|
Am Unsinnigen Donnerstag, 24. Februar 2022, und am Faschingsdienstag, 1. März 2022, können alle Gastbetriebe per Gesetz bis 5 Uhr früh geöffnet halten, ohne dazu eine eigene Erlaubnis oder Meldung für die Verlängerung der Sperrstunde zu benötigen. Beim Alkoholausschank gilt jedoch zu bedenken, dass dieser nur bis 3 Uhr erlaubt ist, und das, obwohl die Öffnungszeit an diesen beiden Tagen per Gesetz bis 5 Uhr verlängert ist.
Bei der Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen mit Live-Musik oder mit DJ müssen einige Bestimmungen berücksichtigt werden. Im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen im Überblick.
Öffentlich zugängliche Faschingsfeiern in Schank- und/oder Speisebetrieben oder in Beherbergungsbetrieben
Musikveranstaltung
Wird in einem Schank- und/oder Speisebetrieb oder in einem Beherbergungsbetrieb eine Musikveranstaltung durchgeführt, an der nicht nur Hausgäste teilnehmen, so gelten folgende Regeln: - Einholung der Erlaubnis des Bürgermeisters zur Durchführung einer öffentlich zugänglichen Musikveranstaltung bzw. sonstigen Veranstaltung oder Vorhandensein einer dauerhaften Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen.
- Im Lokal dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten, als es Sitzplätze unter Einhaltung der Abstandsregelung von 1 Meter gibt (Ausnahme: Personen desselben Haushalts).
- Anbringung des Schildes zur maximalen Personenanzahl (siehe HIER).
- Einlass ist nur mit Super Green Pass (2G) für Personen ab 12 Jahren (Hinweisschild) erlaubt.
- Es wird empfohlen, die Kontrolle des Super Green Pass einem Sicherheitsdienst zu übertragen.
- Tanzen ist nicht erlaubt. Hierzu müsste eine Tanzveranstaltung, unter Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen (siehe unten), abgehalten werden.
- FFP2-Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Gäste:
- Gäste nehmen die FFP2-Masken nur am Tisch sitzend oder an der Theke, während der unbedingt notwendigen Zeit für die Konsumation, ab.
- FFP2-Masken müssen bei jeder Bewegung getragen werden.
- Einhaltung der Bestimmungen der Gastronomie. Diese sind:
- Die Konsumation, auch im Freien, ist nur im Sitzen an Tischen oder an der Theke mit 1 Meter Abstand erlaubt.
- An den Tischen müssen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einen Abstand von 1 Meter einhalten.
- Die Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig.
- Wird die öffentlich zugängliche Veranstaltung im Freien abgehalten, so muss die Fläche abgegrenzt sein, wie z. B. auf einer Terrasse.
- Desinfektionsmittel (Eingang, Toiletten, Theke, ...) müssen zur Verfügung gestellt werden.
- Zugangsregeln müssen festgelegt werden, um Menschenansammlungen zu vermeiden.
Tanzveranstaltung
Wird nicht nur eine Musikveranstaltung organisiert, sondern den Gästen auch das Tanzen ermöglicht, so müssen für die Abhaltung der Tanzveranstaltung zusätzlich nachfolgende Bestimmungen eingehalten werden: - Einholung der Erlaubnis des Bürgermeisters zur Durchführung einer öffentlich zugänglichen Tanzveranstaltung, außer es ist bereits eine dauerhafte Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzveranstaltungen oder eine Diskothekenlizenz vorhanden.
- Reduzierung der Besucherkapazität (max. 50 Prozent in Innenräumen und max. 75 Prozent im Freien);
- Registrierung der Gäste (Aufbewahrung mind. 14 Tage);
- Laser-Temperaturmessung des Personals und der Gäste;
- FFP2-Masken müssen bei jeder Bewegung getragen werden, mit Ausnahme der Zeit während des Tanzes, wenn der Abstand von 1 Meter eingehalten wird (Ausnahme: Personen desselben Haushalts).
- Lüftungsanlage ohne Umluftfunktion.
Faschingsfeiern ausschließlich für Hausgäste in Beherbergungsbetrieben
Wenn die Musik- bzw. Tanzveranstaltung in einem Beherbergungsbetrieb ausschließlich für die Hausgäste organisiert wird, müssen ebenso die jeweils oben beschriebenen Regelungen eingehalten werden. Lediglich die Einholung der Veranstaltungslizenz sowie die Anbringung des Schilds zur maximalen Personenanzahl fallen in diesem Fall weg.
Einholung der Vorführgenehmigung der italienischen Autorenvereinigung (SIAE)
Zudem wird daran erinnert, dass vor dem Abhalten der Unterhaltungsveranstaltung, und zwar unabhängig davon, ob diese öffentlich, nur Hausgästen oder geladenen Gästen zugänglich ist, diese bei der italienischen Autorenvereinigung (SIAE) anzumelden ist und die sog. Vorführgenehmigung (permesso di esecuzione) eingeholt werden muss. Für die Unterhaltungsveranstaltung sind die Autorengebühren (SIAE) und die Produzentengebühren (SCF) zu entrichten. Weiters ist darauf zu achten, dass der Künstler bzw. Musiker über eine Eignungsbescheinigung (certificato di agibilità) verfügt, aufgrund welcher nachgewiesen wird, dass die Pensionsbeiträge für Musiker (ENPALS) eingezahlt worden sind. Bei ausländischen Künstlern bzw. Musikern ist für die Beantragung der Eignungsbescheinigung das Modell „A1“ vorzulegen.
Alkoholausschank
Es wird daran erinnert, dass an unter 18-jährige Personen kein Alkohol verkauft bzw. verabreicht werden darf. Ebenso dürfen an unter 18-Jährige keine Tabakwaren und somit keine Zigaretten verkauft bzw. abgegeben werden. Betriebe, welche nach 24 Uhr geöffnet haben, müssen den Gästen ein Alkoholmessgerät zur Verfügung stellen und drei Alkoholwarnschilder aushängen, und zwar am Eingang, im Inneren des Betriebes und am Ausgang. HIER finden Sie das Alkoholwarnschild zum Herunterladen. HIER finden Sie ein entsprechendes Hinweisschild. |
|