Staatshaushalt 2026: HGV begrüßt Maßnahmen

Neue Spielregeln bei Kurzzeitvermietung − Steuerliche Entlastung bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen

Bozen – Mit dem staatlichen Haushaltsgesetz 2026 setzt die italienische Regierung wichtige Akzente sowohl in der Beschäftigung als auch im Wohn- und Beherbergungsbereich. Der HGV begrüßt die steuerliche Begünstigung kollektivvertraglicher Lohnerhöhungen sowie verschärfte Regeln für die Kurzzeitvermietung von Wohnimmobilien.

Ziel der Regelung ist eine klarere Trennung zwischen Vermietung privaten Wohnraums und professioneller Beherbergung sowie eine stärkere Regelung des Wohnungsmarktes. Damit wird mehr Fairness und Transparenz geschaffen.

Klaus Berger
HGV-Präsident

Das Haushaltsgesetz sieht für das Jahr 2026 eine Ersatzbesteuerung von fünf Prozent auf kollektivvertragliche Lohnerhöhungen vor. Die Regelung gilt für Gehaltssteigerungen, die im Rahmen von Kollektivvertragsabschlüssen zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2026 vereinbart wurden, und kommt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des privaten Sektors mit einem Jahreseinkommen bis 33.000 Euro zugute. „Die Maßnahme wurde ausdrücklich auch auf im Jahr 2024 erneuerte Kollektivverträge ausgeweitet und stärkt damit die Wirkung der Sozialpartnerschaft“, erklärt HGV-Präsident Klaus Berger. Bekanntlich wurden die beiden Kollektivverträge für die Gastronomie und die Beherbergung sowie das Landeszusatzabkommen im Sektor Tourismus im Jahr 2024 erneuert. „Die Maßnahme ist aus Sicht der Wirtschaft auch ein klares Bekenntnis zum Kollektivvertrag als zentrales Instrument fairer Lohnentwicklung und wirkt insbesondere in arbeitsintensiven Branchen stabilisierend“, ergänzt HGV-Direktor Raffael Mooswalder.

 

Kurzzeitvermietung: höhere Steuern und klare Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

Parallel dazu verschärft das Haushaltsgesetz die steuerliche Behandlung der Kurzzeitvermietung ab der dritten Wohnung. Die pauschale Besteuerung von 21 Prozent (cedolare secca) bleibt weiterhin für die erste Immobilie anwendbar und der Steuersatz von 26 Prozent für die zweite in Kurzzeit vermietete Wohnung. Ab der dritten Einheit erfolgt automatisch die Einstufung als unternehmerische Tätigkeit, womit die Anwendung der Pauschalbesteuerung entfällt, und umfassende steuerliche und administrative Pflichten greifen. „Ziel der Regelung ist eine klarere Trennung zwischen Vermietung privaten Wohnraums und professioneller Beherbergung sowie eine stärkere Regelung des Wohnungsmarktes. Damit wird mehr Fairness und Transparenz geschaffen“, meint HGV-Präsident Klaus Berger abschließend.

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