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HGV-Newsletter vom 03.12.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Super Green Pass: Was ab Montag, 6. Dezember, gilt  
 
  Kontrolle des Super Green Pass (2G) – Update der App VerificaC19 notwendig  
 
  Green Pass und Super Green Pass: HGV hat neue Hinweisschilder in verschiedenen Formaten erstellt  
 
  Verstärkte Kontrollen wurden angeordnet  
 
  Green-Pass-Pflicht (3G) am Arbeitsplatz  
 
  Arbeitssicherheit: Vorgeschriebene Bestimmungen sind einzuhalten  
 
  Südtirol impft: Landesweites Impfangebot vom 10. bis 12. Dezember 2021  
 
  Green Pass für Personen, die mit einem nicht in der EU anerkannten Impfstoff geimpft sind  
 
 
  Super Green Pass: Was ab Montag, 6. Dezember, gilt  
 
 

Wie bereits mitgeteilt, gelten ab Montag, 6. Dezember 2021, bis vorerst Samstag, 15. Januar 2022, in Italien für den Zutritt zu Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben neue Regeln für den Green Pass. Das staatliche Gesetzesdekret wurde heute Abend, Freitag, 3. Dezember 2021, von Landeshauptmann Arno Kompatscher übernommen. 

Es gelten die Regeln für die Hotellerie und Gastronomie, welche im HGV-Newsletter von Mittwoch, 1. Dezember 2021, kommuniziert wurden. Hinzu kommen nachfolgende Neuerungen.

Super Green Pass (2G) für die Konsumation an der Theke der Gastronomiebetriebe
Was die Verabreichung an der Theke von Gastronomiebetrieben betrifft, weicht die Landesbestimmung von den staatlichen Vorgaben ab. In den Betrieben der Gastronomie ist in den Innenräumen die Konsumation am Tisch sitzend oder an der Theke erlaubt. Für die Konsumation in den Innenräumen (am Tisch und an der Theke) muss der Super Green Pass (2G) vorgewiesen werden.

Gleich geblieben ist, dass für die Verpflegung der Hausgäste im ausschließlich den Hausgästen vorbehaltenen Speisesaal bzw. der Bar die Green-Pass-Pflicht (3G) gilt. Ist der Speisesaal bzw. die Bar des Beherbergungsbetriebes hingegen auch öffentlich zugänglich, so müssen alle Gäste, auch die Hausgäste, den Super Green Pass (2G) vorweisen.

Mensaersatzdienst nur mit Super Green Pass (2G)
Bei der Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeiter/Bedienstete aufgrund von Dienstleistungsverträgen zur Verabreichung von Speisen (Werkvertrag/Mensaersatzdienst) ist der Super Green Pass (2G) für die Konsumation in den Innenräumen der Gastronomiebetriebe vorzuweisen. Eine Ausnahme von der Super-Green-Pass-Pflicht (2G) gilt allein für Kantinen (Mensen ATECO 56.29.10) und den durchgehenden Cateringdiensten (ATECO 56.29.20), wofür der Green Pass (3G) vorgewiesen werden muss.
Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen, die im Rahmen der schulischen Tätigkeit die Schulmensa benutzen, sind von der Pflicht, dafür den Green Pass vorzuweisen, weiterhin befreit.

 
 
 
 
 
 
  Kontrolle des Super Green Pass (2G) – Update der App VerificaC19 notwendig  
 
 

Die Kontrolle des Super Green Pass (2G) kann auch weiterhin über die App VerificaC19 erfolgen. Hierzu ist ein Update der App notwendig. Zukünftig werden zwei verschiedene Arten der Überprüfung zur Verfügung stehen, zwischen denen gewählt werden kann.

Wenn die Gültigkeit des Super Green Pass (2G) überprüft werden soll, so muss die „verifica rafforzata“ gewählt werden. In jenen Bereichen, wo der Green Pass (3G) ausreicht, kann für die Kontrolle die „verifica base“ gewählt werden.

Nach dem Auswählen der Kontrollmodalität kann wie gehabt der QR-Code des Gastes gescannt werden und bei einem gültigen Pass erscheint entweder ein grünes oder ein blaues Häkchen. Der QR-Code bleibt auch für den Super Green Pass derselbe.

