Erinnerung: Eintragung ins RENTRI – Nationales elektronischen Register für die Rückverfolgbarkeit von Abfällen
Alle Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen mit bis zu zehn Mitarbeitenden müssen sich innerhalb 13. Februar 2026 im RENTRI -System eintragen.
Die zur Eintragung verpflichtenden Subjekte wurden neu definiert und sehen weitere Ausnahmen von der Eintragungspflicht vor. Es sind nun auch Unternehmen, die Tätigkeiten in den Bereichen der ATECO Kodexe 96.02.01. (Friseure), 96.02.02. (Schönheitspflege), 96.02.03 (Maniküre, Pediküre) und 96.09.02 (Tattoos, Piercing) ausüben und gefährliche Abfälle erzeugen, einschließlich gebrauchter Nadeln, Spritzen oder spitze Gegenstände (EAK-Code 18.01.09*) von der Eintragung ins RENTRI befreit. Die Verpflichtung zur Führung des Ein- und Ausgangregister durch alternative Modalitäten bleibt bestehen. Alternative Formen der Führung des Registers sind:
- dreijährige Aufbewahrung der Abfallbegleitscheine (FIR) über den Transport der Abfälle oder der Ersatzdokumente
- dreijährige Aufbewahrung der Übergabedokumente an das Entsorgungsunternehmen.
Wir erinnern auch daran, dass alle Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden, die gefährliche Abfälle oder im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit (ausgenommen Tätigkeiten in den Bereichen der ATECO Kodexe 96.02.01. d. h. Friseure, 96.02.02. d. h. Schönheitspflege, 96.02.03 d. h. Maniküre, Pediküre, und 96.09.02 d. h. Tattoos, Piercing) nicht gefährliche Sonderabfälle produzieren, bereits seit August 2025, im RENTRI-System eingetragen sein müssen. Im Bereich der Gastronomie könnten z. B. Konditoreien oder handwerkliche Speiseishersteller von dieser Regelung betroffen sein.
Unternehmen, die keine handwerkliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl, sowie Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden, die eine handwerkliche Tätigkeit ausüben und lediglich nicht gefährliche Sonderabfälle erzeugen, sind von der Eintragung ins RENTRI befreit.
Die Anzahl der Mitarbeiter bezieht sich auf die am 31. Dezember des Vorjahres insgesamt im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter.
Abfallbegleitschein (FIR)
Seit 13. Februar 2025 ist das neue Modell des Abfallbegleitscheins (FIR) in Kraft, welches digital vidimiert werden muss.
Das FIR muss immer dann ausgestellt werden, wenn nicht gefährliche Sonderabfälle von Ersterzeuger zu einem Entsorgungsunternehmen (z. B. Santini) oder nicht dem Hausmüll gleichgestellte nicht gefährliche Sonderabfälle zum öffentlichen Recyclinghof transportiert werden. Die Information darüber, für welche nicht gefährlichen Sonderabfälle ein FIR notwendig ist, erhält man vom jeweiligen Recyclinghof.
Ab 13. Februar 2026 müssen die im RENTRI eingetragenen Unternehmen das FIR für alle Abfälle in digitaler Form verwalten und die Daten der Abfallbegleitscheine betreffend gefährliche Abfälle an RENTRI übermitteln.
Die Verwendung des neuen Modelles des FIR ist auch für die nicht im RENTRI eingetragenen Subjekte Pflicht. Zu diesem Zweck müssen sich die Unternehmen, die für die Entsorgung ihres Abfalls einen Abfallbegleitschein (FIR) ausstellen müssen, vor Ausstellung des ersten FIR auf dem RENTRI-Portal im Benutzerbereich „Nicht eingetragene Abfallerzeuger" registrieren.
Diese Registrierung entspricht nicht der Eintragung ins RENTRI. Die Pflicht zur reinen Registrierung für die Ausstellung der FIR entfällt, wenn der Abfallerzeuger dem Abfalltransporteur bzw. dem Abfallentsorgungsunternehmen die Erstellung des FIR überträgt.
Ein- und Ausgangsregister (Abfallregister)
Jene Unternehmen, die im RENTRI eingetragen sind, müssen das chronologische Ein- und Ausgangsregister ausschließlich in digitaler Form führen und über die Zuweisung eines eindeutigen Kodexes, durch den über RENTRI zugänglichen digitalen Vidimationsdienst der Handelskammern, digital vidimieren.
Die Unternehmen können das Register in digitaler Form führen:
- mit ihren eigenen Verwaltungssystemen;
- mit den von RENTRI zur Verfügung gestellten Hilfsdiensten.
Transport von Abfällen
Der Transport von dem Hausmüll gleichgestellten Sonderabfällen, wie z. B. Glas, Dosen, Kartonagen, die von den gastgewerblichen Betrieben zur öffentlichen Sammelstelle (z.B. Recyclinghof) gebracht werden, unterliegt weiterhin für Mitglieder des HGV keinen besonderen Eintragungen. Auch für Bratfette und Altöle, welche von einem autorisierten Entsorgungsunternehmen beim Betrieb abgeholt werden, welches im Auftrag des gastgewerblichen Betriebes den Abfallbegleitschein (FIR) ausfüllt, müssen die gastgewerblichen Betriebe nichts weiteres unternehmen.
Wird hingegen selbst produzierter Abfall, der nicht dem Hausmüll gleichgestellt ist, zum Entsorgungsunternehmen transportiert, muss eine Eintragung ins Verzeichnis der Umweltfachbetriebe bei der Handelskammer vorgenommen werden.
Der HGV konnte die Experten der Firma Gebr. Santini GmbH gewinnen, um die HGV-Mitgliedsbetriebe bei der Umsetzung der RENTRI-Pflichten zu unterstützen und die notwendigen Meldungen und Eintragungen durchzuführen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie das Unternehmen per E-Mail an consulting(at)grupposantini.com oder telefonisch unter 0471 934 116
