Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist zur Verwirklichung von Gästebetten in Tourismuszonen

Die Südtiroler Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 270 vom 1. April 2026 die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist zur Verwirklichung von Gästebetten in ausgewiesenen Tourismuszonen beschlossen.

Verlängerung der Frist für die Verwirklichung von Betten in Tourismuszonen aufgrund sog. erworbener Rechte

Die Bestimmung zur Bettenobergrenze sieht für die Errichtung der zulässigen Gästebetten in bestehenden Tourismuszonen, d.h. die Errichtung von Gästebetten aufgrund sog. erworbener Rechte, vor, dass innerhalb 30. September 2026 eine Eingriffsermächtigung (Baukonzession) vorliegen muss. Liegt innerhalb dieses Termins keine Eingriffsermächtigung für die Verwirklichung der Gästebetten vor, so können in der Tourismuszone keine Betten mehr errichtet werden, außer es werden Betten aus dem Gemeinde- oder Landesbettenkontingent zugewiesen. 

Nun hat die Landesregierung beschlossen, dass in abwanderungsgefährdeten Gemeinden oder strukturschwachen Gebieten die Frist für die Errichtung der Gästebetten in ausgewiesenen Tourismuszonen um weitere 5 Jahre durch den Gemeinderat verlängert werden kann. Die betreffenden Gemeinden bzw. Gebiete sind in dieser Tabelle angeführt.

 

Bei der Verlängerung der Frist muss der Gemeinderat für jede einzelne Tourismuszone Aspekte der Nachhaltigkeit, wie den Wasser- und Energieverbrauch, das Verkehrsaufkommen und die Verfügbarkeit von Mitarbeiterunterkünften berücksichtigen. Handelt es sich um Tourismuszonen, in denen neue gastgewerbliche Betriebe entstehen können, so müssen diese innerhalb von 2 Jahren ab Aufnahme der gastgewerblichen Tätigkeit eine Nachhaltigkeitszertifizierung, wie etwa das Nachhaltigkeitslabel Südtirol, erlangen.

 

Die Höchstkapazität von 150 Betten pro Betrieb darf nicht überschritten werden.

 

Zuweisung von Betten für die Privatzimmervermietung

Weiters hat die Landesregierung beschlossen, dass bei der Zuweisung von Gästebetten für die Privatzimmervermietung künftig jene Antragstellerinnen und Antragsteller bevorzugt berücksichtigt werden, die die Tätigkeit am Wohn- oder Rechtssitz ausüben. Zudem sind Zuweisungen von Gästebetten ausgeschlossen, wenn dadurch die Tätigkeit der Privatzimmervermietung insgesamt in mehr als zwei Wohneinheiten ausgeübt würde. 

 

Die Änderungen sind am Freitag, 17. April in Kraft getreten.


Hier finden Sie den Beschluss der Landesregierung.

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