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HGV-Newsletter vom 22.02.2022
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Faschingsfeiern: Was ist zu beachten?  
 
  Achtung: Zechpreller unterwegs  
 
  SIAE: Erneuerung der Abonnements für 2022 – Einzahlungstermin ist der 22. April  
 
  eTestDays – Südtirols Wirtschaft fährt elektrisch – Anmeldung vom 28. Februar bis 11. März möglich  
 
  Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe  
 
 
  Faschingsfeiern: Was ist zu beachten?  
 
 

Am Unsinnigen Donnerstag, 24. Februar 2022, und am Faschingsdienstag, 1. März 2022, können alle Gastbetriebe per Gesetz bis 5 Uhr früh geöffnet halten, ohne dazu eine eigene Erlaubnis oder Meldung für die Verlängerung der Sperrstunde zu benötigen. Beim Alkoholausschank gilt jedoch zu bedenken, dass dieser nur bis 3 Uhr erlaubt ist, und das, obwohl die Öffnungszeit an diesen beiden Tagen per Gesetz bis 5 Uhr verlängert ist.

 

Bei der Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen mit Live-Musik oder mit DJ müssen einige Bestimmungen berücksichtigt werden. Im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen im Überblick.

 

Öffentlich zugängliche Faschingsfeiern in Schank- und/oder Speisebetrieben oder in Beherbergungsbetrieben

Musikveranstaltung

Wird in einem Schank- und/oder Speisebetrieb oder in einem Beherbergungsbetrieb eine Musikveranstaltung durchgeführt, an der nicht nur Hausgäste teilnehmen, so gelten folgende Regeln:

  • Einholung der Erlaubnis des Bürgermeisters zur Durchführung einer öffentlich zugänglichen Musikveranstaltung bzw. sonstigen Veranstaltung oder Vorhandensein einer dauerhaften Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen.
  • Im Lokal dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten, als es Sitzplätze unter Einhaltung der Abstandsregelung von 1 Meter gibt (Ausnahme: Personen desselben Haushalts).
  • Anbringung des Schildes zur maximalen Personenanzahl (siehe HIER).
  • Einlass ist nur mit Super Green Pass (2G) für Personen ab 12 Jahren (Hinweisschild) erlaubt.
  • Es wird empfohlen, die Kontrolle des Super Green Pass einem Sicherheitsdienst zu übertragen.
  • Tanzen ist nicht erlaubt. Hierzu müsste eine Tanzveranstaltung, unter Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen (siehe unten), abgehalten werden.
  • FFP2-Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Gäste:
    • Gäste nehmen die FFP2-Masken nur am Tisch sitzend oder an der Theke, während der unbedingt notwendigen Zeit für die Konsumation, ab.
    • FFP2-Masken müssen bei jeder Bewegung getragen werden.
  • Einhaltung der Bestimmungen der Gastronomie. Diese sind:
    • Die Konsumation, auch im Freien, ist nur im Sitzen an Tischen oder an der Theke mit 1 Meter Abstand erlaubt.
    • An den Tischen müssen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einen Abstand von 1 Meter einhalten.
    • Die Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig.
  • Wird die öffentlich zugängliche Veranstaltung im Freien abgehalten, so muss die Fläche abgegrenzt sein, wie z. B. auf einer Terrasse.
  • Desinfektionsmittel (Eingang, Toiletten, Theke, ...) müssen zur Verfügung gestellt werden.
  • Zugangsregeln müssen festgelegt werden, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

 

Tanzveranstaltung

Wird nicht nur eine Musikveranstaltung organisiert, sondern den Gästen auch das Tanzen ermöglicht, so müssen für die Abhaltung der Tanzveranstaltung zusätzlich nachfolgende Bestimmungen eingehalten werden:

  • Einholung der Erlaubnis des Bürgermeisters zur Durchführung einer öffentlich zugänglichen Tanzveranstaltung, außer es ist bereits eine dauerhafte Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzveranstaltungen oder eine Diskothekenlizenz vorhanden.
  • Reduzierung der Besucherkapazität (max. 50 Prozent in Innenräumen und max. 75 Prozent im Freien);
  • Registrierung der Gäste (Aufbewahrung mind. 14 Tage);
  • Laser-Temperaturmessung des Personals und der Gäste;
  • FFP2-Masken müssen bei jeder Bewegung getragen werden, mit Ausnahme der Zeit während des Tanzes, wenn der Abstand von 1 Meter eingehalten wird (Ausnahme: Personen desselben Haushalts).
  • Lüftungsanlage ohne Umluftfunktion.

 

Faschingsfeiern ausschließlich für Hausgäste in Beherbergungsbetrieben

Wenn die Musik- bzw. Tanzveranstaltung in einem Beherbergungsbetrieb ausschließlich für die Hausgäste organisiert wird, müssen ebenso die jeweils oben beschriebenen Regelungen eingehalten werden. Lediglich die Einholung der Veranstaltungslizenz sowie die Anbringung des Schilds zur maximalen Personenanzahl fallen in diesem Fall weg.

 

Einholung der Vorführgenehmigung der italienischen Autorenvereinigung (SIAE) 

Zudem wird daran erinnert, dass vor dem Abhalten der Unterhaltungsveranstaltung, und zwar unabhängig davon, ob diese öffentlich, nur Hausgästen oder geladenen Gästen zugänglich ist, diese bei der italienischen Autorenvereinigung (SIAE) anzumelden ist und die sog. Vorführgenehmigung (permesso di esecuzione) eingeholt werden muss. Für die Unterhaltungsveranstaltung sind die Autorengebühren (SIAE) und die Produzentengebühren (SCF) zu entrichten.

