Trinkgelder: Auszahlung bei Bezahlung mit Kredit- und Bankomatkarten
Die konkrete Vorgehensweise – Fragen und Antworten
Können Trinkgelder ausbezahlt werden, wenn diese mit Kreditkarten bezahlt werden?
Ja. Trinkgelder, die über Kredit- oder Bankomatkarten bezahlt werden, dürfen an Mitarbeitenden ausbezahlt werden.
Wie ist die steuerrechtliche Regelung?
Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurden die Trinkgelder einer Ersatzsteuer von fünf Prozent unterworfen. Der Betrag ist zusätzlich auch sozialabgabenfrei. Anspruch auf die Sonderbesteuerung der Trinkgelder haben Mitarbeitende, die im Vorjahr ein Einkommen von 75.000 Euro nicht überschritten hatten und zudem den Maximalbetrag von 30 Prozent des steuerlichen Jahreseinkommens im laufenden Jahr nicht erreicht haben.
Wie erfolgt die praktische Umsetzung im Betrieb?
Auf dem Kassenbeleg bzw. der Rechnung wird neben der gastgewerblichen Leistung das gewährte Trinkgeld angeführt, sodass der Endbetrag des Belegs mit dem vom Kunden bezahlten Gesamtbetrag übereinstimmt. Das Trinkgeld unterliegt dabei nicht der Mehrwertsteuer, sondern ist als eine Position außerhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer („fuori campo iva“) anzusehen.
Im Rechnungsprogramm bzw. bei der Registrierkasse sollte für die Trinkgelder ein eigener Artikel (Kodex) eingerichtet werden, welcher durch eine bestimmte Taste bzw. Tastenkombination bei der Registrierkasse einfach aufgerufen werden kann. Wir empfehlen, den zuständigen Support des Kassensystems vorab zu konsultieren!
Wie erfolgt die Abrechnung der Trinkgelder am Monatsende?
Für die erhaltenen und bestätigten Trinkgelder, die bei der täglichen Abrechnung der Tagesinkassi getrennt ausgewiesen werden, ist im Tagesinkassobuch eine eigene Spalte vorzusehen.
Am Monatsende werden dem jeweiligen Lohnbüro die Beträge mitgeteilt, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Trinkgeld über den Lohnstreifen ausgezahlt werden.
Dem Mitarbeitenden wird das Trinkgeld, verringert um die Ersatzsteuer von fünf Prozent, zusammen mit dem vereinbarten Lohn ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (siehe oben).
Der Teil der Trinkgelder, der nicht an die Mitarbeitenden weitergegeben wird, gilt als ein außerordentlicher Ertrag und muss als solcher besteuert werden.
Die Auszahlung muss auf jeden Fall innerhalb des Kalenderjahres erfolgen.
Ist dies nicht zu kompliziert?
Viele Rechnungen im Hotel- und Gastgewerbe werden inzwischen mit Kredit- und Bankomatkarten bezahlt. Wenn die aufgezeigte Vorgehensweise nicht angewandt wird, dann besteht die Gefahr, dass die Mitarbeitenden die Trinkgelder, die vom Gast für besondere Leistungen gewährt werden, verlieren.