Förderung Energieeffizienz 2026 weiterhin aktiv

Beiträge für Unternehmen zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energiequellen weiterhin vorgesehen

Mit Beschluss der Landesregierung wurden kürzlich die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen erneuert.

Anträge zur Förderung der Energieeffizienz können wieder vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Mai 2026, 12.00 Uhr, eingereicht werden.

 

Neu ist, dass ab 2026 die Förderanträge ausschließlich online über das Portal myCIVIS eingereicht werden können. Der Zugang erfolgt mittels SPID. Bei Unternehmen muss vor Antragstellung eine Vertretungsvollmacht für die Einreichung der Anträge vom zuständigen Amt autorisiert werden. Es ist somit ratsam, sich rechtzeitig um die Zugangsdaten und eine autorisierte Vertretung zu kümmern.

 

Die bereits in den letzten Jahren geförderten Maßnahmen wurden mit Ausnahme der im Folgenden angeführten Änderungen Großteils beibehalten.

 

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

 

Bei der Maßnahme „Einbau von Photovoltaikanlagen für kleine Unternehmen“ wird die Beitragshöhe von 20% auf 25% angehoben, falls die Endprodukte und die wichtigsten Anlagenkomponenten nicht aus China stammen.

 

Zusätzlich wurde die Maßnahme „Einbau von Speicherbatterien für Photovoltaikanlagen für kleine Unternehmen“ mit einem Beitragssatz von 20% zur Nachrüstung bestehender Photovoltaik-Anlagen oder falls kein Beitrag für die Photovoltaik-Anlage beantragt werden kann vorgesehen.

 

Bei der Maßnahme „Energetische Sanierung von Gebäuden“ werden nun auch die Kosten für den Abbruch und die Wiederherstellung von Fußböden bei der Perimeterdämmung gefördert.

Nicht mehr gefördert wird die Maßnahme „Hydraulischer Abgleich bestehender Heiz- und Kühlanlagen“.

 

Bisher galt, dass der Einbau thermischer Solaranlagen, elektrischer Wärmepumpen mit Photovoltaikanlage und der Austausch von Öl- und Gaskesseln in Miteigentumsgebäuden, die sich innerhalb von Versorgungszonen von Fernheizanlagen befinden, nicht gefördert werden können. Ab 1. Jänner 2026 gibt es eine Ausnahmeregelung, falls ein Fernwärmeanschluss aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar ist. Hierfür muss dem Antrag eine Bestätigung des Fernwärmebetreiber beigelegt werden.

 

Bei einigen Maßnahmen erfolgte zudem eine Anpassung der zulässigen Kosten an die aktuellen Marktpreise bzw. an die Inflationsrate und eine Vereinfachung der technischen Vorgaben.

 

Die Beiträge sind für dieselben zulässigen Kosten weiterhin mit keinen Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Kosten vorgesehen sind. Das Verbot der Mehrfachförderung gilt auch für Steuerabzüge für Sanierungen und ähnliche Arbeiten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Anreiztarife für Energiegemeinschaften.

 

Die Antragsteller müssen über eine Versicherungspolizze gegen Naturkatastrophen verfügen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Bei näheren Fragen wenden Sie sich jederzeit an die HGV-Rechtsabteilung per E-Mail oder telefonisch unter 0471 317 760.

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