Aushändigung des Lohnstreifens
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den zustehenden Lohn inklusive Abfertigung innerhalb des sechsten Tages des Folgemonats auszuzahlen. Gleichzeitig muss auch eine Kopie des Lohnstreifens ausgehändigt werden. Die nicht erfolgte, fehlerhafte oder unvollständige Übergabe wird seit dem 24. September 2015 wie folgt sanktioniert:
- Verwaltungsstrafe von 150 bis 900 Euro bei bis zu fünf Arbeitnehmern;
- 3.600 Euro (bisher 600 Euro), wenn die Unterlassung mehr als fünf Arbeitnehmer oder einen Zeitraum von über sechs Monaten betrifft;
- 7.200 Euro (bisher 1.200 Euro) im Falle von über zehn Arbeitnehmer oder eines Zeitraums von mehr als zwölf Monaten;
In Zusammenhang mit der Erhöhung der Bargeldgrenze auf 2.999,99 Euro seit 1. Jänner 2016 empfiehlt die HGV-Personalberatung die Lohnzahlungen weiterhin mit Banküberweisung oder mittels Scheck zu tätigen, um in Bedarfsfällen einen eindeutigen Beweis über die erfolgte Lohnzahlung vorlegen zu können. Die Beweislast darüber (Zeitpunkt und Höhe des bezahlten Lohnes) liegt beim Arbeitgeber.
NASPI-Beitrag für befristete Saisonverträge
Auch für befristete Saisonverträge mit und ohne Enddatum ist seit 1. Jänner 2016 ein zusätzlicher NASPI-Beitrag (Erhöhung der Sozialabgaben um 1,4%-Punkte) geschuldet. Mit diesem Beitrag wird die Arbeitslosenunterstützung mitfinanziert. Bisher waren Saisonverträge, welche aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen abgeschlossen wurden, von dieser Abgabe befreit.
Einzahlung für telematische Voucher
Die Einzahlung für telematischen Voucher kann nicht nur über Mod. F24 erfolgen, sondern auch wie bei den Papier-Wertgutscheinen mittels Banküberweisung. Mit der Kopie der Banküberweisung, auf welcher neben dem IBAN des Auftraggeber- und Empfängerkontos auch die Unterschrift des Bankbeamten und der Bankstempel ersichtlich sein muss, und einem Begleitschreiben kann beim NISF/INPS die Gutschrift der Einzahlung für die telematischen Wertgutscheine beantragt werden.
Steuerbonus in Höhe von 80 Euro
Der Steuerbonus in Höhe von 80 Euro monatlich gilt auch für 2016 und wird somit auch in diesem Jahr über den Lohnstreifen ausbezahlt. Der Steuerbonus steht allen Mitarbeitern zu, die ein voraussichtliches Einkommen aus lohnabhängiger oder gleichgestellter Arbeit zwischen 8.000 Euro und 26.000 Euro jährlich erzielen. Bei einem besteuerbaren Einkommen zwischen 24.000 Euro und 26.000 Euro wird der Bonus im Verhältnis gekürzt. Für den Arbeitgeber entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Steuerbonus wird direkt mittels Vordruck Mod. F24 verrechnet. Der Arbeitnehmer muss keinen eigenen Antrag stellen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen
Sämtliche Neuerungen im Bereich Lohn und Personal, die im Zuge des staatlichen Haushaltsgesetzes in Kraft getreten sind, sind im untenstehenden Download übersichtlich zusammengefasst.
Download
Neuerungen im Bereich Lohn und Personal