Richtlinien für die Förderung der gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebe verbessert
Bekanntlich unterstützt das Land Südtirol sowohl die Eröffnung als auch die Aufrechterhaltung von gastgewerblichen Nahversorgungsbetrieben. Die geltenden Förderrichtlinien wurden nun angepasst und sehen wichtige Erleichterungen vor.
Die auf Vorschlag von Landesrat Luis Walcher beschlossenen Anpassungen greifen zentrale Anliegen des Verbandes auf, um diese Unterstützungsmaßnahme für Dorfgasthäuser und Bars leichter zugänglich zu machen und dadurch mehr Betriebe zu unterstützen.
Anspruch auf diese Förderung haben weiterhin gastgewerbliche Betriebe, die in einer Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnern einen ganzjährigen „Nahversorgungsdienst“ anbieten. Dazu gehören Schankbetriebe, Speisebetriebe oder Beherbergungsbetriebe, die auch Speisen und/oder Getränke an Gäste verabreichen, die nicht im Betrieb übernachten, wie z. B. Gasthöfe, und die als einziger gastgewerblicher Nahversorgungsbetrieb in der Ortschaft angesiedelt sind.
Befindet sich in der Ortschaft zusätzlich zum antragstellenden Betrieb ein weiterer gastgewerblicher Betrieb, dann gilt dieser nicht als weiterer Betrieb, der die Nahversorgung ausübt, falls dieser eine Saisonlizenz besitzt oder die Mindestöffnungszeit von zehn Stunden am Tag an mindestens fünf Tagen in der Woche nicht einhält. Sollten sich in der Ortschaft zusätzlich zum antragstellenden Betrieb weitere gastgewerbliche Betriebe befinden, gelten diese auch nicht als zweiter Betrieb, falls sie mehr als 1 km vom antragstellenden Betrieb, welcher sich im Ortskern befinden muss, entfernt sind.
Zudem wurde nun vorgesehen, dass weitere gastgewerbliche Betriebe mit einer Jahreslizenz, die ihre Tätigkeit aber in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragstellung jährlich für mehr als 60 aufeinanderfolgende oder jährlich mehr als 120 nicht aufeinanderfolgende Tage im Jahr, Ruhetage nicht inbegriffen, ausgesetzt haben, auch nicht als zweiter Betrieb gelten. Somit kann der eigentliche gastgewerbliche Nahversorgungsbetrieb in der Ortschaft, der als einziger fast das ganze Jahr geöffnet hat, nun einen Förderbeitrag erhalten.
Der antragstellende Betrieb muss ganzjährig geöffnet sein, wobei die Tätigkeit für nicht mehr als 30 aufeinanderfolgende Tage im Jahr, Ruhetage nicht inbegriffen, unterbrochen werden darf.
Damit diese Förderung in Anspruch genommen werden kann, ist zudem eine Mindestöffnungszeit von zehn Stunden am Tag an mindestens fünf Tagen in der Woche Voraussetzung.
Ist der antragstellende Betrieb ein Schank- und/oder Speisebetriebe, darf dieser einen durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren bis 300.000 Euro erreichen. Ist der antragstellende Betrieb ein Beherbergungsbetrieb, der auch an Gäste, die nicht im Betrieb übernachten, Speisen und/oder Getränke verabreicht, darf dieser einen durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren bis 500.000 Euro erreichen.
Neu ist, dass in Ortschaften in touristisch gering entwickelten Gebieten die Förderung für die Aufrechterhaltung auch dann gewährt werden kann, wenn zwei gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe vorhanden sind.
Für die Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes ist eine einmalige Förderung von maximal 30.000 Euro vorgesehen.
Für die Aufrechterhaltung kann jährlich eine Förderung von maximal 13.000 Euro (bisher waren es 12.000 Euro) für den einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetrieb gewährt werden. Falls in Ortschaften in touristisch gering entwickelten Gebieten zwei gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe vorhanden sind, wird ein Beitrag von bis zu 8.000 Euro für die Aufrechterhaltung gewährt.
Der geförderte Betrieb muss den gastgewerblichen Nahversorgungsdienst mindestens zwei Jahre ab Tätigkeitsbeginn bzw. im Falle der Aufrechterhaltung ab Gewährung der Förderung gewährleisten.
Antragsfristen
Der Förderantrag muss mittels PEC-Mail an den Funktionsbereich Tourismus übermittelt werden. Bei einer Eröffnung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes muss der Antrag vor Beginn der Tätigkeit, d. h. vor Einreichung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns bzw. vor Beginn der Tätigkeit gemäß Erlaubnis, innerhalb 30. April oder 31. August eingereicht werden. Für die Aufrechterhaltung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes kann der Antrag bis 30. April eingereicht werden.
Die entsprechenden Formulare sind auf der Seite der Südtiroler Landesverwaltung veröffentlicht.
Weitere Informationen erteilt die Rechtsabteilung im HGV per E-Mail an recht(at)hgv.it oder telefonisch unter 0471 317 760 und der Bezirkskoordinator der Bezirke Eisacktal/Wipptal und Pustertal/Gadertal, Herr Reinhold Schlechtleitner, per E-Mail an reinhold.schlechtleitner(at)hgv.it oder telefonisch unter 0472 834 732.
