Förderung für Digitalisierung von Kleinstunternehmen

Auch dieses Jahr können Kleinstunternehmen eine Förderung im Bereich Digitalisierung beantragen

Vorgesehen ist ein Beitrag für Maßnahmen zur Förderung der digitalen Fähigkeiten und Dienstleistungen für Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern. Voraussetzung für gastgewerbliche Betriebe ist die Eintragung in der Handelskammer. Auch Diskotheken und Schutzhütten können für den Beitrag ansuchen.

Gefördert wird die Einführung digitaler Technologien und Prozesse und die Umsetzung und Verbesserung von Organisations- und Geschäftsmodellen, des Internetauftrittes und der Formen des elektronischen Handels, der Verwaltung von sozialen Medien und digitalen Kommunikationsmodellen. Förderfähig sind Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Initiativen, Initiativen zu Beratung und Wissensvermittlung und der Ankauf und die Optimierung von Software. Nicht gefördert wird hingegen der Ankauf von Hardware.

 

Die Mindestausgabe liegt bei 2.000 Euro, die Höchstausgabe bei 10.000 Euro je Antrag. Die Förderung beträgt bis zu 60 Prozent der zulässigen Ausgaben und wird im Rahmen der De-Minimis-Regelung gewährt.

 

Die Investition muss sich auf das Jahr 2024 beziehen, dementsprechend kann im Jahr 2024 die Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferung, Durchführung und Endrechnung durchgeführt werden. Falls die Lieferung bzw. Durchführung oder Endrechnung erst im Jahr 2025 erfolgt, muss im Jahr 2024 eine Anzahlung von mindestens 20 Prozent der zugelassenen Gesamtausgabe gemacht werden.

 

Im Zeitraum 2022-2024 kann nur ein Antrag je Unternehmen eingereicht werden. Der Antrag muss bis 31. Oktober 2024 und vor Beginn des entsprechenden Vorhabens mittels PEC an das zuständige Landesamt übermittelt werden.

 

HIER finden Sie den entsprechenden Vordruck.

 

Weitere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht(at)hgv.it.

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