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HGV-Newsletter vom 7.6.2023
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Antrag um Bettenerhöhung muss innerhalb 30. Juni 2023 eingereicht werden – die wichtigsten Infos im Überblick  
 
  Anpassung an die Brandschutzbestimmungen: Vorlage der Erklärungen liegt nun vor  
 
  Die Juni-Ausgabe der HGV-Zeitung ist da!  
 
  „Die Zukunft des Speckknödels“ – Netzwerktreffen des Forschungsprojekts NEST am 23. Juni 2023 in Bozen  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie!  
 
 
  Antrag um Bettenerhöhung muss innerhalb 30. Juni 2023 eingereicht werden – die wichtigsten Infos im Überblick  
 
 

Wie bereits mitgeteilt, ist der Termin für die Einreichung des Antrages um Bettenerhöhung auf Freitag, 30. Juni 2023, verlängert worden. Die HGV-Rechtsabteilung beantwortet häufig gestellte Fragen.

 

Muss der Antrag um Bettenerhöhung nur dann gestellt werden, wenn der Beherbergungsbetrieb in Zukunft erweitern möchte?

Nein, der Antrag um Bettenerhöhung steht nicht im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebserweiterung. Vielmehr geht es um die Festlegung der Obergrenze der Gästebetten für die Beherbergung von Personen über 14 Jahren.

Als Obergrenze der Gästebetten gilt die Summe aller rechtmäßigen Schlafgelegenheiten (fixe Betten, Schlafsofas etc.) für Gäste im Alter von über 14 Jahren, die auf der gastgewerblichen Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen aufscheinen. Die Bettenzahl, die auf der Betriebserlaubnis aufscheint, entspricht zukünftig der Höchstbeherbergungskapazität des Beherbergungsbetriebes von Personen über 14 Jahren. Bis zum 30. Juni haben Beherbergungsbetriebe, die am 31. Dezember 2019 bestanden haben, nun die Möglichkeit, den Antrag um Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Anzahl der Gästebetten bei der Gemeinde zu hinterlegen.

 

Welche Dokumente müssen dem Antrag um Bettenerhöhung beigelegt werden?

Dem Antrag um Bettenerhöhung muss der Anmeldevordruck zur Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe sowie ein Plan, in dem die gesamten Gästebetten nach der beantragten Erhöhung in die jeweiligen Zimmer bzw. in die Zimmer in den Wohnungen eingezeichnet sind, beigelegt werden.

 

Müssen auch die Parkplätze nachgewiesen werden?

Es ist vorgesehen, dass auch ein Parkplatznachweis gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung zu erbringen ist.

Aufgrund einer Änderung der Bestimmung müssen die Parkplätze nun aber nicht mehr bereits bei Einreichung des Antrages um Bettenerhöhung nachgewiesen werden, sondern können innerhalb eines Jahres ab Vorlage des Antrages auf Erhöhung der Bettenzahl nachgewiesen werden.

 

Können die im Antrag angegebenen Gästebetten bis zur Ausstellung der neuen Erlaubnis genutzt werden?

Ja, bis zur Ausstellung der neuen Erlaubnis kann, sofern die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die urbanistischen, baulichen und hygienisch-sanitären, sowie die laut den Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen eingehalten werden, die im Antrag um Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Anzahl der Gästebetten angegebenen Gästebetten für die Beherbergung von Personen über 14 Jahren weiterhin genutzt werden.

 

Welche weiteren Bestimmungen sind zu berücksichtigen?

Es gilt zu prüfen, ob die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck wird angeraten, sich mit einem Brandschutztechniker in Verbindung zu setzen, der die betriebliche Situation prüft.

 

Weitere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it.

 
 
 
 
 
 
  Anpassung an die Brandschutzbestimmungen: Vorlage der Erklärungen liegt nun vor  
 
 

Der Termin für die Anpassung an die Brandschutzbestimmungen bestehender Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten, welche noch nicht über eine brandschutztechnische Abnahme (collaudo) verfügen, wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

 

Voraussetzung und weiteres Vorgehen

Die Voraussetzung, damit ein bestehender Beherbergungsbetrieb mit mehr als 25 Betten die Fristverlängerung für die Anpassung an die Brandschutzbestimmungen in Anspruch nehmen kann, ist, dass bis zum 31. Dezember 2012 bei der ehemaligen Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz, inzwischen Agentur für Bevölkerungsschutz, ein Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen eingereicht wurde. Damit nun die Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden kann, müssen bis Freitag, 30. Juni 2023, Erklärungen bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden, die von dem Betreiber und von einem von ihm beauftragten Techniker zu unterzeichnen sind. Aus diesen Erklärungen muss unter anderem hervorgehen, dass mindestens sechs der vom Gesetz vorgeschriebenen technischen Vorschriften erfüllt sind.

 

HIER (unter Vorlagen & Formulare) können Sie die Vorlage der Erklärungen herunterladen.

 

Die erforderlichen baulichen Maßnahmen und die Brandschutzabnahme (collaudo) müssen in der Folge innerhalb 31. Dezember 2024 durchgeführt werden.

