Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wird ausschließlich für das Jahr 2020 zur Berechnung der Höchstanzahl an zulässigen Praktikanten die Anzahl der abhängig Beschäftigten vom selben Zeitraum des Jahres 2019 zur Anwendung gebracht. Dadurch können bei einer geringeren Beschäftigungsanzahl als ursprünglich vorgesehen trotzdem die bereits zugesagten Praktikumsplätze gesichert werden.
Taschengeld für freiwillige Praktikanten Die Auszahlung des Taschengeldes erfolgt monatlich laut Lohnstreifen mittels Überweisung auf das jeweilige Bankkonto. Seit 2019 ist ein monatlicher Höchstbetrag von 800 Euro (zuvor 600 Euro) zulässig. Auf diesen Betrag sind keine Sozialabgaben und keine Lohnsteuer fällig. Der Betrag für die Unfallversicherung INAIL zulasten des Arbeitgebers beträgt ca. 15 Euro im Monat.
Taschengeld bei Pflichtpraktika Auch für die Praktikanten der Hotelfachschulen, welche über die Sommermonate das achtwöchige Pflichtpraktikum absolvieren, empfiehlt der HGV ein Taschengeld bis maximal 800 Euro pro Monat. Zusätzlich zu den Sozialabgaben und der Lohnsteuer entfällt bei den Pflichtpraktika ebenso der Betrag an das INAIL, da Pflichtpraktikanten bereits über die Hotelfachschule gegen Arbeitsunfälle versichert sind.
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Einige Gemeindeverwaltungen haben dennoch beschlossen, das Einzahlungsformular für die Fälligkeit der Juni-Rate zuzuschicken, um dadurch weiterhin die Zahlung in zwei Raten zu ermöglichen.
Mit dem staatlichen Dekret Neustart wurde die am 16. Juni 2020 fällige erste Rate der staatlichen Gemeindeimmobiliensteuer IMU für Immobilien der Katasterkategorie D/2, sowie für die Beherbergung von Gästen genutzten Immobilien gestrichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Immobilieneigentümer den Betrieb auch selbst führt.
Da seitens des Landes Südtirol noch weitere Erleichterungen zur GIS 2020 angekündigt wurden, wird empfohlen, einer eventuellen Zahlungsaufforderung für die Begleichung der ersten Rate der Gemeindeimmobiliensteuer mit Juni nicht nachzukommen.
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Es besteht Reisefreiheit aus beliebigem Anlass für folgende Staaten: - Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (außer Italien sind dies: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Ungarn);
- Staaten des Schengener Abkommens (die Nicht-EU-Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben, sind: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz);
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland;
- Andorra, Fürstentum Monaco;
- Republik San Marino und Vatikanstadt.
Seit dem 3. Juni 2020 müssen sich sämtliche Personen, die aus diesen Ländern nach Italien einreisen, nicht mehr 14 Tage lang der gesundheitlichen Überwachung und der Quarantäne unterziehen, es sei denn, sie haben sich in den 14 Tagen vor der Einreise nach Italien in anderen als den oben genannten Ländern aufgehalten.
Der HGV empfiehlt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin die Eigenerklärung mitführen, um diese bei eventuellen Kontrollen vorweisen zu können. Die Eigenerklärung und weitere Informationen zur Einreise nach Italien finden Sie auf der Website des italienischen Außenministeriums.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einem anderen Herkunftsland müssen weiterhin die ursprünglichen Regelungen zur 14-tägigen Isolation einhalten. Weitere Infos hier!
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Neu dazugekommen sind u. a. die zertifizierten chirurgischen Stoffmasken, eine Desinfektionskabine mit Fiebermesser, ein Desinfektionstunnel sowie die Raumdesinfektion mittels Ozonbehandlung oder Kaltvernebelung.
Da immer wieder neue Abkommen dazu kommen, wird empfohlen, regelmäßig die HGV-Website aufzurufen.
Hier gehts zu den Abkommen!
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