Was sind nun die Voraussetzungen?
- Die Aufnahme der Tätigkeit muss vor dem 23. Februar 2020 erfolgt sein.
- Ein besteuerbares Einkommen aus der letzten eingereichten Steuererklärung von maximal 50.000 Euro bei Einzelunternehmen und Selbstständigen, oder von 85.000 Euro bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter und Familienunternehmen.
- Ein Umsatz von mindestens 10.000 Euro im letzten verfügbaren Geschäftsjahr.
- Im Jahr 2019 maximal fünf Mitarbeiter/-innen in Vollzeit beschäftigt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Jahresarbeitseinheiten – JAE – angegeben und umfassen Angestellte des Unternehmens, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümerinnen/Eigentümer sowie Teilhaberinnen/Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge und Studierende, die einen Ausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen.
Das besteuerbare Einkommen entspricht bei Einzelunternehmen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RF und LM) und bei Gesellschaften dem besteuerbaren Gesamteinkommen (Übersichten RG, RE und RF) zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Co.co.co.-Vergütungen der Gesellschafter.
Unternehmen, welche ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres 2019 begonnen haben, müssen bis Ende Februar 2020 einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1.000 Euro pro Tätigkeitsmonat erreichen.
Was sind die Kriterien?
Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, muss der Umsatz in den Monaten März, April oder Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um mindestens 50 Prozent zurückgegangen sein. Der Umsatz entspricht der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege, Quittungen und Tagesinkassi, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Inkassos derselben.
Zudem muss der Umsatz des Gesamtjahres 2020 um mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 zurückgehen. Der Beitrag muss samt Zinsen zurückgezahlt werden, sollte dies nicht zutreffen.
Für Antragsteller, welche die Tätigkeit erst 2019 begonnen haben, ist der Nachweis des Umsatzrückganges nicht erforderlich.
Höhe des Beitrages
- 3.000 Euro für Antragsteller, welche die Tätigkeit im Jahre 2019 begonnen haben.
- 5.000 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben.
- 7.500 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben.
- 10.000 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als vier und bis zu fünf Personen beschäftigt haben.
So erfolgt die Antragstellung
Der Antrag um Zuschüsse für Kleinunternehmen kann bis 30. September 2020 online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ mittels SPID eingereicht werden.
Es ist eine Stempelgebühr von 16 Euro zu bezahlen. Diese kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Als Alternative dazu kann im Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen.
Nachdem die Anträge demnächst gestellt werden können, empfiehlt der HGV den interessierten Kleinunternehmen (d. h. Betriebe mit max. fünf Mitarbeitern inklusive mitarbeitende Gesellschafter), sich darauf vorzubereiten und dringend den SPID, die sog. digitale Identität, zu aktivieren.
Informationen zur Aktivierung des SPID finden Sie hier.
Sobald das digitale Portal, über welches der Beitragsantrag gestellt werden kann, online ist, wird der HGV umgehend darüber informieren.
HGV-Doppelkunden, d. h. Kunden der HGV-Steuerberatung und der HGV-Personalberatung werden nach Überprüfung des Vorhandenseins der Voraussetzungen (Feststellung des besteuerbaren Einkommens, Berechnung der Jahresarbeitseinheiten und Umsatzrückgang) für die Gewährung dieses Beitrages direkt vom HGV kontaktiert.
Weitere Informationen erhalten Sie in Ihrem HGV-Bezirksbüro oder bei der HGV-Rechtsabteilung in Bozen unter Tel. 0471 317 760.