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HGV-Newsletter vom 13.12.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 – das Wichtigste im Überblick  
 
  Steuerabschreibungen: Notverordnung erlassen, um unrechtmäßige Beanspruchung zu erschweren  
 
  Antrag für ausgleichenden Verlustbeitrag ist innerhalb 28. Dezember 2021 einzureichen  
 
  Antrag für Verlustbeitrag für Betriebe mit Zwangsschließung  
 
  Beitragsreduzierung auf NISF/INPS-Fixbeiträge 2021  
 
  Elektronische Rechnung für Kleinstbetriebe  
 
  Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe  
 
 
  Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 – das Wichtigste im Überblick  
 
 

Die italienische Regierung hat Ende Oktober den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 veröffentlicht, das voraussichtlich um Weihnachten endgültig verabschiedet wird. Im Folgenden die wichtigsten Punkte, die jedoch noch abgeändert werden können.

 

Steuerreform
Der Entwurf des staatlichen Haushaltsgesetzes 2022 sieht vor, dass ab dem Jahr 2022 jährlich Finanzmittel in Höhe von 8 Milliarden Euro für Maßnahmen zur Steuersenkung bereitgestellt werden. Es sollen die Steuersätze der Einkommenssteuer IRPEF und der IRAP gesenkt werden. Es handelt sich dabei um erste Maßnahmen, die im Rahmen einer generellen Steuerreform schon seit Längerem geplant sind.

 

Wiedergewinnungsarbeiten
Die Steuerabzüge für die Wiedergewinnungsarbeiten, für die energetischen Sanierungsmaßnahmen und der sogenannte Gartenbonus werden laut Entwurf ohne Änderungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

 

Möbelbonus
Auch der Möbelbonus wird laut Entwurf bis Ende 2024 verlängert, der Spesenhöchstbetrag wird allerdings ab 2022 von 16.000 Euro auf 5.000 Euro herabgesetzt. Gefördert werden wie bisher Möbel und elektrische Haushaltsgeräte, die ein entsprechendes Energiezertifikat aufweisen.

 

Fassadenbonus
Der Fassadenbonus wird laut dem Entwurf des Haushaltsgesetzes um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, der Fördersatz wird dabei von 90 Prozent auf 60 Prozent reduziert.

 

Superbonus
Der sogenannte Superbonus von 110 Prozent soll für Kondominien bis Ende 2025 verlängert werden, dabei sinkt der Fördersatz jährlich. Für Einfamilienhäuser, Villen und Gebäude bis zu vier Einheiten gilt die Verlängerung nur bis zum 31. Dezember 2022, zudem soll es einige Einschränkungen geben.
 

Die Abtretung des Steuerguthabens an Dritte, bzw. der Lieferantenrabatt auf der Rechnung wird laut Entwurf des staatlichen Haushaltsgesetzes für die vorgesehenen und oben beschriebenen Maßnahmen bis Ende 2024 verlängert.
Für Arbeiten, die den Superbonus betreffen, kann das Guthaben bis zum 31. Dezember 2025 weitergegeben werden.

 

Steuerbonus für Investitionsgüter
Der Entwurf des staatlichen Haushaltsgesetzes sieht zudem vor, dass der Steuerbonus für die Investitionsgüter, die nicht die Kriterien der Begünstigung „Industrie 4.0“ erfüllen, um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2022 verlängert wird. Der Steuerbonus wird von 10 Prozent auf 6 Prozent der Anschaffungskosten herabgesetzt. Im Falle einer Auftragsbestätigung und einer Anzahlung von 20 Prozent des Kaufpreises innerhalb 31. Dezember 2022 kann der Bonus auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden, wenn das betreffende Gut innerhalb 30. Juni 2023 zugestellt bzw. in Betrieb genommen wird.

Für Güter, die die Anforderungen laut Industrie 4.0 erfüllen, soll der Steuerbonus bis zum Jahr 2025 verlängert werden. Die Fördersätze verringern sich je nach Höhe der Neuinvestitionen in den nächsten Jahren laufend.

 

Sabatini-Förderung
Im Entwurf des staatlichen Haushaltsgesetzes ist außerdem festgehalten, dass die Sabatini-Förderung mit neuen Geldmitteln für die Jahre 2022 bis 2026 ausgestattet wird. Es handelt sich bei dieser Förderung um einen Zinsbeitrag für den Ankauf betrieblicher Anlagen. Dabei muss die Finanzierung des Ankaufes über ein konventioniertes Bankinstitut erfolgen.

 
 
 
 
 
 
  Steuerabschreibungen: Notverordnung erlassen, um unrechtmäßige Beanspruchung zu erschweren  
 
 

Um den Missbrauch in Zusammenhang mit der Abtretung der Steuerabschreibungen bzw. mit dem Rabatt auf der Rechnung bei Sanierungsarbeiten an Gebäuden einzudämmen, hat der Gesetzgeber eine Notverordnung erlassen, um die unrechtmäßige Beanspruchung zu erschweren.
 

Für den Superbonus wurde die Möglichkeit vorgesehen, die Steuerabschreibungen an Dritte abzutreten, bzw. den Steuerbonus in Form eines Rabatts auf der Lieferantenrechnung in Anspruch zu nehmen, anstatt in der eigenen Steuererklärung zu verrechnen. Diese Möglichkeiten wurden auch auf andere Steuerbegünstigungen im Bausektor ausgedehnt.
 