Weiters ist darauf zu achten, dass der Künstler bzw. Musiker über eine Eignungsbescheinigung (certificato di agibilità) verfügt, aufgrund welcher nachgewiesen wird, dass die Pensionsbeiträge für Musiker (ENPALS) eingezahlt worden sind. Bei ausländischen Künstlern bzw. Musikern ist für die Beantragung der Eignungsbescheinigung das Modell „A1“ vorzulegen.

 

Alkoholausschank

Es wird daran erinnert, dass an unter 18-jährige Personen kein Alkohol verkauft bzw. verabreicht werden darf. Ebenso dürfen an unter 18-Jährige keine Tabakwaren und somit keine Zigaretten verkauft bzw. abgegeben werden.

Betriebe, welche nach 24 Uhr geöffnet haben, müssen den Gästen ein Alkoholmessgerät zur Verfügung stellen und drei Alkoholwarnschilder aushängen, und zwar am Eingang, im Inneren des Betriebes und am Ausgang.

HIER finden Sie das Alkoholwarnschild zum Herunterladen. 

HIER finden Sie ein entsprechendes Hinweisschild.

 
 
 
 
 
 
  Achtung: Zechpreller unterwegs  
 
 

Derzeit ist ein bereits polizeibekannter Zechpreller in Südtirol unterwegs. Es handelt sich dabei um F. B., geboren am 12.3.1951 in Padova.

Der Mann ist ca. 160 cm groß und hat eine leichte Gehbehinderung. Er hat kürzlich eine Nacht in einem Beherbergungsbetrieb in Taufers im Münstertal verbracht und ist dort ohne zu bezahlen abgereist.

Sollte sich F. B. bei Ihnen einquartieren wollen, empfiehlt der HGV, den gesamten Übernachtungspreis im Voraus zu verlangen.

Weitere Informationen erhalten Sie von der HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760.

 
 
 
 
 
 
  SIAE: Erneuerung der Abonnements für 2022 – Einzahlungstermin ist der 22. April  
 
 

Der Zahlungstermin für die Erneuerung des SIAE-Abonnements für TV, Radio und Multimediageräte wurde dieses Jahr aufgrund der Corona-Pandemie auf 22. April 2022 verschoben.  

Sobald etwas Neues zu den Gebühren und Einzahlungsmodalitäten vorliegt, wird der HGV umgehend informieren. 

 
 
 
 
 
 
  eTestDays – Südtirols Wirtschaft fährt elektrisch – Anmeldung vom 28. Februar bis 11. März möglich  
 
 

Bereits heute sind in Südtirol 13 Prozent der neu zugelassenen Privatfahrzeuge elektrisch betrieben. Höchste Zeit also, sich auch im betrieblichen Alltag genauer mit der Elektromobilität auseinander zu setzen.
Eine gute Möglichkeit, einige der neuen Modelle, aber auch bereits etablierte Batterie- und Wasserstofffahrzeuge sowie Plug-in-Hybride und E-Lieferautos vier Tage lang im Betriebsalltag auf Herz und Nieren zu testen, bieten auch heuer wieder die eTestDays.

HGV-Mitgliedsbetriebe, die Interesse an einer Teilnahme haben, können sich vom 28. Februar bis 11. März 2022 auf der Website www.greenmobility.bz.it zur Aktion anmelden. Mit etwas Glück steht dann während des Testzeitraums im Mai 2022 ein E-Fahrzeug zur Verfügung.

Die Teilnahme an den eTestDays ist für die Betriebe kostenlos. Für die Ladevorgänge an den öffentlichen Alperia-Ladesäulen stellt Neogy den ausgewählten Betrieben außerdem eine kostenlose Ladekarte zur Verfügung. Brennstoffzellenfahrzeuge können kostenlos Wasserstoff bei der Tankstelle des IIT in Bozen Süd tanken.

Die eTestDays werden von Green Mobility in der STA – Südtiroler Transportstrukturen AG organisiert und auch heuer wiederum vom HGV sowie den übrigen Wirtschaftsverbänden (LVH, UVS, hds, CNA-SHV und SBB), dem Raiffeisenverband, dem Südtiroler Wirtschaftsring und der Handelskammer Bozen mitgetragen.

 
 
 
 
 
 
  Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe  
 
  „Wir sind in Aufbruchstimmung!“: Neue Folge mit HGJ-Obmann Daniel Schölzhorn  
 
 

In der neuen Folge von Future Talks, dem Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe, ist HGJ-Obmann und Junggastwirt Daniel Schölzhorn zu Gast.

„Wir lernen so viele Leute kennen, das ist es, was mich am Gastgewerbe begeistert“, bringt es Daniel Schölzhorn auf den Punkt. Über die Themen, die Junggastwirtinnen und Junggastwirte beschäftigen und ihre Begeisterung für den Beruf spricht er im Gespräch mit Host Alexandra Silvestri. Und natürlich kommt auch die Begeisterung für die HGJ nicht zu kurz.  

Die neue Folge können Sie auf dem Youtube-Kanal des HGV und auf den Plattformen Podigee, Spotify, Deezer und Amazon Music/Audible unter dem Namen „Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe“ anhören.

 
 
 
 
 
 
 
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
 
39100 Bozen  .  Schlachthofstraße 59  .  0471 317 700
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