Sollte am Montag, 6. Dezember, die Kontrolle des Super Green Pass (2G) nach erfolgtem Update der App technisch noch nicht möglich sein, so muss die Kontrolle anhand der Bescheinigungen in Papierform oder in digitaler Form (Bescheinigung, die digital z. B. als PDF auf dem Smartphone gespeichert ist) erfolgen, aus welchen hervorgeht, dass die Person geimpft oder genesen ist.

 
 
 
 
 
 
  Green Pass und Super Green Pass: HGV hat neue Hinweisschilder in verschiedenen Formaten erstellt  
 
 

Der HGV hat neue Hinweisschilder zum Green Pass und zum Super Green Pass erstellt, die Sie downloaden und selbst ausdrucken können:

Für den Zutritt zu Gastronomiebetrieben:
Hinweisschild Super Green Pass (2G) - DIN A4 Hochformat
Hinweisschild Super Green Pass (2G) - DIN A4 Querformat

Für den Zutritt zu Beherbergungsbetrieben:
Hinweisschild Green Pass (3G) - DIN A4 Hochformat
Hinweisschild Green Pass (3G) - DIN A4 Querformat

 
 
 
 
 
 
  Verstärkte Kontrollen wurden angeordnet  
 
 

Das italienische Innenministerium hat in seinem Rundschreiben von Donnerstag, 2. Dezember, die Kontrollorgane zu verstärkten Kontrollen aufgefordert. Auf einem Sicherheitsgipfel des Regierungskommissariats wurde vonseiten der Polizeibehörden bekräftigt, dass die Kontrollen, insbesondere jene hinsichtlich Green Pass bzw. Super Green Pass, weiter verschärft werden. Zudem müssen die Kontrollbehörden das Innenministerium wöchentlich über die durchgeführten Kontrollen informieren.

Der HGV appelliert aus diesem Grund weiterhin an die Gastwirtinnen und Gastwirte, den Green Pass bzw. den Super Green Pass zu kontrollieren und die weiteren Schutzmaßnahmen einzuhalten.

 
 
 
 
 
 
  Green-Pass-Pflicht (3G) am Arbeitsplatz  
 
 

Seit 15. Oktober und bis vorerst Freitag, 31. Dezember, gilt die Green-Pass-Pflicht für den Zutritt zum Arbeitsplatz. Alle Personen, die eine Arbeitsleistung im privaten Bereich erbringen, sind verpflichtet, für Zwecke des Zutritts zum Arbeitsort den gültigen Green Pass (3G) zu besitzen und diesen auf Anfrage vorzuzeigen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Arbeitgeber und mitarbeitende Familienmitglieder, welche nicht geimpft oder genesen sind, können sich auch weiterhin regelmäßig testen lassen.

Wer muss die Kontrollen durchführen?
Die Kontrollen des Green Pass obliegen dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, wobei diese auch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte damit beauftragen können. Die Beauftragung muss mit einem formellen Akt erfolgen.

HIER finden Sie eine Vorlage für die Beauftragung in deutscher Sprache.
HIER finden Sie eine Vorlage für die Beauftragung in italienischer Sprache.

Wie muss kontrolliert werden?
Die Kontrollen müssen mittels der eigens vorgesehenen App VerificaC19 durchgeführt werden, welche den QR-Code liest und die Gültigkeit des Green Pass (3G) bestätigt. Der Green Pass (3G) kann auch in Papierform vorgezeigt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber seit Kurzem auch freiwillig eine Kopie des Green Pass aushändigen und sind somit für den Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung von weiteren Kontrollen durch den Arbeitgeber befreit. Jene Mitarbeitenden, die dem Arbeitgeber keine Kopie des Green Pass aushändigen möchten, müssen weiterhin regelmäßig mit der App VerificaC19 kontrolliert werden.
Für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurde eine vereinfachte Kontrollmodalität (siehe dazu HGV-Newsletter vom 9. November) des Green Pass am Arbeitsplatz geschaffen.

Welche Durchführungsmodalitäten werden für die Kontrollen angewandt?
Der Arbeitgeber muss in einem Dokument festlegen, welche Durchführungsmodalitäten in seinem Unternehmen angewendet werden. Eine Vorlage zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten der Kontrollen finden Sie HIER.

 
 
 
 
 
 
  Arbeitssicherheit: Vorgeschriebene Bestimmungen sind einzuhalten  
 
 

Sollten im Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen die vorgeschriebenen Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit eingehalten werden.