Im Fall einer Weitergabe des Guthabens ist in der Regel eine Meldung an die Agentur der Einnahmen vorzunehmen, die im Fall des Superbonus durch einen Sichtvermerk eines Steuerberaters und einer Bestätigung der Angemessenheit der Ausgaben durch einen Techniker ergänzt werden muss.
Diese Auflage ist seit 12. November 2021 im Fall einer Weitergabe auch auf die übrigen Steuerabsetzbeträge im Bausektor ausgedehnt worden.

 

Zusätzlich verschärft wurde die Regelung in Bezug auf den Superbonus, wo der Sichtvermerk eines Steuerberaters nun auch bei direkter Nutzung in der eigenen Steuererklärung Voraussetzung ist.

 
 
 
 
 
 
  Antrag für ausgleichenden Verlustbeitrag ist innerhalb 28. Dezember 2021 einzureichen  
 
 

Der Antrag für den ausgleichenden Verlustbeitrag kann ab sofort und innerhalb Dienstag, 28. Dezember 2021, eingereicht werden.

Grundvoraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 innerhalb 30. September 2021 versendet wurde. Eine weitere Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Gewinnrückgang bzw. ein Verlustanstieg von mindestens 30 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019. Die Höhe des Verlustbeitrages wird prozentuell berechnet, wobei je nach Umsatz 2019 verschiedene Prozentsätze vorgesehen sind. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem steuerlichen Ergebnis 2019 und jenem von 2020, wobei zudem noch die bereits erhaltenen staatlichen Verlustbeiträge in Abzug gebracht werden müssen.

 
 
 
 
 
 
  Antrag für Verlustbeitrag für Betriebe mit Zwangsschließung  
 
 

Jene Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie gezwungen waren, ihre Betreibe zu schließen, können bis Dienstag, 21. Dezember 2021, für einen Verlustbeitrag ansuchen.
Zu diesen Betrieben zählen in erster Linie Diskotheken, Tanzlokale, Night Clubs, ebenso wie Cateringfirmen, Betreiber von Sportstätten u. a. mit einer Mindestzwangsschließungsdauer von 100 Tagen.

 
 
 
 
 
 
  Beitragsreduzierung auf NISF/INPS-Fixbeiträge 2021  
 
 

Jenen Versicherten, die innerhalb 30. September 2021 bei gegebenen Voraussetzungen einen Antrag um Beitragsreduzierung auf die NISF/-INPS-Fixbeträge 2021 eingereicht haben, wurde eine Beitragsreduzierung der Fixraten 2021 in Höhe von 2.887,92 Euro pro Versicherten zugesprochen. Das entspricht genau den drei Fixraten für 2021, für die die Beitragsreduzierung möglich war. Die vierte Rate für 2021, fällig im Februar 2022, ist normal geschuldet.
 

Somit ist für das Jahr 2021 für die betroffenen Versicherten eine Beitragssumme im fixen Ausmaß von insgesamt 962,64 Euro geschuldet. Das NISF/INPS hat bestätigt, dass die reduzierte Einzahlung keinen Nachteil für den Versicherungszeitraum mit sich bringt.

 
 
 
 
 
 
  Elektronische Rechnung für Kleinstbetriebe  
 
 

Kleinstbetriebe sind derzeit noch nicht verpflichtet, die Rechnungen in elektronischer Form zu erstellen und zu archivieren.

Das kann sich aber ab 2022 ändern. Italien hat eine diesbezügliche Anfrage an den europäischen Rat gestellt und diese damit begründet, dass die Steuerhinterziehung damit noch weiter unterbunden werden kann. Sollte die EU ihr Einverständnis geben, so sind auch die Kleinstbetriebe verpflichtet, die Rechnungen ab 1. Januar 2022 in elektronischer Form zu erstellen und zu archivieren.

Es gilt nochmals zu erwähnen, dass ab 1. Juli 2022 auch die Rechnungen an Betriebe mit Sitz in San Marino in elektronischer Form zu erstellen sind.

 
 
 
 
 
 
  Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe  
 
  Neue Folge mit Marcus Fränkle, Geschäftsführer des Designhotels Der Blaue Reiter, Karlsruhe-Darlach  
 
 

In der neuen Folge von Future Talks, dem Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe, ist Marcus Fränkle, Geschäftsführer des Designhotels Der Blaue Reiter in Karlsruhe-Durlach, zu Gast.

Der umtriebige und vorausdenkende Hotelier führt in zweiter Generation das Hotel Der Blaue Reiter. Er sagt: „Es ist zu wenig, wenn einzelne Hotels in puncto Mitarbeiterführung gut sind. Die Branche muss gut sein.“ Deshalb engagiert er sich in verschiedenen Gremien für faire Arbeitsbedingungen, moderne Mitarbeiterführung und für die Wertschätzung und Dankbarkeit gegenüber dem Tourismus. Ein sehr ehrliches, durchaus auch kritisches Gespräch mit einigen tollen Ansätzen.

Die neue Folge können Sie auf dem Youtube-Kanal des HGV und auf den Plattformen Podigee, Spotify, Deezer und Amazon Music/Audible unter dem Namen „Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe“ anhören.

 
 
 
 
 
 
 
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