Im Folgenden die Neuerungen im Überblick:
INPS: Beitragsbegünstigung unbefristete Einstellung unter 30 Jahren
Bei Einstellungen bzw. Umwandlungen in unbefristete Arbeitsverhältnisse von Personen unter 30 Jahren ist eine Beitragsreduzierung von 50 Prozent (max. 3.000 Euro/Jahr) für 36 Monate vorgesehen. Im Jahr 2018 gilt die Begünstigung für Personen bis 35 Jahren. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter darf zuvor noch nie mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sein.
Falls der Betrieb in den sechs Monaten vor bzw. nach Einstellung/Umwandlung Entlassungen aus einem objektiv gerechtfertigten Grund bzw. Kollektiventlassungen vornimmt, oder die allgemeinen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Begünstigungen (korrekte Beitragszahlungen usw.) nicht erfüllt, so steht die Begünstigung nicht zu.
Für die effektive Anwendbarkeit der Beitragsreduzierung sind noch genauere Präzisierungen von Seiten des INPS nötig.
IRAP
Die IRAP-Abzugsfähigkeit der Lohnkosten von Saisonangestellten wird für das Jahr 2018 von 70 Prozent auf 100 Prozent erhöht. Die Begünstigung kann bei jenen Arbeitnehmern angewandt werden, die einen zweiten saisonalen Arbeitsvertrag (in den letzten zwei Jahren) mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen haben.
80 Euro-Bonus
Das Höchsteinkommen, damit der Bonus von 80 Euro zusteht, wurde um 600 Euro erhöht. Ab 2018 steht dieser bis zu einem Einkommen von 24.600 Euro zu. Zwischen 24.600 Euro und 26.600 Euro verringert sich der Bonus. Ab 26.600 Euro steht keine Steuergutschrift mehr zu.
Limit für zu Lasten lebende Kinder
Die Einkommensgrenze für zu Lasten lebende Kinder unter 24 Jahren wurde von 2.840,51 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Das neue Limit tritt mit 1. Januar 2019 in Kraft.
Lohnzahlungen ab 1. Juli 2018
Ab 1. Juli 2018 können die Lohnzahlungen nicht mehr in bar, sondern nur mehr über folgende Möglichkeiten getätigt werden:
• Banküberweisung auf das Konto der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters
• Elektronische Zahlungsmittel
• Barzahlung am Bankschalter, bei welcher die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ein Konto hat
• Scheckzahlung an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter
Die Unterschrift auf dem Lohnstreifen ist kein Beweis für die erfolgte Zahlung der Entlohnung.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 1.000 bis 5.000 Euro vorgesehen.
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Tirol: Gamper Monika
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Eggen: Mahlknecht Egon
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Marling: Moosmair Wieland
Gasthaus Schönblick
Meran: Lanthaler Andreas
Stars Meran
Ahrntal: Innerbichler Thomas Fabian
Jausenstation Stalliler
Latsch: Waldner Valentine
Bahnhofsbar Latsch
Bozen: Schwienbacher Veronika
Thaler Arome
Eppan: Rauch Barbara
Bordeauxkeller
Bozen: Kolenda Andreas Christof
Hans im Glück
Bozen: Oberkalmsteiner Andrea
Café Meraner
Meran: Polhuis Katrin Barbara
SuiteSeven Stadthotel
Villnöss: Messner Hansjörg
Garni Doktorhaus
Schenna: Mölgg Thomas Peter
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Welschnofen: Näckler Erwin
Bäckerei Cafè Näckler
Jenesien: Gasser Erich
Camping Chalet Salten
Terenten: Lechner Martin
Residence Terentis
Bozen: Divina Thomas
Bar Marilyn
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