Monatliche Auszahlung der Abfertigung – Klarstellung des nationalen Arbeitsinspektorates

Die Abfertigung der Arbeitnehmenden gilt als wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge und wird in der Regel bei Beendigung eines untergeordneten Arbeitsverhältnisses entrichtet.

 

Kürzlich hat das nationale Arbeitsinspektorat zur monatlichen Auszahlung der Abfertigung über den Lohnstreifen Stellung genommen, welche vor allem bei befristeten bzw. saisonalen Arbeitsverhältnissen vorgenommen wurde und wird.

Die monatliche Auszahlung der Abfertigung wird in der Stellungnahme vom 3. April 2025 des nationalen Arbeitsinspektorates als reine Lohnzulage bewertet.

 

Diese Klarstellung hat für den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden folgende Auswirkungen:

  • Die Beträge sind beitragspflichtig (Sozialbeiträge INPS).
  • Der Arbeitgebende ist dennoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Abfertigung für den gesamten Beschäftigungszeitraum zu entrichten. Mittels Verfügung wird der Arbeitgeber vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, den Abfertigungsfond vollständig wiederherzustellen, unabhängig davon, wieviel bereits als monatliche Vorschusszahlung überwiesen wurde. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist ein Bußgeld zwischen 500 und 3.000 Euro vorgesehen und es folgt ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang.

Die HGV-Personalberatung weist bereits seit Jahren auf die Risiken der monatlichen Auszahlung der Abfertigung hin und stellt sich dieser entschlossen dagegen. Ein Urteil des Kassationsgerichtshofs aus dem Jahre 2021 und die kürzlich erschienene Stellungnahme des Arbeitsinspektorates bestärken diese Position.

 

Selbst kollektive oder Einzelvereinbarungen zur monatlichen Auszahlung der Abfertigung sind laut nationalem Arbeitsinspektorat nicht rechtmäßig.

 

Das Arbeitsinspektorat Südtirol hat angekündigt, in Zusammenarbeit mit dem NISF/INPS vermehrte Kontrollen in diesem Bereich durchzuführen.

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