Die in Südtirol weiterhin geltenden Bestimmungen
Im Freien und in geschlossenen Räumen ist stets ein Sicherheitsabstand von 1 Meter einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts und in ausdrücklich anders geregelten Fällen, wie z. B. im Wellnessbereich.
Kann der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von 1 Meter nicht ständig eingehalten werden, wird von allen Personen das Tragen eines Schutzes der Atemwege verlangt, ausgenommen sind Mitglieder desselben Haushalts.
Dies gilt auch für alle Fälle, in denen Menschenansammlungen wahrscheinlich sind, oder wo eine konkrete Möglichkeit besteht, andere Personen zu kreuzen oder zu treffen, ohne den zwischenmenschlichen Abstand von 1 Meter einhalten zu können (z. B. Fußgängerzonen, auf Bürgersteigen). Zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens muss in den Außenbereichen von öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten, in denen sich leicht Menschenansammlungen bilden können, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen, ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Als Schutz der Atemwege können chirurgische Masken oder solche einer höheren Kategorie verwendet werden. Als Alternative können auch waschbare und wiederverwendbare Bedeckungen aus Stoff, auch selbst hergestellte, verwendet werden. Diese müssen eine Abdeckung vom Kinn bis zur Nase ermöglichen. Die Masken müssen alle ohne Ventil sein. Schutzvisiere bieten nur in Kombination mit der oben beschriebenen Mund- und Nasenbedeckung ausreichenden Schutz.
Zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens muss in den Außenbereichen von öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten, in denen sich leicht Menschenansammlungen bilden können, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen, ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Gastronomie
Beim Betreten und Verlassen von Lokalen, in denen Speisen und/oder Getränke verabreicht werden, sowie bei jeder Bewegung im Lokal, z. B. zu den Toiletten, müssen die Gäste einen Schutz der Atemwege tragen, wenn der Abstand von 1 Meter nicht ständig eingehalten werden kann. Am Tisch kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden. Am Tresen kann nur für die unabdingbare Zeit des Verzehrs auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden. Diese Regelung gilt auch für die Außenbereiche von Schank- und/oder Speisebetrieben bzw. Mischbetrieben, wie z. B. Terrassen und Gastgärten.
Zudem gilt für die Außenbereiche von Schank- und/oder Speisebetrieben bzw. Mischbetrieben, in denen sich leicht Menschenansammlungen bilden können, zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens die Pflicht, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen, einen Schutz der Atemwege zu tragen. An den Tischen im Freien muss hingegen kein Schutz der Atemwege getragen werden.
Beherbergung
Gäste, die sich in Gemeinschaftsräumen von Beherbergungsbetrieben aufhalten, müssen nur dann einen Schutz der Atemwege tragen, wenn der Sicherheitsabstand von 1 Meter zwischen den Gästen nicht ständig eingehalten werden kann. Ausgenommen davon sind zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts bzw. Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind.
Mitarbeiter von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben
Für Mitarbeiter in Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben ist vorgeschrieben, dass diese in geschlossenen Räumen, bei Anwesenheit anderer Personen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen und unabhängig davon, ob es sich um Gäste oder andere Mitarbeiter handelt, eine chirurgische Maske tragen müssen. Nur wenn sich Mitarbeiter allein in einem Raum aufhalten, müssen diese keine chirurgische Maske tragen. Mitarbeiter, die im Freien beschäftigt sind, müssen eine chirurgische Maske immer dann tragen, wenn der Sicherheitsabstand von 1 Meter zu anderen Personen nicht stabil eingehalten werden kann.
Mitarbeiter, die im Service beschäftigt sind, müssen in geschlossenen Räumen wie auch im Freien bei Anwesenheit anderer Personen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen und unabhängig davon, ob es sich um Gäste oder andere Mitarbeiter handelt, eine chirurgische Maske tragen. Nur wenn sich Mitarbeiter im Service allein in einem Raum aufhalten, müssen diese keine chirurgische Maske tragen.
Bei den chirurgischen Masken muss es sich um zertifizierte chirurgische Masken bzw. zertifizierte chirurgische Stoffmasken handeln, welche eine entsprechende CE-Kennzeichnung aufweisen.
Kontrollen werden durchgeführt
Von den Ordnungskräften wurde angekündigt, dass zukünftig wieder vermehrt Kontrollen betreffend die Einhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 durchgeführt werden.
Bei Übertretungen der Vorschriften ist eine Geldstrafe vorgesehen, die zwischen 400 Euro und 1.000 Euro liegt und bei erstmaliger Übertretung und Zahlung innerhalb von 30 Tagen um ein Drittel reduziert werden kann. Bei weiteren Verletzungen der Bestimmungen wird die Strafe verdoppelt.
Hier finden Sie den Leitfaden zu den Covid-19-Auflagen mit umfänglichen Informationen zum Thema.
Zudem steht Ihnen ein E-Learning-Kurs zum Thema Coronavirus: Präventions- und Schutzmaßnahmen auf der HGV-Website zur Verfügung, der Betriebsinhabern und Mitarbeitern von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben Informationen zu den aktuell geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 gibt.