Der Jahreswechsel wird in vielen Gastbetrieben üblicherweise mit Unterhaltungsmusik gefeiert. Bei der Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, z. B. mit Live-Musik oder mit DJ, müssen heuer jedoch einige Bestimmungen berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung des Landeshauptmanns vom Freitag, 24. Dezember 2021, Nr. 39 bis zum Ende des epidemiologischen Covid-19-Notstandes, der vorläufig bis 31. März 2022 geht, Anwendung finden.
Öffentlich zugängliche Aufführungen in Schank-Speisebetrieben oder in Beherbergungsbetrieben
Wird die öffentlich zugängliche Aufführung in einem Schank- und/oder Speisebetrieb oder in einem Beherbergungsbetrieb durchgeführt, an der nicht nur Hausgäste teilnehmen, so gelten folgende Regeln für die Abhaltung der Aufführung, auch mit Live-Musik oder mit DJ:
- Einholung der Erlaubnis des Bürgermeisters zur Durchführung einer öffentlich zugänglichen Musikveranstaltung oder Vorhandensein einer dauerhaften Erlaubnis zur Durchführung von Musikveranstaltungen
- Einlass nur mit Super-Green-Pass (2G)
- FFP2-Maskenpflicht
- Tanzen ist nicht erlaubt
- Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken in gastgewerblichen Betrieben unter Einhaltung der Bestimmungen der Gastronomie. Diese sind:
- Konsumation, auch im Freien, nur im Sitzen an Tischen oder an der Theke mit 1 Meter Abstand
- An den Tischen müssen Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, einen Abstand von 1 Meter einhalten
- Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig
- FFP2-Masken werden nur am Tisch sitzend abgenommen oder an der Theke, während der unbedingt notwendigen Zeit für die Konsumation
- FFP2-Masken müssen bei jeder Bewegung getragen werden
Musikaufführung, ausschließlich für Hausgäste in Beherbergungsbetrieben
Wenn die Musikaufführung nur den Hausgästen vorbehalten ist, gelten folgende Regeln: - Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Alltagsmaske oder höherwertige Maske)
- Einlass mit Green Pass (3G)
- Tanzen ist nicht erlaubt
- Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken unter Einhaltung der Bestimmungen der Gastronomie. Diese sind:
- Konsumation, auch im Freien, nur im Sitzen an Tischen oder an der Theke mit 1 Meter Abstand
- An den Tischen müssen Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen oder im selben Zimmer untergebracht sind, einen Abstand von 1 Meter einhalten
- Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig
- Schutz der Atemwege wird nur am Tisch sitzend abgenommen oder an der Theke, während der unbedingt notwendigen Zeit für die Konsumation
- Schutz der Atemwege muss bei jeder Bewegung getragen werden
Feiern, gleichartige Veranstaltungen und Konzerte im Freien sind verboten
Die Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 39 vom 24. Dezember 2021 sieht zudem vor, dass bis zum 31. Jänner 2022 das Abhalten von wie auch immer bezeichneten Feiern, gleichartige Veranstaltungen und Konzerte, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen, verboten sind. Dazu zählt auch das Après Ski in seiner traditionellen Weise.
Vorführgenehmigung der italienischen Autorenvereinigung (SIAE) ist einzuholen
Zudem wird daran erinnert, dass vor dem Abhalten der Unterhaltungsveranstaltung, und zwar unabhängig davon, ob diese öffentlich, nur Hausgästen oder geladenen Gästen zugänglich ist, diese bei der italienischen Autorenvereinigung (SIAE) anzumelden ist und die sog. Vorführgenehmigung (permesso di esecuzione) eingeholt werden muss. Für die Unterhaltungsveranstaltung sind die Autorengebühren (SIAE) sowie die Produzentengebühren (SCF) zu entrichten.
Weiters ist darauf zu achten, dass der Künstler bzw. Musiker über eine Eignungsbescheinigung (certificato di agibilità) verfügt, aufgrund welcher nachgewiesen wird, dass die Pensionsbeiträge für Musiker (ENPALS) eingezahlt worden sind. Bei ausländischen Künstlern bzw. Musikern ist für die Beantragung der Eignungsbescheinigung das Modell „A1“ vorzulegen
Sperrstunde zu Silvester um 5 Uhr
Da am 31. Dezember alle Gastbetriebe per Gesetz bis 5 Uhr des nächsten Tages geöffnet halten dürfen, ist es nicht notwendig, eine Verlängerung der Öffnungszeit zu beantragen.
Alkoholausschank an Silvester
Der Alkoholausschank ist an Silvester bis zur Sperrstunde erlaubt.
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass alle Gastbetriebe, welche nach 24 Uhr noch geöffnet haben, verpflichtet sind, Alkoholmessgeräte zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich um Messsysteme handeln, welche ein Verfallsdatum haben, wird empfohlen, dieses rechtzeitig vor Silvester noch zu kontrollieren. Zudem müssen drei Alkoholwarnschilder ausgehängt werden, und zwar am Eingang, im Inneren des Betriebs sowie am Ausgang.
Das Alkoholwarnschild kann von der Website des HGV heruntergeladen werden.
Abschließend wird daran erinnert, dass an unter 18-jährige Personen kein Alkohol verkauft bzw. verabreicht werden darf. Ebenso dürfen an unter 18-Jährige keine Tabakwaren und somit keine Zigaretten verkauft bzw. abgegeben werden.
Feuerwerk
Wird ein Feuerwerk abgeschossen, so braucht es dafür die Genehmigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihr HGV-Büro. |