Risikobewertung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Verpflichtung, im Bereich Arbeitssicherheit alle Risiken zu bewerten und schriftlich festzuhalten, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb ausgesetzt sind. Dabei muss auch das biologische Risiko in Bezug auf die Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus bewertet werden. Eine aktualisierte Vorlage für eine solche spezifische Risikobewertung des Coronavirus finden Sie HIER.

Mitarbeiterunterweisung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zudem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die im Betrieb vorhandenen Risiken und über die getroffenen Präventions- und Schutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr des Coronavirus und der Green-Pass-Pflicht (3G) am Arbeitsplatz, informieren.
Für diese spezifische Mitarbeiterunterweisung in Bezug auf das Coronavirus hat der HGV ein Informationsschreiben, Informationsmaterial und ein entsprechendes Hinweisschild ausgearbeitet, mit dem die Informationspflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllt werden kann.
Die Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Aushändigung der persönlichen Schutzausrüstung können Sie sich mit dieser Vorlage schriftlich bestätigen lassen. Die Bestätigung zur Mitarbeiterunterweisung ist der spezifischen Risikobewertung beizulegen und bei Kontrollen vorzulegen.

Informationspflicht
Um die Informationspflicht gegenüber Ihren Gästen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen, finden Sie auf der HGV-Website www.hgv.it, Unterseite Coronavirus, entsprechende Schilder zum Downloaden.

 
 
 
 
 
 
  Südtirol impft: Landesweites Impfangebot vom 10. bis 12. Dezember 2021  
 
 

Möglichst viele Menschen möglichst rasch impfen: Dazu findet in Südtirol am Samstag, 11., und Sonntag, 12. Dezember, in 39 Impfzentren sowie in den teilnehmenden Apotheken bereits ab Freitag, 10. Dezember, eine landesweite Impfaktion statt. Unter dem Motto „Südtirol impft“ werden damit zusätzliche Angebote für die Erst-, Zweit- und Drittimpfung geschaffen.
An allen drei Tagen wird von 8 Uhr bis 20 Uhr geimpft, zum Einsatz kommt dabei überwiegend der Impfstoff von Moderna.

Am Samstag, 11. Dezember, und Sonntag, 12. Dezember, sind Impfungen am Vormittag (von 8 Uhr bis 14 Uhr) nur mit Vormerkung möglich. Die Vormerkungen sind online über das Vormerkungsportal Sanibook ab Samstag, 4. Dezember, 0 Uhr, oder telefonisch unter der Nummer 0471 100 999 (Samstag, 4. Dezember, und Sonntag, 5. Dezember, jeweils von 10 Uhr bis 16 Uhr sowie werktags von 8 Uhr bis 16 Uhr) möglich.

An den Nachmittagen (11. und 12. Dezember) hingegen werden offene Impfzugänge ohne Vormerkung jeweils ab 14 Uhr in den Impfzentren angeboten.

Weitere Informationen gibt es unter www.coronaschutzimpfung.it 

 
 
 
 
 
 
  Green Pass für Personen, die mit einem nicht in der EU anerkannten Impfstoff geimpft sind  
 
 

Personen, die im Ausland mit einem nicht von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) anerkannten Impfstoff, wie z. B. Sputnik, geimpft wurden, erhalten nach Durchführung einer Booster-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nun ebenfalls den Green Pass.

Voraussetzung für den Erhalt des Green Pass ist, dass der Impfzyklus mit dem nicht von der EMA anerkannten Impfstoff abgeschlossen ist und die Booster-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff in Italien zwischen dem 28. Tag und innerhalb von 180 Tagen (6 Monate) nach Abschluss des vollständigen Impfzyklus mit dem nicht anerkannten Impfstoff erfolgt.

Wurde der Impfzyklus mit dem nicht von der EMA anerkannten Impfstoff nicht vollendet oder liegt der Abschluss des vollständigen Impfzyklus länger als sechs Monate zurück, so ist die Durchführung eines normalen Impfzyklus mit einem von der EMA anerkannten mRNA-Impfstoff möglich.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an ein Impfzentrum in Ihrer Nähe oder an einen Impfarzt.

HIER finden Sie die Kontakte der Impfzentren und alle Impftermine. 

 
 
 
 
 
 
 
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
 
39100 Bozen  .  Schlachthofstraße 59  .  0471 317 700
info@hgv.it  .  www.hgv.it
 
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