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HGV-Newsletter vom 03.08.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  1/5-Regelung fällt in Green-Pass-Bereichen: Was bedeutet das für Beherbergungsbetriebe?  
 
  Was bedeutet dies für die Gastronomie?  
 
  Vorläufig keine Green-Pass-Pflicht für den Zutritt von Hausgästen zum Speisesaal  
 
  Sabatini-Anträge sind wieder möglich  
 
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  Update zum Green Pass ab 6. August  
 
  Vorläufig keine Green-Pass-Pflicht für den Zutritt von Hausgästen zum Speisesaal – 1/5-Regelung fällt in Green-Pass-Bereichen  
 
 

Die Landesregierung hat am Montag, 2. August, eine weitere Änderung der Anlage A zum Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, beschlossen. Überall dort, wo für den Zutritt zu Dienstleistungen und Tätigkeiten der Green Pass vorgewiesen werden muss, findet die allgemeine 1/5-Regelung zur Begrenzung der Personendichte keine Anwendung mehr.

 
 
 
 
  1/5-Regelung fällt in Green-Pass-Bereichen: Was bedeutet das für Beherbergungsbetriebe?  
 
 

Wie bereits mitgeteilt, muss ab Freitag, 6. August, für den Zutritt zu Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen auch von Hausgästen ein gültiger Green Pass vorgewiesen werden. Die Green-Pass-Pflicht in diesen Bereichen hat zur Folge, dass sich in diesen Räumen nun mehr Personen gleichzeitig aufhalten können als bisher, weil die bisher geltende Regel 1 Person je 5 m² hier keine Anwendung mehr findet. Auf allen anderen Gemeinschaftsflächen von Beherbergungsbetrieben, wie z. B. für die Hotellobby oder das Kinderspielzimmer, gilt hingegen weiterhin das Verhältnis von 1 Person je 5 m², da für den Check-in in Beherbergungsbetrieben grundsätzlich kein Green Pass vorgewiesen werden muss.


HIER finden Sie ein Schild für den Zutritt zum Hallenbad, Wellnessbereich und Fitnessraum.

 
 
 
 
 
 
  Was bedeutet dies für die Gastronomie?  
 
 

In der Gastronomie fand die 1/5-Regelung auch bisher keine Anwendung. Hier gilt weiterhin, auch wenn der Green Pass für die Konsumation am Tisch in Innenräumen vorzuweisen ist, dass sich im Lokal nicht mehr Personen aufhalten dürfen, als es Sitzplätze unter Einhaltung der Abstandsregelungen gibt.
 

Die Abstandsregelung sieht vor, dass zwischen den Personen ein Abstand von 1 Meter einzuhalten ist, mit Ausnahme von zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts. Der Abstand von 1 Meter kann in alle Richtungen (frontal, schräg, seitlich und nach hinten) unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind.

Zudem wird daran erinnert, dass sowohl im Freien wie in den Innenräumen weiterhin gilt, dass die Konsumation von Speisen und/oder Getränken an den Tischen im Sitzen erfolgen muss.

Die Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig.

 

Für den Konsum an der Theke muss der Personenabstand von mindestens 1 Meter zwischen nicht im selben Haushalt lebenden Gästen eingehalten werden. Für die Konsumation an der Theke muss kein Green Pass vorgewiesen werden. Allerdings darf am Tresen der Schutz der Atemwege nur für die unabdingbar notwendige Zeit des Verzehrs abgenommen werden.


HIER finden Sie ein Schild betreffend die Konsumation am Tisch in den Innenräumen von Schank- und/oder Speisebetrieben.

 
 
 
 
 
 
  Vorläufig keine Green-Pass-Pflicht für den Zutritt von Hausgästen zum Speisesaal  
 
 

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung von Montag, 2. August, festgelegt, dass in Südtirol, bis zum Erhalt der klärenden Antwort vonseiten des zuständigen Ministeriums, Hausgäste ab Freitag, 6. August, für den Zutritt zum Speisesaal keinen Green Pass vorlegen müssen. Gäste des öffentlich zugänglichen Restaurants müssen hingegen ab Freitag, 6. August, für die Konsumation am Tisch in den  Innenräumen einen gültigen Green Pass vorlegen.

 

Altersbegrenzung

Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage des Green Pass befreit.

 

Den Green Pass erhalten:

  • Geimpfte (gültig ab dem 15. Tag nach der Erstimpfung bis zur Zweitimpfung sowie für 270 Tage ab der Zweitimpfung);
  • Genesene (gültig für 180 Tage ab dem ersten positiven PCR-Test) und
  • Getestete (negativer PCR-Test oder Antigentest mit einer Gültigkeit von 48 Stunden ab dem durchgeführten Test).

 

Kontrolle des Green Pass

Die Gäste müssen für den Zutritt zu den jeweiligen Bereichen den Green Pass vorweisen. Die Betreiber von Tätigkeiten, für welche der Zutritt nur mittels Green Pass vorgesehen ist, müssen sich diesen vorzeigen lassen. Die Kontrolle des QR-Codes erfolgt über die App VerificaC19. Bei Gültigkeit des Passes erscheint ein grüner Haken.

 

Sanktionen

Für Übertretungen dieser Bestimmungen ist eine Geldstrafe von 400 Euro bis 1.000 Euro vorgesehen. Ab der dritten Übertretung an verschiedenen Tagen ist zusätzlich die Betriebsschließung bzw. die Einstellung der Tätigkeit von einem Tag bis zehn Tage vorgesehen. 

 
 
 
 
 
 
  Sabatini-Anträge sind wieder möglich  
 
 

Seit August ist es wieder möglich, um Zinszuschüsse im Rahmen der Sabatini-Förderung anzusuchen. Das zuständige Ministerium hat mit einem Dekret die Neueröffnung der Einreichfristen und eine Aufstockung der Geldmittel vorgesehen. Alle Anträge, die in der Zeitspanne von 2. Juni 2021 bis 1. Juli 2021 gestellt wurden, müssen neu gestellt werden.

 

Bei der Sabatini-Förderung handelt es sich bekanntlich um einen Zinsbeitrag in Höhe von 2,75 Prozent für den Ankauf von förderfähigen Anlagen und Maschinen. Die Finanzierung des Ankaufes muss über ein konventioniertes Bankinstitut erfolgen. Der Zinsbeitrag für Investitionen in digitale Technologien wurde auf 3,575 Prozent erhöht.

 

Die Auszahlungen des Beitrages wurden ab 1. Januar 2021 beschleunigt. Es besteht nun die Möglichkeit einer einmaligen Auszahlung anstatt in sechs Jahresraten.

 

Die vorgemerkten alten Gesuche, die vor dem 2. Juni 2021 eingereicht wurden und nicht bedient werden konnten, werden in chronologischer Reihenfolge vorgezogen. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, so schnell wie möglich den Antrag zu stellen, da die Mittel wahrscheinlich in kurzer Zeit wieder aufgebraucht sein dürften.

 
 
 
 
 
 
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