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HGV-Newsletter vom 01.12.2021
 
 
 
  Green-Pass-Regeln für Hotellerie und Gastronomie ab Montag, 6. Dezember 2021  
 
 

Ab Montag, 6. Dezember 2021, gelten in Italien für den Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen neue Regeln für den Green Pass. Das vom Ministerrat beschlossene Gesetzesdekret, welches den Super Green Pass einführt, wird im Rahmen einer Verordnung des Landeshauptmanns vom Land Südtirol übernommen werden. Ab Montag, 6. Dezember 2021, sollen auch die besonderen Vorbeugemaßnahmen in den 36 Gemeinden mit besonders hohem Infektionsgeschehen keine Anwendung mehr finden. Beides soll im Laufe der Woche geschehen.

Auch wenn die entsprechende Verordnung des Landeshauptmanns derzeit noch nicht vorliegt, kann bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass ab Montag, 6. Dezember 2021, nachfolgende Regeln für die Hotellerie und Gastronomie gelten werden.


Green Pass – Super Green Pass
Die Bereiche bzw. die Aktivitäten, für welche der Green Pass (3G) vorgesehen ist, sind weiterhin für geimpfte, genesene oder getestete Personen offen. Jene Bereiche bzw. Aktivitäten, für welche der Super Green Pass (2G) vorgesehen ist, sind hingegen nur mehr für geimpfte oder genesene Personen offen.

Die Green-Pass-Pflicht (3G) und, wo vorgesehen, die Super-Green-Pass-Pflicht (2G) gilt für Personen ab 12 Jahren.

Personen, die von der Impfkampagne ausgeschlossen sind und dies mit einem ärztlichen Attest eines Impfarztes belegen können, haben überall uneingeschränkten Zutritt.

Den Green Pass bzw. Super Green Pass mittels Impfung erhält man weiterhin am 15. Tag nach Erhalt der ersten Impfdosis.


Was gilt für Beherbergungsbetriebe?
Die Gäste aller Arten von Beherbergungsbetrieben, auch von jenen Beherbergungsbetrieben, die nur Ferienwohnungen vermieten, müssen für den Check-in einen Green Pass (3G) vorweisen können. Der Green Pass (3G) ist auch für die Verpflegung der Hausgäste im ausschließlich den Hausgästen vorbehaltenen Speisesaal bzw. der Bar vorgesehen. Diese Regel findet auch dann Anwendung, wenn Südtirol als gelbe oder orange Zone eingestuft werden sollte.
Ist der Speisesaal bzw. die Bar des Beherbergungsbetriebes hingegen auch öffentlich zugänglich, so müssen alle Gäste, auch die Hausgäste, den Super Green Pass (2 G) vorweisen.
Die 3G-Regel gilt derzeit auch für den Zutritt von Hausgästen und Nichthausgästen zum Hallenschwimmbad, zum Wellnessbereich und zum Fitnessraum. Wenn Südtirol als orange Zone eingestuft werden sollte, muss für den Zutritt zu diesen Bereichen von allen Gästen der Super Green Pass (2G) vorgewiesen werden.

Die bisher geltenden Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht, Handdesinfektion, Sicherheitsabstand usw., finden auch weiterhin Anwendung.

HIER finden Sie den aktuellen Leitfaden zu den Covid-19-Auflagen für Beherbergungsbetriebe.

HIER finden Sie ein Hinweisschild zum Green Pass (3G).


Was gilt für Gastronomiebetriebe?
Ab Montag, 6. Dezember 2021, benötigen die Gäste der Gastronomiebetriebe für die Konsumation am Tisch in den Innenräumen den Super Green Pass (2G). Unklarheiten gibt es derzeit lediglich noch in Bezug auf die Konsumation an der Theke. Kein Green Pass muss für die Konsumation im Freien vorgewiesen werden.

Die bisher geltenden Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht in den Innenräumen, Handdesinfektion und der Sicherheitsabstand von 1 Meter zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, müssen unabhängig davon auch weiterhin eingehalten werden.

HIER finden Sie den aktuellen Leitfaden zu den Covid-19-Auflagen für Schank- und Speisebetriebe.

HIER finden Sie ein Hinweisschild zum Super Green Pass (2G).


Skigebiete
Solange Südtirol weiß bleibt oder als gelbe Zone eingestuft wird, können die Aufstiegsanlagen mit dem Green Pass (3G) genutzt werden. In der orangen Zone benötigt man für die Benutzung der Aufstiegslangen in Skigebieten den Super Green Pass (2G).


Green-Pass-Pflicht am Arbeitsplatz
Die neuen Bestimmungen sehen keine Änderungen der Green-Pass-Plicht (3G) am Arbeitsplatz vor. Personen, welche noch nicht geimpft oder genesen sind, können sich für den Zutritt zum Arbeitsort weiterhin testen lassen. Die Gültigkeit des Tests beträgt weiterhin 48 Stunden bei Antigentests und 72 Stunden bei PCR-Tests.


Kontrolle des Super Green Pass (2G)
Bis zur Anpassung der elektronischen Kontrollmodalitäten kann die Kontrolle des Super Green Pass (2G) anhand der Bescheinigungen in Papierform erfolgen, aus welchen hervorgeht, dass die Person geimpft oder genesen ist. Wenn jemand den Green Pass auf dem Smartphone gespeichert hat, kann auch dieser vorgezeigt werden.

Sobald die Verordnung des Landeshauptmanns vorliegt, wird der HGV umgehend informieren.

 
 
 
 
 
 
 
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