Auslegung der Gastgewerbeordnung präzisiert

Rechtssicherheit bei Gasthöfen, Garnis und Residences

Die Gastgewerbeordnung zählt zu den zentralen rechtlichen Säulen des Hotel- und Gastgewerbes. Sie regelt nicht nur die verschiedenen Betriebsarten, sondern auch die Rechte und Pflichten der Betriebe.

Nachdem im vergangenen Jahr einzelne bisherige Auslegungen der dort vorgesehenen Bestimmungen infrage gestellt wurden, suchte der HGV das Gespräch mit dem Funktionsbereich Tourismus der Landesverwaltung
und konnte in konstruktiven Aussprachen praxisnahe Lösungsvorschläge erläutern, die vom zuständigen Landesrat Luis Walcher bestätigt wurden.

An dieser Stelle dankt ihm der HGV für seinen Einsatz zur konstruktiven Klärung bezüglich der Auslegung der geltenden Regelungen.

Für Gasthöfe, Residences, Garnis und Pensionen gelten nun folgende Auslegungen: Gasthöfe bieten Unterkunft und allgemeine Verpflegung und dürfen Speisen und Getränke auch Personen verabreichen, die keine Hausgäste sind.

Entgegen der bisherigen Auslegung des Funktionsbereiches Tourismus, dass den Hausgästen Frühstück, Mittagessen und Abendessen angeboten werden müssen, wurde nun festgelegt, dass nicht mehr zwei Hauptmahlzeiten verabreicht werden müssen, sondern auch nur eine Hauptmahlzeit angeboten werden kann.

Die Mahlzeiten können außerdem auch gegen Bezahlung im öffentlichen Restaurant angeboten werden, wenn sich das Restaurant in einem Gasthof im selben Gebäude wie die Beherbergungsstruktur befindet.

Residences sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft und allfällige andere Dienstleistungen anbieten. Da diese Betriebsart ab einer gewissen Einstufung Speisen und Getränke verabreichen muss, lässt sich daraus ableiten, dass ein Residencebetrieb befugt ist, auch einen öffentlichen Schank- und/oder Speisebetrieb zu führen, und zwar auf derselben Erlaubnis. Dies unabhängig davon, welche Einstufung der Betrieb hat.

Garnis sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft, Frühstück, Getränke und allfällige andere Dienstleistungen anbieten. Ein Garni kann ermächtigt werden, Getränke auch an Passanten zu verabreichen, und zwar auf derselben Erlaubnis. Eine Kombination von Garni und Restaurant auf derselben Erlaubnis ist nicht möglich.

Pensionen sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft, Frühstück, wenigstens eine Hauptmahlzeit, Getränke und allfällige andere Dienstleistungen anbieten. Pensionen dürfen Speisen und Getränke nur an Hausgäste verabreichen.

Öffentliche Restaurants, die Beherbergungsbetrieben angeschlossen sind (z. B. bei Gasthof oder Residence) dürfen bis zu zwei Ruhetage pro Woche vorsehen.

Da Beherbergungsbetriebe laut den Einstufungskriterien ihren Hausgästen jedoch an sieben Tagen der Woche Verpflegung anbieten müssen, darf das öffentliche Restaurant zwar geschlossen sein, die Verpflegung der Hausgäste muss aber dennoch sichergestellt werden.

Mit der erreichten Einigung wird gewährleistet, dass die Betriebe ihren Gästen ein gewohnt breites gastronomisches Angebot bereitstellen können,und das ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand.

Weitere Auskünfte erteilt die HGV-Rechtsabteilung telefonisch unter 0471 317 760 oder per E-Mail an recht(at)hgv.it

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