 

Weitere Auflagen

Bis zur vollständigen Anpassung des Beherbergungsbetriebes an die Brandschutzbestimmungen ist außerdem Folgendes erforderlich:

  • Alle Geräte und Anlagen zur Brandverhütung und zum Brandschutz müssen regelmäßig kontrolliert und gewartet werden. Die periodischen Kontrollen müssen schriftlich in einem Brandschutzregister festgehalten werden. Bestimmte Geräte und Anlagen, wie z. B. Feuerlöscher, müssen in konkreten Intervallen von einer Expertenfirma kontrolliert und gewartet werden.
  • Zusätzlich dazu müssen vom Arbeitgeber Selbstkon­trollen durchgeführt werden, welche schriftlich festzuhalten sind. Eine Vorlage des Brandschutzregisters gibt es auf der HGV-Website (siehe HIER).
  • Die Mindestanforderungen, wie z. B. die ausreichende Anzahl von Feuerlöschern im Betrieb, die Fluchtpläne und Sicherheitsbeschilderung sowie die Anpassung der Elek­troanlage, müssen wie bei den Betrieben mit bis zu 25 Gästebetten schon seit 1999 erfüllt werden.
  • Die Arbeitnehmer müssen in Bezug auf die spezifischen Risiken unterwiesen werden, die sich aus der mangelnden Anpassung an die Brandschutzbestimmungen ergeben.
  • Der Notfallplan muss durch spezifische Maßnahmen ergänzt werden, die sich aus der Bewertung des Restrisikos im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung von Sicherheitsmaßnahmen und dem Vorhandensein von Baustellen im Rahmen der Tätigkeiten ergeben.
  • Die ernannten Brandschutzbeauftragten müssen einen gültigen Brandschutzkurs für das mittlere Brandrisiko der Stufe 2 vorweisen können.

 

Weitere Auskünfte erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it.

 
 
 
 
 
 
  Die Juni-Ausgabe der HGV-Zeitung ist da!  
 
 

Die Juni-Ausgabe der HGV-Zeitung ist da. Bleiben Sie topinformiert und blättern Sie bereits jetzt die aktuelle HGV-Zeitung durch!

 

In dieser Ausgabe wird das Konzept „Future Hospitality“ des HGV vorgestellt. Unter diesem Leitmotiv werden Kompetenzen und Leistungen gebündelt, die gastgewerbliche Betriebe nutzen können, um sich in den Bereichen Nachhaltigkeit, Innovation und Human Relations weiterzuentwickeln. Außerdem wird das neue HGV-Förderportal und die neue Rai-Fernsehsendung „willkommen – entdecken.sehen.genießen“ vorgestellt, wo sich der HGV an der inhaltlichen Ausrichtung beteiligt. Außerdem sind spannende Fachartikel der HGV-Dienstleistungsabteilungen veröffentlicht. So werden z. B. die Möglichkeiten der Klimatisierung aufgezeigt und Tipps für den perfekten Websitentext gegeben.

 

So funktioniert’s!

Klicken Sie auf den Menüpunkt „Medienarbeit“ in der Rubrik „HGV“ und blättern Sie jetzt schon die Juni-Ausgabe der „HGV-Zeitung“ durch! 

 

Kleinanzeiger

Auch der neue Kleinanzeiger ist bereits online. In den Rubriken Pacht/Verkauf, Einrichtung und Geräte werden verschiedene Objekte aus dem Hotel- und Gastgewerbe feilgeboten. Alle HGV-Mitglieder können kostenlos online Kleinanzeigen aufgeben. Die Anzeige wird jeweils Anfang des nächsten Monats, also kurz vor dem Erscheinen der „HGV-Zeitung“, und in dieser selbst veröffentlicht.
Achtung: Anzeigen zur Mitarbeitersuche (Stellenmarkt) werden nicht publiziert!

 
 
 
 
 
 
  „Die Zukunft des Speckknödels“ – Netzwerktreffen des Forschungsprojekts NEST am 23. Juni 2023 in Bozen  
 
 

Unter dem Motto „Die Zukunft des Speckknödels: Ein nachhaltiger Blick auf Regionalität und Lebensmittel in Südtirol“ laden das EURAC-Institut für Regionalentwicklung, das Nachhaltigkeitsreferat des Landes und IDM Südtirol zum zweiten Netzwerktreffen des Forschungsprojekts NEST „Gestaltung eines Nachhaltigen Ernährungssystems in Südtirol“ ein.

 

Zusammen mit politisch Verantwortlichen beleuchten Vertreterinnen und Vertreter aus Forschung, Bildung, Gastronomie und Landwirtschaft regionale Kreisläufe Südtiroler Erzeugnisse von der Landwirtschaft bis auf die Teller in Südtirols Restaurants.

 

Die Veranstaltung findet am Freitag, 23. Juni 2023, von 17 Uhr bis 19 Uhr im Hauptgebäude von Eurac Research in Bozen statt.

 

HIER geht's zum Programm! 

 

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  Energiemanagement im Hotel- und Gastgewerbe  
 
  Sie wollen wissen, wie Sie Ihre Energiekosten senken können und erfahren, wie Sie Ihren Betrieb energieautark machen können? Sie wollen das Thema Energieeinsparung in der Küche konkret angehen?  
 
 
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  Der HGV bietet seinen Mitgliedern direkte „geldwerte“ Vorteile. Dank mehrerer Abkommen mit zahlreichen Unternehmen und Einrichtungen ist es möglich, HGV-Mitgliedern in den unterschiedlichsten Bereichen besondere Konditionen zu bieten.  
 
 
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