits einen gültigen Grundkurs Arbeitssicherheit für Arbeitgeber als Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (16 Std.) absolviert haben, welcher jedoch nicht mehr gültig ist (Gültigkeit von 5 Jahren), wurden nun kurzfristig vom Bereich Weiterbildung des HGV zwei Auffrischungskurse für Arbeitgeber zu 6 Stunden organisiert.
Die Termine der Kurse sind folgende:
Kurs: Auffrischung: Arbeitssicherheit für Arbeitgeber als Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz 6 Std. in dt. Sprache
Termin:
Montag, 31. Juli 2023
Dauer:
14.30 Uhr bis 20.30 Uhr
Ort:
Gustelier - Atelier für Geschmackserfahrung, HGV Bozen
Kurs: Webinar: Auffrischung: Arbeitssicherheit für Arbeitgeber als Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz 6 Std. in dt. Sprache
Termine:
Dienstag, 22. August und Mittwoch, 23. August 2023
Dauer:
jeweils von 9 Uhr bis 12 Uhr
Ort:
online
Wichtig: Da es sich um einen Pflichtkurs handelt, muss beim PC/Smartphone eine Kamera vorhanden sein, damit Ihre Präsenz geprüft werden kann.
Nutzen Sie die Gelegenheit und melden Sie sich gleich heute an! Weitere Informationen finden Sie HIER.
Weitere Schwerpunkte der derzeitigen Kontrollen im Tourismussektor
Schwarzarbeit
In Bezug auf die Schwarzarbeit kontrollieren die Inspektoren, ob sämtliche Formalitäten für eine reguläre Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgenommen wurde, v.a. telematische Anmeldung am Tag vor Arbeitsbeginn beim Arbeitsamt, unterschriebene Arbeitsverträge usw. Bei Nicht-EU-Bürgern steht außerdem die Kontrolle der regulären Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung im Vordergrund.
Kinderanimation
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Mitarbeitenden, welche bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend und unmittelbar in Kontakt mit Minderjährigen treten (z. B. Kinderanimateure), einen speziellen Auszug aus dem Strafregister anzufordern, welcher sich ausschließlich auf Straftaten bezüglich Sexualdelikte an Minderjährigen bezieht. Im Falle einer Kontrolle muss dieser Auszug vorgewiesen werden können.
Neben der Kontrolle über das Vorliegen des Strafregisterauszugs legen die Inspektoren ein besonderes Augenmerk auf die Kinderanimationen, welche über Werkverträge abgewickelt werden. Das unternehmerische Risiko muss in diesem Fall beim Dienstleistungsanbieter verbleiben. Die Agentur für die Kinderanimation muss beispielsweise selbst die benötigten Arbeitsutensilien zur Verfügung stellen, die Arbeitszeiten vorgeben und Weisungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt und werden die Kinderanimateure wie Mitarbeitende des Auftraggebers behandelt, so kann eine illegale Leiharbeit beanstandet werden.
Die HGV-Personalberatung empfiehlt in diesem Zusammenhang auch, sich von der beauftragen Agentur für die Kinderanimation ein DURC aushändigen zu lassen, welches die regulären Beitragszahlungen bestätigt. Zudem sollte ein Vergleich der effektiv geleisteten und auf dem Lohnstreifen der Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer ausgewiesenen Arbeitsstunden vorgenommen werden.
Unterbringung von Mitarbeitenden
Auch die Unterkunft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird von den Inspektoren in Bezug auf die hygienischen und baulichen Voraussetzungen überprüft. Es wird darauf hingewiesen, dass Mitarbeitende nur in Räumen untergebracht werden dürfen, welche als Wohnräume benutzt werden dürfen.
Sonstige Kontrollen
Weitere Kontrollen werden auch hinsichtlich selbstständiger Musiker (Profi- und Hobbymusiker) und deren Rechnungslegung, Einzahlung der Sozialbeiträge (Enpals) sowie Auftrittserlaubnis (certificato d’agibilità) vorgenommen.
Bestimmung zum Bauen im Landwirtschaftsgebiet tritt am Freitag, den 14. Juli 2023, in Kraft
Die Ergänzung des Landschaftsleitbildes Südtirol, mit welchem das Bauen im Landschaftsgebiet wieder möglich wird, wurde am Donnerstag, den 13. Juli 2023, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Freitag, den 14. Juli 2023, in Kraft.
Betreffend die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe, sieht die Ergänzung zum Landschaftsleitbild vor, dass vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, im Landwirtschaftsgebiet die Erweiterung von bestehenden gastgewerblichen Betrieben gemäß den Bestimmungen zur Erweiterung gastgewerblicher Betriebe gestattet ist, sofern die Schwellenwerte hinsichtlich UVP-Pflicht nicht überschritten werden und die maximale überbaute Fläche im Landwirtschaftsgebiet 30 Prozent der ursprünglichen überbauten Fläche nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte durch die angestrebte Maßnahme ist eine Erweiterung bestehender gastgewerblicher Betriebe, gemäß der angeführten Richtlinien, ausschließlich nach Erstellung eines Durchführungsplanes zulässig. Die Vergrößerung der versiegelten freien Zubehörsflächen ist nicht gestattet.
Die Schwellenwerte, ab welchen eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, sind in einem Ministerialdekret festgeschrieben und betreffen Hotel- und Gastbetriebe mit mehr als 150 Betten oder einer verbauten Kubatur von mehr als 12.500 m³.
Die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe wird im Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2021, Nr. 10 – Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe, geregelt. Diese Verordnung wird derzeit überarbeitet. Der HGV verfolgt die Anpassungen.
Der HGV hat bereits vor geraumer Zeit einen Katalog an offenen Fragen im Zusammenhang mit der Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben im Landwirtschaftsgebiet an die zuständige Landesrätin übermittelt und wartet derzeit auf die Klärung derselben.
HIER finden Sie den Beschluss zur Änderung des Landschaftsleitbildes.
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