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HGV-Newsletter vom 05.08.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Green-Pass-Regelung: Was bedeutet dies für die Gastronomiebetriebe?  
 
  Green-Pass-Regelung: Was bedeutet dies für die Beherbergungsbetriebe?  
 
  Mitarbeiter müssen derzeit keinen Green Pass vorweisen  
 
  Corona-Tests: Ausweitung der Testmöglichkeiten für Gäste wird gefordert  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
  Regelung zum Green Pass tritt am 6. August in Kraft  
 
  HGV-Hinweisschilder wurden überarbeitet  
 
 

Ab Freitag, 6. August, tritt die Regelung zum Green Pass in Kraft. Im Folgenden die Details im Überblick.

 
 
 
 
  Green-Pass-Regelung: Was bedeutet dies für die Gastronomiebetriebe?  
 
 

Für die Betriebe der Gastronomie bedeutet die Green-Pass-Regelung, dass die Gäste für die Konsumation am Tisch in den Innenräumen den sog. Green Pass vorweisen müssen. Gastwirtinnen und Gastwirte müssen sich diesen von den Gästen vorzeigen lassen, um den Zutritt gewähren zu können. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage des Green Pass befreit.

 

Für die Konsumation im Freien, wie z. B. auf einer Terrasse, sowie für die Konsumation an der Theke benötigen die Gäste keinen Green Pass. Für die Konsumation an der Theke darf der Schutz der Atemwege jedoch nur für die unabdingbar notwendige Zeit des Verzehrs abgenommen werden.
Für die Benutzung der Toilette müssen die Gäste auch keine Green Pass vorweisen können.

 

HIER finden Sie ein Hinweisschild betreffend die Konsumation am Tisch in den Innenräumen von Schank- und/oder Speisebetrieben.

Wichtiger Hinweis: Dieses Schild wurde überarbeitet!

 
 
 
 
 
 
  Green-Pass-Regelung: Was bedeutet dies für die Beherbergungsbetriebe?  
 
 

Beherbergungsbetriebe müssen sich grundsätzlich für den Check-in keinen Green Pass von den Gästen vorzeigen lassen. Wenn ein Gast jedoch Zutritt zu den Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen möchte, müssen die Gäste einen gültigen Green Pass vorweisen können.

Ob Hausgäste für den Zutritt zum Speisesaal einen Green Pass vorweisen müssen, ist noch nicht bestätigt, somit benötigen diese vorläufig keinen Green Pass. Die definitive Klärung auf staatlicher Ebene ist nach wie vor anhängig und wird in Kürze erwartet.
 

HIER finden Sie ein Hinweisschild für den Zutritt zum Hallenbad, Wellnessbereich und Fitnessraum.
Wichtiger Hinweis: Dieses Schild wurde überarbeitet!
 

Weitere Informationen darüber, mit welchen Voraussetzungen man den Green Pass erhält und zur Kontrolle des Green Pass finden Sie hier: HGV-NEWSLETTER VOM 3. AUGUST

 
 
 
 
 
 
  Mitarbeiter müssen derzeit keinen Green Pass vorweisen  
 
 

Derzeit gibt es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von gastgewerblichen Betrieben keine gesetzliche Pflicht, einen Green Pass (geimpft, genesen oder getestet) für die Ausübung ihrer Arbeit vorzulegen. Auf staatlicher Ebene wird derzeit über die Einführung dieser Pflicht diskutiert. Der HGV wird informieren, sobald die gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.

 
 
 
 
 
 
  Corona-Tests: Ausweitung der Testmöglichkeiten für Gäste wird gefordert  
 
  HGV und IDM Südtirol bemühen sich um rasche Lösung  
 
 

Aufgrund der neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Green Pass in Italien, die ab Freitag, 6. August, gelten, und der Testpflicht bzw. Nachweispflicht für Geimpfte und Genesene bei der Einreise nach Deutschland, ist die Nachfrage nach Corona-Tests, insbesondere nach Antigentests bei Gästen, in den letzten Tagen gestiegen.

 

Der HGV und IDM Südtirol sind darum bemüht, dass Südtirol die Testmöglichkeiten für Gäste entsprechend ausweitet. Diesbezüglich werden zwei Wege verfolgt:

  1. Ein Abkommen mit Apotheken, das Antigentests zu einem gedeckelten Preis vorsieht.
  2. Die Bereitstellung von Antigentests durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb an Dritte, wie z. B. Tourismusvereine, das Weiße Kreuz usw., welche mit medizinischem Personal Tests für Gäste durchführen wollen.

 

Sowohl beim Abkommen mit den Apotheken als auch im Falle der Bereitstellung von Antigentests durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb an Dritte gibt es noch Hindernisse. Zum einen wartet der Südtiroler Sanitätsbetrieb noch ab, ob auf staatlicher Ebene entsprechende Schritte gesetzt werden, denn im staatlichen Dekret vom 23. Juli 2021 ist vorgesehen, dass Antigentests zu einem gedeckelten Preis angeboten werden müssen. Zum anderen braucht es noch eine politische Zusage zur Bereitstellung der Antigentests an Dritte.
 

Sobald weitere Informationen diesbezüglich vorliegen, wird der HGV umgehend informieren.
 

In der Zwischenzeit verweisen wir auf die Listen der privaten Anbieter von Corona-Tests:

LISTE PRIVATER ANBIETER VON ANTIGEN-TESTS

LISTE PRIVATER ANBIETER VON PCR-TESTS

LISTE VON APOTHEKEN, ÄRZTE, DIE ANTIGENTESTS DURCHFÜHREN

 
 
 
 
 
 
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